EU-GeldwĂ€scheverordnung, PrĂŒfpflichten

EU-GeldwĂ€scheverordnung: Ab 2027 gelten PrĂŒfpflichten ab 3.000 Euro

Veröffentlicht am: 25.10.2026 um 02:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Ab Juli 2027 gelten EU-weit IdentitĂ€tsprĂŒfungen ab 3.000 Euro und eine Obergrenze von 10.000 Euro fĂŒr geschĂ€ftliche Barzahlungen.
Ein minimalistischer Holzschreibtisch mit einer leeren Dokumentenmappe und einer Metallschale in natĂŒrlichem Licht. Illustration mit AI erstellt.

Ab dem 10. Juli 2027 gelten in der EuropĂ€ischen Union neue Vorschriften zur BekĂ€mpfung von GeldwĂ€sche. Unternehmen und Berufsgruppen, die unter die EU-GeldwĂ€scheverordnung (Verordnung 2024/1624, insbesondere Artikel 19) fallen, mĂŒssen kĂŒnftig bei gelegentlichen Barzahlungen ab einem Betrag von 3.000 Euro die IdentitĂ€t der Kunden sowie der wirtschaftlich Berechtigten feststellen und ĂŒberprĂŒfen.

PrĂŒfpflichten und Dokumentationsfristen ab 3.000 Euro

Die neue Schwelle von 3.000 Euro gilt nicht pauschal fĂŒr jedes gewerbliche BargeldgeschĂ€ft, sondern betrifft gezielt die im Regelwerk definierten verpflichteten Unternehmen bei gelegentlichen Transaktionen. Mehrere zusammenhĂ€ngende Barzahlungen können dabei fĂŒr das Erreichen der 3.000-Euro-Schwelle zusammengerechnet werden, um eine Umgehung durch StĂŒckelung zu verhindern.

Die erhobenen Unterlagen zur KundenidentitĂ€t mĂŒssen von den verpflichteten Betrieben grundsĂ€tzlich fĂŒnf Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Frist beginnt mit dem Ende der GeschĂ€ftsbeziehung oder dem Abschluss der jeweiligen Transaktion. In begrĂŒndeten EinzelfĂ€llen können die zustĂ€ndigen Behörden eine begrenzt lĂ€ngere Aufbewahrung der Daten verlangen.

Obergrenze von 10.000 Euro im geschÀftlichen Verkehr

ErgĂ€nzend zu den PrĂŒfpflichten greift ab dem 10. Juli 2027 gemĂ€ĂŸ Artikel 80 der Verordnung eine EU-weite Obergrenze von 10.000 Euro fĂŒr Barzahlungen im geschĂ€ftlichen Verkehr.

Betroffen sind Transaktionen, an denen auf mindestens einer Seite ein Unternehmen oder eine selbststÀndig tÀtige Person beteiligt ist, etwa in AutohÀusern, im Möbelhandel oder im Handwerk. Auch hier gilt: Teilzahlungen, die wirtschaftlich zusammengehören, werden zusammengerechnet.

Liegt der Rechnungsbetrag bei 10.000 Euro oder darĂŒber, ist zwingend eine nachverfolgbare Zahlungsmethode erforderlich. Unternehmen dĂŒrfen BarbetrĂ€ge in dieser Höhe weder annehmen noch selbst bar auszahlen.

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Reine PrivatgeschĂ€fte zwischen zwei Personen ohne berufliche TĂ€tigkeit sind von der Begrenzung ausgenommen. Ebenso bleiben Bargeldbesitz sowie Ein- und Auszahlungen bei Banken gestattet, wenngleich Kreditinstitute Herkunftsnachweise fĂŒr die Mittel verlangen können.

In Deutschland existierte bislang keine allgemeine Obergrenze fĂŒr Barzahlungen. Bereits geltende Sonderregeln bleiben unberĂŒhrt: So sind anonyme Barzahlungen beim Kauf von Edelmetallen ab 2.000 Euro unzulĂ€ssig, und Barzahlungen beim Immobilienerwerb sind bereits seit April 2023 verboten.

Nationale SpielrÀume und Vorreiterstaaten

Die EU-Mitgliedstaaten behalten das Recht, strengere nationale Grenzen beizubehalten oder einzufĂŒhren. LĂ€nder wie Deutschland, Österreich, Irland und Luxemburg verfĂŒgten bisher ĂŒber kein gesetzliches Barzahlungslimit. In anderen Staaten gelten bereits niedrigere Schwellenwerte: Griechenland begrenzt Barzahlungen auf 500 Euro, Frankreich und Spanien auf 1.000 Euro, Belgien, die Niederlande und Portugal auf 3.000 Euro sowie Italien auf 5.000 Euro.

Aufsicht durch die AMLA und erweiterte Sorgfaltspflichten

Das gesamte EU-GeldwĂ€schepaket – bestehend aus der Verordnung, der sechsten GeldwĂ€scherichtlinie und der ĂŒberarbeiteten Geldtransferverordnung – muss bis zum 10. Juli 2027 vollstĂ€ndig umgesetzt sein. Zu diesem Zeitpunkt ĂŒbernimmt auch die neue europĂ€ische GeldwĂ€schebehörde AMLA mit Sitz in Frankfurt am Main ihre Aufsichtsfunktion.

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Der Kreis der Verpflichteten wird deutlich erweitert. Zu den Betroffenen zĂ€hlen kĂŒnftig unter anderem Krypto-Dienstleister, Crowdfunding-Plattformen und HĂ€ndler hochwertiger GĂŒter. Sie mĂŒssen umfassende Risikobewertungen vornehmen, Maßnahmen zur KundenĂŒberprĂŒfung (Know Your Customer) durchfĂŒhren, Transaktionen kontinuierlich ĂŒberwachen, VerdachtsfĂ€lle an die Financial Intelligence Unit (FIU) melden sowie BeschĂ€ftigte schulen.

Die AMLA hat zum 1. Oktober 2026 drei SÀtze regulatorischer technischer Standards finalisiert und der EuropÀischen Kommission vorgelegt. Diese konkretisieren unter anderem die Unterscheidung zwischen festen GeschÀftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen, Regelungen zur elektronischen Identifizierung, das Screening politisch exponierter Personen sowie gruppenweite Risikomanagementanforderungen. Nach der Annahme und Veröffentlichung im Amtsblatt sollen diese Standards sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten bindend werden.

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