Fortführungsprognose: 12-Monats-Regel entscheidet über insolvenzrechtliche Überschuldung
Veröffentlicht am: 06.10.2026 um 20:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Fachbeiträge beleuchten die rechtlichen Anforderungen an die Fortführungsprognose zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung, während Unternehmensberichte die Notwendigkeit präziser Ergebnisprognosen vor dem Hintergrund einer schwachen Bautätigkeit unterstreichen.
Für Geschäftsleitungen gewinnt die kontinuierliche und vorausschauende Finanzplanung dadurch erheblich an Bedeutung, da fehlerhafte Einschätzungen weitreichende Haftungs- und Insolvenzfolgen auslösen können.
Rechtliche Maßstäbe nach der Insolvenzordnung
Im Zentrum der Überschuldungsprüfung steht die Fortführungsprognose. Gemäß § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) schließt eine positive Fortführungsprognose das Vorliegen einer Überschuldung aus. Voraussetzung hierfür ist, dass die Fortführung des Unternehmens über die kommenden 12 Monate überwiegend wahrscheinlich ist.
Ergibt die Prüfung hingegen ein negatives Ergebnis und liegt zugleich eine rechnerische Unterdeckung vor, greift eine strikte gesetzliche Frist: Die Geschäftsleitung unterliegt dann einer Antragspflicht von höchstens sechs Wochen.
Für die Aufstellung der erforderlichen Liquiditätsplanung müssen vorhandene Mittel sowie erwartete Einnahmen den fälligen und voraussichtlich fällig werdenden Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden. Juristische Fachbeiträge weisen darauf hin, dass in diese Berechnung auch überwiegend wahrscheinliche Kreditfälligstellungen einzubeziehen sind.
Drohende Zahlungsunfähigkeit und Sanierungsoptionen
Deutlich vom Überschuldungstatbestand abgegrenzt ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO. Diese liegt gemäß § 18 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Als Prognosezeitraum gilt hierbei regelmäßig ein Zeithorizont von 24 Monaten.
Eine positive Fortführungsprognose schließt die insolvenzrechtliche Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO aus — vorausgesetzt, die Fortführung ist über die kommenden 12 Monate überwiegend wahrscheinlich. Der kostenlose Leitfaden zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Fortführungswille, Ertrags- und Finanzplan aufbauen und Ihre Liquiditätsplanung so dokumentieren, dass sie einer Prüfung standhält. Praxis-Leitfaden Fortführungsprognose jetzt anfordern
Anders als bei der Überschuldung oder der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit begründet die drohende Zahlungsunfähigkeit keine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Allerdings ist allein der Schuldner berechtigt, in diesem Zustand einen Eigenantrag zu stellen.
Zudem eröffnet das Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit den Zugang zu präventiven Sanierungsinstrumenten: Es ermöglicht die Inanspruchnahme des Rahmens nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (§ 29 Abs. 1 StaRUG) sowie die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens nach § 270d InsO.
Verantwortung der Geschäftsleitung bei Krisensignalen
Hinsichtlich der praktischen Umsetzung und der Rollenverteilung in der Unternehmenskrise verweisen juristische Analysen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Demnach verbleibt die Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung der wirtschaftlichen Lage unmittelbar bei den Organen der Geschäftsleitung.
Fällt Ihre Fortführungsprognose negativ aus und liegt zugleich eine rechnerische Unterdeckung vor, greift eine Antragspflicht von höchstens sechs Wochen — und die Beweislast für eine ordnungsgemäße Prognose liegt im Haftungsprozess beim Geschäftsführer. Die Checkliste Liquiditätsplanung nach InsO führt Sie durch die Gegenüberstellung von Mitteln, Einnahmen und fälligen Verbindlichkeiten, inklusive überwiegend wahrscheinlicher Kreditfälligstellungen. Checkliste Liquiditätsplanung jetzt sichern
Externe Berater können bei erkennbaren Krisensignalen zwar einer Warnpflicht unterliegen, sind jedoch ohne einen explizit erteilten Auftrag nicht dazu verpflichtet, eine umfassende Insolvenzprüfung oder eine eigenständige Fortführungsprognose zu erstellen. Hinweise durch Berater entbinden die Unternehmensführung daher nicht von ihrer eigenen Prüfungs- und Überwachungspflicht.
