Fahrzeit als Arbeitszeit: Millionen Beschäftigte haben Anspruch auf Nachzahlung
Veröffentlicht am: 23.07.2026 um 23:19 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt: Fahrten im Firmenfahrzeug zu wechselnden Einsatzorten müssen als Arbeitszeit gewertet werden. Das Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. C-110/24) könnte betroffenen Arbeitnehmern Nachzahlungen von bis zu 400 Euro pro Monat bringen – immer dann, wenn durch unbezahlte Wegezeiten der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird.
Nur zwei Kategorien: Arbeit oder Ruhe
Das EU-Recht kennt keine gesonderte „Reisezeit“. Nach der Rechtsprechung des EuGH gibt es lediglich Arbeitszeit oder Ruhezeit. Fahrten zu wechselnden Einsatzorten sind dann Arbeitszeit, wenn sie integraler Bestandteil der beruflichen Tätigkeit sind.
Das gilt besonders für Beschäftigte ohne festen Arbeitsplatz. Wer direkt von zu Hause oder einem Treffpunkt aus Kunden oder Baustellen anfährt, arbeitet während der Fahrt. Juristen betonen: Die Einordnung dient primär dem Arbeitsschutz. Es geht um die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Ruhepausen. Die Vergütung kann von der normalen Entlohnung abweichen – solange der Mindestlohn nicht unterschritten wird.
Drei Bedingungen müssen erfüllt sein
Damit Fahrtzeit als Arbeitszeit gilt, müssen laut Urteil drei Bedingungen gleichzeitig vorliegen:
- Die Fahrt muss notwendiger Teil der beruflichen Tätigkeit sein.
- Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Parameter bestimmen – Treffpunkt, Fahrzeug oder Abfahrtszeit.
- Der Arbeitnehmer darf während dieser Zeit nicht frei über seine Zeit verfügen können.
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Ob der Beschäftigte selbst fährt oder als Beifahrer mitfährt, spielt keine Rolle. Entscheidend ist das Interesse des Arbeitgebers an der Fahrt. Der klassische Arbeitsweg zwischen Wohnung und fester Betriebsstätte bleibt von der Regelung unberührt.
Wenn der Mindestlohn plötzlich nicht mehr reicht
Seit dem 1. Januar 2026 liegt der Mindestlohn in Deutschland bei 13,90 Euro pro Stunde. Zahlen Arbeitgeber die Fahrzeiten nicht, sinkt der effektive Stundenlohn drastisch.
Ein Beispiel: Bei täglich 80 Minuten unbezahlter Fahrzeit und einem regulären Arbeitstag von 7,5 Stunden fällt der rechnerische Stundenlohn auf 11,81 Euro. Das unterschreitet den Mindestlohn deutlich. Um die Vorgaben zu erfüllen, müssten etwa 18,50 Euro pro Tag zusätzlich gezahlt werden – monatlich rund 400 Euro.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stützt diese Sichtweise. Es definiert Fahrten zu Kunden oder Montageorten als Teil der Hauptleistungspflicht. Arbeitgebern drohen Nachzahlungen. Experten empfehlen eine genaue Dokumentation der Fahrzeiten und eine Überprüfung bestehender Pauschalvergütungsmodelle.
Millionen Beschäftigte betroffen
Schätzungen zufolge sind mehr als zwei Millionen Beschäftigte in Deutschland von der Neuregelung betroffen. Besonders stark:
- Bauwirtschaft und Gebäudereinigung: über 1,8 Millionen Betroffene
- Pflege-Außendienste: etwa 450.000 Betroffene
- Garten- und Landschaftsbau: rund 130.000 Betroffene
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Auch Rüstzeiten rücken in den Fokus. Das BAG wertet angeordnete vorbereitende Tätigkeiten – etwa das Vorbereiten eines Ladengeschäfts vor Öffnung – ebenfalls als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Bei täglich 30 Minuten unbezahlter Rüstzeit können jährlich Ansprüche von über 1.800 Euro entstehen.
Vorsicht vor Ausschlussfristen
In Deutschland gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Doch Arbeitsrechtler warnen: In Arbeits- oder Tarifverträgen sind oft Ausschlussfristen von nur drei bis sechs Monaten verankert. Werden Ansprüche innerhalb dieser kurzen Zeit nicht geltend gemacht, verfallen sie trotz eindeutiger Rechtsprechung.
Zum Vergleich: In den Niederlanden können solche Forderungen bis zu fünf Jahre rückwirkend geltend gemacht werden – sofern keine kürzeren tarifvertraglichen Regelungen greifen.
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