Familienpflegezeit, Freistellung

Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate Freistellung bei mindestens 15 Stunden

Veröffentlicht am: 16.10.2026 um 10:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Beitrag erlĂ€utert Regeln zu Kinderpflege, ArbeitsunfĂ€llen, HaushaltsfĂŒhrungsschĂ€den und lĂ€ngerer Pflege naher Angehöriger.
Ein heller, minimalistischer BĂŒroflur bei Tageslicht ohne Personen. Illustration mit AI erstellt.

Aktuelle FachbeitrĂ€ge erlĂ€utern die rechtlichen Voraussetzungen fĂŒr die Freistellung zur Pflege kranker Kinder sowie die Kostenerstattung und Haftung bei PersonenschĂ€den infolge von ArbeitsunfĂ€llen. Die Schnittstellen zwischen Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und zivilrechtlichen AnsprĂŒchen werfen in der betrieblichen Praxis regelmĂ€ĂŸig komplexe Abgrenzungsfragen auf.

Freistellung und Entgeltfortzahlung bei erkrankten Kindern

Ein typisches Problemfeld betrifft das Zusammenspiel von Arbeitsverhinderung und Lohnfortzahlung. Dies verdeutlicht ein juristischer Beispielfall, ĂŒber den ein Fachportal am 16. Oktober 2026 berichtete: Ein alleinerziehender Vater erschien zwei Wochen lang nicht zur Arbeit, da er sein erkranktes vierjĂ€hriges Kind pflegen musste und keine andere Betreuungsperson zur VerfĂŒgung stand.

Der Arbeitgeber verweigerte fĂŒr diese Fehlzeiten die Lohnzahlung unter Berufung auf § 616 BĂŒrgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Vorschrift regelt FĂ€lle, in denen BeschĂ€ftigte fĂŒr eine verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig nicht erhebliche Zeit ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert sind.

Gesetzliche Haftungsbefreiung bei PersonenschÀden im Betrieb

Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Schadensregulierung nach UnfÀllen am Arbeitsplatz. Nach Berichten vom 16. Oktober 2026 verletzte sich etwa der Gesellschafter einer Autowerkstatt bei der Inspektion eines Kundenfahrzeugs an der Hand, was neben erheblichen Schmerzen Heilbehandlungskosten in Höhe von 1.000 Euro verursachte.

In solchen Konstellationen greift hĂ€ufig das System der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 105 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) besteht fĂŒr Arbeitnehmer eine eigenstĂ€ndige Haftungsbefreiung gegenĂŒber Betriebsangehörigen. Dies bedeutet einen vollstĂ€ndigen Anspruchsausschluss fĂŒr deliktische AnsprĂŒche wegen PersonenschĂ€den gemĂ€ĂŸ §§ 823 ff. BGB, anstatt lediglich den Verschuldensmaßstab anzupassen.

Die Haftungsbefreiung greift, wenn ein Arbeitnehmer durch eine betriebliche TÀtigkeit einen Versicherungsfall nach den §§ 7 und 8 SGB VII verursacht, die geschÀdigte Person nach § 2 SGB VII gesetzlich versichert ist und demselben Betrieb angehört.

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Ausgeschlossen ist das Privileg nur, falls der Verursacher vorsÀtzlich handelte oder sich der Vorfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ereignete.

GemĂ€ĂŸ § 105 Abs. 2 SGB VII erstreckt sich die Haftungsfreistellung auch auf ĂŒbergegangene AnsprĂŒche Dritter wie etwa von SozialversicherungstrĂ€gern. AnsprĂŒche des verletzten Arbeitnehmers gegen das Unternehmen selbst richten sich derweil nach § 104 SGB VII.

Schadenersatz fĂŒr AusfĂ€lle bei der HaushaltsfĂŒhrung

Neben betriebsinternen UnfĂ€llen können auch haftungsrechtliche Folgen von PersonenschĂ€den im privaten Alltag den Unterhalt belasten. Ein am 15. Oktober 2026 beschriebener Fall behandelte ein Ehepaar, bei dem die Ehefrau in Vollzeit arbeitet und der Ehemann den gemeinsamen Haushalt fĂŒhrt.

Nachdem der Mann bei einem fremdverschuldeten Autounfall schwer verletzt worden war und mehrere Monate im Krankenhaus verbrachte, stellte die Frau fĂŒr monatlich 450 € eine Haushaltshilfe ein. In derartigen Konstellationen geht es rechtlich um den Ersatz von HaushaltsfĂŒhrungskosten nach der Verletzung eines unterhaltspflichtigen Partners.

Gesetzliche Rahmenbedingungen der Familienpflegezeit

FĂŒr lĂ€ngerfristige Betreuungsaufgaben regelt die Familienpflegezeit des Bundesfamilienministeriums eine teilweise Freistellung fĂŒr bis zu 24 Monate, wie Berichte vom 14. Oktober 2026 zusammenfassen.

Voraussetzung ist, dass die pflegebedĂŒrftige Person mindestens Pflegegrad 1 besitzt und ein nahes VerwandtschaftsverhĂ€ltnis vorliegt. Dazu zĂ€hlen unter anderem Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehepartner, Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Pflegekinder sowie Enkelkinder.

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Ein gesetzlicher Anspruch besteht erst in Betrieben mit mehr als 25 BeschĂ€ftigten, wobei Auszubildende nicht mitzĂ€hlen. In kleineren Unternehmen sind freiwillige Absprachen möglich. Die AnkĂŒndigung muss mindestens acht Wochen vor Beginn schriftlich erfolgen.

Eine vollstĂ€ndige Arbeitsbefreiung sieht das Modell nicht vor: Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden betragen, was bei einer regulĂ€ren 40-Stunden-Woche einem Mindestanteil von 37,5 Prozent entspricht. Ohne dringende betriebliche GrĂŒnde muss der Betrieb diesen WĂŒnschen entsprechen.

Zur finanziellen Absicherung bietet das Bundesamt fĂŒr Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen an. Dieses deckt in der Regel die HĂ€lfte des Nettolohnunterschieds ab – bei einem monatlichen Minus von 1000 Euro netto betrĂ€gt das Darlehen 500 Euro. Daneben existieren im gesetzlichen System weiterhin Instrumente wie die Pflegezeit und das PflegeunterstĂŒtzungsgeld.

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