ESG-Reform, CSRD

ESG-Reform: 80 Prozent der Unternehmen von CSRD befreit

Veröffentlicht am: 30.07.2026 um 11:23 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Die EU-Kommission entlastet den Mittelstand massiv: Neue Regeln befreien 80 Prozent der Firmen von der CSRD und verschieben die CSDDD auf 2028.

EU-Kehrtwende: CSDR-Berichtspflichten für 80 Prozent der Firmen gestrichen
Modernes Bürogebäude bei Sonnenuntergang als Symbol für Unternehmensregulierung und Transparenz. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die Europäische Kommission hat mit der Ankündigung eines sogenannten Omnibus-Pakets eine signifikante Kehrtwende in der Regulierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeleitet. Durch die neuen Maßnahmen werden rund 80 Prozent der ursprünglich vorgesehenen Unternehmen von den Berichtspflichten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) befreit. Diese Entscheidung markiert eine deutliche Abkehr von der bisherigen Strategie einer flächendeckenden ESG-Transparenzpflicht für den europäischen Mittelstand und konzentriert die regulatorischen Anforderungen primär auf größere wirtschaftliche Akteure.

Drastische Reduzierung der ESRS-Datenpunkte

Im Zentrum der Reform steht eine massive Vereinfachung der Berichtsstandards. Die Kommission gab bekannt, dass die Anzahl der verpflichtenden Datenpunkte innerhalb der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) um 60 bis 70 Prozent reduziert wird. Andere Quellen sprechen von einer mehr als hälftigen Streichung der geforderten Kennzahlen. Trotz dieser quantitativen Reduktion bleibt das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit als Kernbestandteil der Berichterstattung bestehen. Unternehmen müssen somit weiterhin sowohl die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft als auch die finanziellen Risiken von Nachhaltigkeitsaspekten auf das eigene Geschäftsmodell analysieren.

Ende des deutschen Lieferkettengesetzes und CSDDD-Verschiebung

Eine weitere weitreichende Neuerung betrifft die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Deren Einführung wird auf das Jahr 2028 vertagt. Zudem wurde der Anwendungsbereich massiv eingeschränkt: Lediglich 1600 Großkonzerne sollen künftig unter diese Richtlinie fallen. Im Zuge dieser Harmonisierung auf europäischer Ebene wurde zudem die rückwirkende Abschaffung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG) verkündet. Damit entfallen die spezifisch deutschen Anforderungen an die Überwachung von Lieferketten zugunsten der künftigen, schlankeren EU-Regelung.

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Zeitplan und Übergangsfristen für die Wirtschaft

Die neuen EU-Regeln sollen Mitte November 2026 offiziell in Kraft treten. Um den Unternehmen den Übergang zu erleichtern, sieht die Kommission eine Übergangsfrist vor, die das Geschäftsjahr 2026 umfasst. Eine weitere Entlastung stellt der geplante „Value Chain Cap“ dar, der ab dem Jahr 2027 greifen soll. Diese Deckelung soll den Umfang der Berichterstattung über die Wertschöpfungskette begrenzen und damit insbesondere die Belastung für Zulieferer verringern, die indirekt von den Anforderungen ihrer großen Abnehmer betroffen sind.

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Anforderungen für Drittstaaten-Unternehmen

Die Reform umfasst auch spezifische Regelungen für Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, für die die EFRAG entsprechende Entwürfe vorgelegt hat. Demnach unterliegen Drittstaaten-Unternehmen künftig der Berichtspflicht, wenn sie innerhalb der EU einen Jahresumsatz von mehr als 450 Millionen Euro erzielen und gleichzeitig eine Tochtergesellschaft in der Union führen, die einen Umsatz von über 200 Millionen Euro ausweist. Mit diesen Schwellenwerten zielt die Kommission darauf ab, auch internationale Akteure mit bedeutender Marktpräsenz in Europa in den nachhaltigen Berichtsrahmen zu integrieren, ohne dabei kleinere Marktteilnehmer zu überfordern.

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