Feldkircher, Stadttunnel

Feldkircher Stadttunnel: Gericht weist zwei Beschwerden gegen Servituten ab

Veröffentlicht am: 26.09.2026 um 06:33 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Grundstücke bleiben im bisherigen Besitz; für Servituten setzte das Gericht Wertminderungen von drei und vier Prozent an.

Feldkircher Stadttunnel: Gericht weist zwei Beschwerden rechtskräftig ab
Eine Baustelle in einem österreichischen Gebirgstal nahe eines Waldrandes vor einer bergigen Landschaft. Illustration mit AI erstellt.

Das Landesverwaltungsgericht in Feldkirch hat zwei Beschwerden gegen Enteignungen im Zusammenhang mit dem Bau des Feldkircher Stadttunnels abgewiesen. Wie das Portal vol.at am 25. September 2026 berichtete, sind diese Entscheidungen rechtskräftig. Das Infrastrukturvorhaben nimmt damit eine weitere juristische Hürde, während vor der Instanz noch Folgeverfahren ausstehen.

Servituten statt Verlust des Grundeigentums

Gegenstand der Enteignungsverfahren ist nicht der vollständige Entzug von Grundstücken. Die betroffenen Flächen verbleiben weiterhin im Eigentum der bisherigen Besitzer. Die gerichtlichen Entscheidungen betreffen vielmehr die Einräumung von Servituten, die für den Bau und den späteren Betrieb des Tunnelprojekts erforderlich sind.

Für die Einschränkung der Nutzungsrechte setzte das Landesverwaltungsgericht eine Wertminderung an. Diese belief sich in einem Fall auf 3 % und im anderen Fall auf 4 %. In einem der beiden verhandelten Verfahren korrigierte das Gericht zudem die finanzielle Entschädigung nach oben: Der Betrag stieg von ursprünglich 18.636,25 Euro auf 22.134 Euro. Zusätzlich sprach das Gericht eine Anwaltskostenpauschale in Höhe von 500 Euro zu.

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Das Landesverwaltungsgericht Feldkirch hat zwei Beschwerden gegen Servituten für den Stadttunnel abgewiesen — die Entscheidungen sind rechtskräftig, das Eigentum bleibt bei den Betroffenen. Wer betroffen ist, sollte prüfen, ob die angesetzte Wertminderung von 3 bis 4 Prozent und die Entschädigungssumme den eigenen Nachteil tatsächlich abdecken. Der kostenlose Leitfaden zeigt, welche Positionen Sie geltend machen und wie Sie sie belegen. Kostenlosen Leitfaden zur Enteignungsentschädigung anfordern

Weitere Verfahren anhängig

Die rechtliche Auseinandersetzung um das Tunnelbauwerk ist mit den beiden Entscheidungen jedoch noch nicht vollständig abgeschlossen. Am Landesverwaltungsgericht sind drei weitere Beschwerden anhängig.

Gegen die aktuellen Urteile bleibt den Betroffenen der Gang an die Höchstgerichte offen. Sie können eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erheben oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) einbringen. Beide Rechtsmittel entfalten allerdings keine aufschiebende Wirkung auf die Realisierung der Maßnahmen.

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