Frankreichs, Winterruhe

Frankreichs Winterruhe: Zwangsräumungen sind bis 31. März 2027 gestoppt

Veröffentlicht am: 28.10.2026 um 18:52 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Räumungsvollzug ruht bis Ende März, während Mietschulden weiterlaufen und gesetzliche Ausnahmen bestehen.
Eine ruhige französische Wohnstraße im Winter mit geschlossenen Fensterläden an alten Steingebäuden. Illustration mit AI erstellt.

In Frankreich tritt mit dem 1. November 2026 die gesetzliche Winterruhe in Kraft. Während dieser sogenannten trêve hivernale dürfen bis zum 31. März 2027 keine Zwangsräumungen von Mietern vollstreckt werden. Der gesetzliche Schutz nach Artikel L412-6 gilt selbst dann, wenn Vermieter bereits einen vollstreckbaren Gerichtsbeschluss erwirkt haben.

Gesetzliche Ausnahmen und juristische Grenzen

Die Schutzwirkung greift jedoch nicht ausnahmslos. Ausgenommen sind Fälle, in denen für die Betroffenen bereits eine gesicherte Ersatzunterbringung bereitsteht, oder wenn Personen unter Anwendung von Täuschung, Drohung oder Gewalt in die Räumlichkeiten eingedrungen sind.

Zudem gilt die Winterruhe nicht bei gerichtlich angeordneten Wegweisungen gewalttätiger Ehe- oder Lebenspartner gemäß Artikel L412-8 sowie bei Gebäuden, für die behördliche Sicherheitsverfügungen vorliegen. Bei separat vermieteten Garagen oder Grundstücken besitzt das zuständige Gericht die Befugnis, die Frist zu verkürzen oder ganz aufzuheben.

Ebenso schützt das Gesetz ausschließlich reguläre Mietverhältnisse: Wie Fälle aus dem Departement Loire-Atlantique zeigen, fallen auslaufende Plätze in Asylunterkünften nicht unter die Regelung.

Laufende Verfahren und Pflichten für Vermieter

Trotz des Vollstreckungsstopps sind Zahlungsverpflichtungen während der Winterruhe keineswegs aufgehoben. Miet- und Nebenkostenschulden laufen weiter auf, und auch juristische Schritte werden nicht pausiert. Vermieter können Zahlungsbefehle erwirken, Räumungsklagen einreichen und Urteile fällen lassen.

Nach einem Urteil fordert der Gerichtsvollzieher die Partei innerhalb einer Frist von zwei Monaten zum Verlassen der Wohnung auf, wobei die Unterstützung durch die Präfektur und die Polizei erst nach Ablauf des Schutzzeitraums greift.

So kann sich beispielsweise in Forbach die Vollstreckung gegen eine Mieterin, die seit Juli 2025 monatlich 740 Euro schuldig geblieben ist, bis in das Frühjahr 2027 verzögern.

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Private Eigentümer müssen strenge rechtliche Vorgaben beachten. Eine eigenmächtige Räumung durch den Vermieter stellt eine Straftat dar, die mit bis zu drei Jahren Haft und einer Geldstrafe von 30.000 Euro geahndet wird. Zudem besteht die Pflicht, Zahlungsausfälle bei der Familienkasse Caf oder der MSA zu melden, sobald der Rückstand zwei Monatsmieten erreicht.

Für diese Meldung gilt eine Frist von zwei Monaten; bei Versäumnis droht ein Bußgeld von 8.010 Euro. Mietausfallversicherungen laufen weiter, erfordern jedoch fristgerechte Schadensanzeigen und enthalten häufig Selbstbehalte von einer bis zwei Monatsmieten.

Fristen für Mieter und Schutz vor Energiesperren

Mieter verfügen nach der Zustellung eines Zahlungsbefehls über sechs Wochen, um die Summe zu begleichen oder eine Einigung zu erzielen. Hilfen können über den Solidaritätsfonds für Wohnraum (FSL) des jeweiligen Départements beantragt werden, und Wohngeldzahlungen bleiben bei einem vereinbarten Tilgungsplan bestehen.

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Richter können Zahlungsaufschübe von bis zu zwei Jahren bewilligen, bei nachgewiesener Rückzahlungsfähigkeit bis zu drei Jahre. Für Betroffene steht die Notrufnummer SOS loyers impayés unter 0 805 160 075 zur Verfügung.

Ergänzend zur Räumungspause gilt ein Versorgungsstopp für grundlegende Energiearten. Nach Angaben des Médiateur national de l'energie dürfen Hauptwohnungen bei Strom, Erdgas und Fernwärme bei Zahlungsrückständen nicht gesperrt werden, während Heizöl, Brennholz oder Flaschengas nicht geschützt sind.

Bei Stromanschlüssen ist allerdings eine Reduzierung der Leistung auf 3 kVA beziehungsweise 2 kVA zulässig, es sei denn, es liegt ein Nachweis über den Bezug des Chèque énergie vor. Während die Energie-Winterruhe laut Behördenangaben am 15. März 2027 endet, sind umfassende Sperren ab dem 1. April 2027 wieder möglich.

Die Schutzphase trifft auf eine anhaltend angespannte Situation auf dem französischen Wohnungsmarkt. Nach den Bestimmungen des 2023 verabschiedeten Gesetzes Kasbarian-Bergé kletterte die Zahl der Zwangsräumungen unter Polizeieinsatz im Jahr 2025 auf den Rekordwert von 30.500 Haushalten.

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