Ferienjob für Schüler: Strenge Regeln bei Arbeitszeit und Alter
Veröffentlicht: 17.07.2026 um 13:03 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Doch für Arbeitgeber und junge Beschäftigte gelten strenge Regeln – von Arbeitszeiten über Steuern bis zur Sozialversicherung.
Altersgrenzen und Arbeitszeiten
Die erlaubten Tätigkeiten hängen stark vom Alter ab. Grundsätzlich ist Arbeit erst ab 13 Jahren zulässig. Das Arbeitsministerium in Nordrhein-Westfalen und die Deutsche Rentenversicherung Rheinland betonen: 13- bis 14-Jährige dürfen nur leichte Tätigkeiten ausüben – und das maximal zwei Stunden pro Tag. Die Zustimmung der Eltern ist Pflicht.
Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren haben mehr Spielraum. Sie dürfen in den Ferien höchstens vier Wochen pro Jahr arbeiten. Die tägliche Arbeitszeit ist auf acht Stunden begrenzt, die wöchentliche auf 40 Stunden. Auch Pausen sind genau geregelt: Bei 4,5 bis 6 Stunden Arbeit gibt es 30 Minuten Pause, bei mehr als 6 Stunden sind es 60 Minuten.
Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr sowie Arbeit am Wochenende sind für Minderjährige grundsätzlich tabu. Ausnahmen gibt es nur in Branchen wie Gastronomie, Landwirtschaft, Gesundheitswesen oder Bäckerhandwerk. Gefährliche Arbeiten und Akkordarbeit bleiben generell verboten.
Minijob oder kurzfristige Beschäftigung?
Bei der Sozialversicherung kommt es darauf an, wie der Job eingestuft wird. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr begrenzt ist. Dann bleibt die Tätigkeit sozialversicherungsfrei.
Wird der Job als Minijob angemeldet, liegt die Verdienstgrenze 2026 bei 603 Euro monatlich. Solche Jobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig – die Beschäftigten können sich aber auf Antrag befreien lassen. Gewerkschaften raten zudem dringend zu einem schriftlichen Arbeitsvertrag, um Klarheit über Aufgaben und Bezahlung zu schaffen.
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Ein Blick in die Zukunft: Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 ein Reformpaket vorgelegt, das Minijobs weitgehend abschaffen soll. Für Schüler soll es aber eine Ausnahme geben. Die Reform könnte Anfang 2027 kommen.
Steuern: Meist bleibt unterm Strich mehr
Auch wenn Arbeitseinkommen grundsätzlich steuerpflichtig ist: Die meisten Ferienjobber zahlen faktisch keine Steuern. Der Grund ist der steuerliche Grundfreibetrag von 12.348 Euro für 2026.
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Finanzexperten rechnen vor: Bei 1.000 Euro Bruttoverdienst im Juli fällt meist keine Lohnsteuer an. Erst bei 1.500 Euro werden rund 11 Euro fällig, bei 3.000 Euro etwa 310 Euro. Doch wer unterm Strich unter dem Grundfreibetrag bleibt, kann sich die gezahlte Lohnsteuer über die Steuererklärung im Folgejahr komplett zurückholen.
Versicherungsschutz und Branchen-Trends
Ein wichtiger Punkt: Jugendliche sind während der Arbeit und auf dem Arbeitsweg über den Arbeitgeber unfallversichert. Der Arbeitgeber muss die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft sicherstellen.
Die Hotel- und Gaststättenbranche beobachtet derweil einen Trend: Immer weniger Schüler stehen für klassische Ferienjobs zur Verfügung. In einigen Regionen werden sie dennoch rege eingesetzt. Gleichzeitig wird über den Mindestlohn diskutiert. Volljährige haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Für Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten teils andere Bedingungen – ein Dauerbrenner in den Verbänden.
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