FernwĂ€rme in Schwalbach: OLG Hamm erklĂ€rt E.ON-Preiserhöhungen fĂŒr rechtswidrig
Veröffentlicht am: 25.10.2026 um 23:32 Uhr | Redaktion boerse-global.deDas Oberlandesgericht Hamm hat Preiserhöhungen fĂŒr FernwĂ€rme des Energiekonzerns E.ON ab dem Jahr 2021 fĂŒr rechtswidrig erklĂ€rt. Die Entscheidung aus der vergangenen Woche betrifft neben Schwalbach am Taunus noch zwei weitere Versorgungsgebiete des Unternehmens. Das Urteil stĂ€rkt Verbrauchern den RĂŒcken, die sich gegen massive Kostensteigerungen der vergangenen Jahre gewehrt haben.
Gegenstand des Verfahrens war eine Sammelklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen das Versorgungsunternehmen E.ON Energy Solutions. Allein aus Schwalbach hatten sich 200 KlÀger der gerichtlichen Auseinandersetzung angeschlossen.
Enorme Kostensteigerungen fĂŒr Schwalbacher Haushalte
Hintergrund des Rechtsstreits sind drastische PreissprĂŒnge, mit denen sich die FernwĂ€rmekunden in Schwalbach in den Jahren zwischen 2020 und 2022 konfrontiert sahen. In diesem Zeitraum hatten sich die Preise fĂŒr FernwĂ€rme fast auf das Dreifache erhöht.
Wie ein Bericht vom 25. Oktober 2026 darlegt, stiegen die Kosten fĂŒr ein durchschnittliches Reihenhaus mit einer WohnflĂ€che von 120 mÂČ und einem Verbrauch von 10 MWh von zuvor 1000 Euro auf 2700 Euro an.
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Trotz des fĂŒr die Verbraucherseite positiven Urteilsspruchs vor dem Oberlandesgericht Hamm ist eine automatische RĂŒckerstattung der zu viel gezahlten BetrĂ€ge unwahrscheinlich. Die betroffenen E.ON-Kunden in Schwalbach mĂŒssen ihre RĂŒckforderungsansprĂŒche inklusive der anfallenden Verzinsung selbst aktiv gegenĂŒber E.ON geltend machen.
Entscheidung vor dem BGH erwartet
RĂŒckenwind erhalten Verbraucher zusĂ€tzlich durch die Rechtsprechung des EuropĂ€ischen Gerichtshofs. Ein EuGH-Urteil vom September untersagt Versorgern den einseitigen Austausch von als missbrĂ€uchlich eingestuften PreisĂ€nderungsklauseln und wirkt zugleich einer drohenden VerjĂ€hrung von AnsprĂŒchen entgegen.
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RechtskrĂ€ftig ist der Streit damit allerdings noch nicht. Sowohl von Seiten des Energiekonzerns E.ON als auch vom Bundesverband der Verbraucherzentralen wird nun der Gang vor den Bundesgerichtshof erwartet, um eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung in dem Fall herbeizufĂŒhren.
