EÜR-Anforderungen, BFH

EÜR-Anforderungen: BFH konkretisiert Regeln für Freiberufler

Veröffentlicht am: 19.08.2026 um 00:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Neue Fachbeiträge und BFH-Entscheidungen konkretisieren die EÜR-Praxis: Betriebsausgaben-Abgrenzung, Umsatzsteuer-Behandlung und strikte Abgabefristen für Steuerpflichtige.

EÜR 2026: BFH-Urteile präzisieren Gewinnermittlung und Fristen für Freiberufler
Schreibtisch mit Notizbuch, Füllfederhalter und Steuerdokumenten in hellem, natürlichem Licht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Aktuelle Fachbeiträge und höchstrichterliche Entscheidungen konkretisieren die Anforderungen an die Gewinnermittlung nach der 4-III-Rechnung. Im Fokus stehen dabei die Abgrenzung von Betriebsausgaben, die Handhabung der Umsatzsteuer sowie strikte formale Vorgaben und Fristen für Steuerpflichtige.

In Mitte August 2026 veröffentlichten Fachbeiträgen wurden grundlegende steuerrechtliche Definitionen und Anforderungen zur sogenannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) sowie die geltenden Abgabefristen für Steuererklärungen detailliert aufbereitet. Diese Orientierungshilfen fassen wesentliche gesetzliche Grundlagen und die dazugehörige Rechtsprechung zusammen, die für Freiberufler und Kleingewerbetreibende von zentraler Bedeutung sind.

Definition und Abgrenzung von Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein wesentlicher Aspekt bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist jedoch die zeitliche Gebundenheit: Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied bereits mit Urteil vom 30. Juni 2005 (IV R 20/04), dass eine Nachholung unterbliebener Abzüge in späteren Zeiträumen nicht zulässig ist.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Abgrenzung zu privaten Lebenshaltungskosten nach § 12 EStG. Grundsätzlich unterliegen gemischte Aufwendungen, die sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind, einem Abzugsverbot. Diese strikte Trennung wurde durch den BFH am 21. September 2009 (GrS 1/06) jedoch teilweise relativiert.

Bei einer nur untergeordneten privaten Mitveranlassung ist demnach der volle Abzug möglich. Ein klassisches Beispiel hierfür sind Flugkosten bei einer gemischt veranlassten Reise, die entsprechend aufgeteilt werden können.

Demgegenüber sind durchlaufende Posten, also Einnahmen und Ausgaben, die im Namen und für Rechnung eines Dritten getätigt werden, gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 EStG nicht als Betriebseinnahmen oder -ausgaben zu erfassen.

Anzeige

Wer sich mit der korrekten Gewinnermittlung und den Feinheiten der Einnahmen-Überschussrechnung befasst, findet in diesem Experten-Report wertvolle Unterstützung für eine fehlerfreie Abgabe. So füllen Sie die Anlage EÜR aus und sparen dabei legal hunderte Euro Steuern

Dazu zählen etwa Gerichtskostenvorschüsse oder Zulassungsgebühren. Nicht dazu gehören hingegen die Umsatzsteuer sowie Portokostenersatz oder Telefongebühren. Sofern verauslagte Beträge nicht erstattet werden, können diese wiederum als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Formale Anforderungen und die Anlage EÜR

Seit dem Jahr 2005 sind Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, verpflichtet, den amtlichen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden.

Diese Verpflichtung geht auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10. Februar 2005 zurück. Eine Ausnahme gilt lediglich für Steuerpflichtige, deren Betriebseinnahmen die Grenze von 17.500 EUR nicht überschreiten; in diesen Fällen wird weiterhin eine formlose Gewinnermittlung akzeptiert.

Die Rechtmäßigkeit dieser Vordruckpflicht war Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Während das Finanzgericht Münster am 17. Dezember 2008 (6 K 2187/08) die Pflicht zunächst für unwirksam hielt, bestätigte der BFH am 16. November 2011 (X R 18/09) die geltende Praxis und wies eine entsprechende Revision ab.

Umsatzsteuerliche Besonderheiten und Fristen

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG folgen Umsatzsteuer und Vorsteuer dem Zufluss- und Abflussprinzip. Vereinnahmte Umsatzsteuer ist zum Zeitpunkt des Zuflusses als Einnahme zu verbuchen, während die abgeführte Zahllast bei Abfluss als Ausgabe gewertet wird.

Analog verhält es sich mit der Vorsteuer aus Einkäufen. Zur Veranschaulichung dient ein Wareneinkauf über 1.000 EUR zuzüglich 190 EUR Umsatzsteuer in einem Jahr und der spätere Verkauf für 2.000 EUR zuzüglich 380 EUR Umsatzsteuer im Folgejahr.

Anzeige

Die rechtssichere Übermittlung von Steuerdaten an das Finanzamt gelingt am besten mit einer fundierten Anleitung zu den digitalen Schnittstellen. Gratis-Download enthüllt alle hilfreichen Funktionen von MeinElster – inklusive Einsprüche, Anträge und Umsatzsteuererklärung

Hinsichtlich der Abgabefristen sieht § 18 Abs. 1 UStG vor, dass die Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 10. Tag des Folgemonats einzureichen ist. Durch eine Dauerfristverlängerung kann dieser Termin um einen Monat verschoben werden.

Für Zusammenfassende Meldungen gilt hingegen der 25. Tag des Folgemonats als Stichtag. Wichtig ist hierbei, dass für diese Meldungen die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung bereits zum 1. Juli 2011 abgeschafft wurde.

Aktuelle Rechtsprechung zu Vorsteuerabzug und Kostenpauschalen

Ein aktuelles Urteil des BFH vom 16. April 2026 (V R 1/25) setzt zudem Grenzen beim Vorsteuerabzug im Rahmen von Personalgestellungen. In dem verhandelten Fall ging es um die bloße Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale für die Kantinennutzung zwischen einem Entleiher und einem Verleiher von Personal.

Das Gericht entschied, dass hierbei keine tatsächliche Leistungserbringung vorliege. In der Folge wurde der Klägerin der Vorsteuerabzug versagt. Zudem schuldet das Unternehmen die Umsatzsteuer nach § 14c UStG, da diese in der Rechnung unberechtigt ausgewiesen wurde.

Disclaimer...

de | wirtschaft | 69966975 |