Fahrzeit-Urteil, Millionen

Fahrzeit-Urteil: Über zwei Millionen Arbeitnehmer erhalten Mehrvergütung

Veröffentlicht am: 23.07.2026 um 21:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

EuGH-Urteil stuft Fahrten zum Einsatzort als Arbeitszeit ein. Die Bundesregierung plant zudem tiefgreifende Änderungen bei Befristungen und Krankschreibung.

Arbeitszeitreform 2026: Neue Regeln für Fahrzeit und Befristung
Ein Klemmbrett mit Unterlagen und ein Bauhelm auf einem Tisch vor einer Baustelle bei Sonnenaufgang. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die Arbeitszeitregeln in Deutschland ändern sich grundlegend. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs und ein Reformpaket der Bundesregierung bringen weitreichende Konsequenzen für Millionen Beschäftigte – besonders im Handwerk, Baugewerbe und der Pflege.

Fahrzeit wird zur Arbeitszeit

Fahrten von einem festen Stützpunkt zu wechselnden Einsatzorten müssen künftig als Arbeitszeit vergütet werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof bereits im Oktober 2025 (Az. C-110/24). Voraussetzung: Der Arbeitgeber stellt das Fahrzeug und gibt Treffpunkt sowie Abfahrtszeit vor. Die Beschäftigten haben während der Fahrt keine freie Zeiteinteilung.

Betroffen sind schätzungsweise über zwei Millionen Arbeitnehmer in Deutschland. In Branchen wie dem Bauhauptgewerbe, der Gebäudereinigung, dem Gartenbau und im Pflege-Außendienst fallen die Effekte besonders ins Gewicht. Fachleute rechnen mit Mehrvergütungen von bis zu 400 Euro pro Monat.

Ein Beispiel zeigt die Brisanz: Bei täglich 80 Minuten Fahrzeit und dem ab Januar 2026 geltenden Mindestlohn von 13,90 Euro sinkt der effektive Stundenlohn ohne Anrechnung der Fahrzeit unter die gesetzliche Grenze. Arbeitgeber müssen diese Zeiten nun anrechnen. Eine geringere Vergütung für Reisezeiten bleibt zwar zulässig – solange der Mindestlohn im Durchschnitt nicht unterschritten wird.

Regierung plant tiefgreifende Reformen

Anfang Juli 2026 stellte die Koalition ihr Maßnahmenpaket „Aufschwung und Beschäftigung“ vor. Die Pläne sehen massive Änderungen im Arbeitsrecht vor. Ein zentraler Punkt: die Ausweitung der sachgrundlosen Befristung. Für Neueinstellungen soll sie bis Ende 2030 auf bis zu 48 Monate bei maximal sechs Verlängerungen möglich sein. Das Schriftformerfordernis für Befristungen soll zum Januar 2027 fallen.

Auch bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall plant die Regierung eine Verschärfung. Die telefonische Krankschreibung, während der Pandemie eingeführt, soll abgeschafft werden. Stattdessen gilt künftig die Vorlagepflicht für ärztliche Bescheinigungen ab dem ersten Krankheitstag – kombiniert mit strengeren Sanktionen bei falschen Nachweisen.

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Für Gutverdiener mit einer Jahresvergütung über 177.450 Euro ist ab Anfang 2027 ein neuer Auflösungsanspruch vorgesehen. Arbeitgeber könnten das Arbeitsverhältnis dann gegen Abfindung ohne weitere Begründung beenden.

Handwerk kämpft um Sonntagsbacken

Parallel zu den Reformen drängt das Handwerk auf Lockerungen bei Arbeitszeitbeschränkungen. Handwerkspräsident Jörg Dittrich fordert die Umsetzung der Koalitionsvereinbarung zur Aufhebung des Sonntagsbackverbots. Bisher ist das Backen an Sonn- und Feiertagen auf maximal drei Stunden begrenzt.

Ein im Juni 2026 bekannter Entwurf sieht eine Erweiterung auf bis zu fünf Stunden für die Herstellung und drei Stunden für das Austragen der Waren vor. Das Handwerk argumentiert mit der nötigen Gleichbehandlung gegenüber Backstationen in Tankstellen. Die Gewerkschaften lehnen eine Aufweichung des Acht-Stunden-Tags dagegen strikt ab.

Überlange Arbeitszeiten: Selbstständige besonders betroffen

Die aktuellen Daten des Statistischen Bundesamtes zeigen ein differenziertes Bild der Arbeitsbelastung. Nur rund 4,1 Prozent der Arbeitnehmer leisten eine überlange Arbeitswoche von mehr als 49 Stunden. Bei Selbstständigen sieht das ganz anders aus: Fast 45 Prozent der Selbstständigen mit Beschäftigten und rund 23 Prozent der Soloselbstständigen überschreiten diese Marke regelmäßig. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit aller Vollzeitbeschäftigten liegt bei 40,2 Stunden.

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Kaffeepause wird zum Kündigungsgrund

Dass die korrekte Zeiterfassung existenziell sein kann, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm. Die Richter bestätigten die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters. Der hatte während der gestempelten Arbeitszeit eine etwa zehnminütige Kaffeepause in einem Café verbracht und dies später geleugnet. Die Richter werteten das als vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug, der das Vertrauensverhältnis irreparabel beschädige.

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