Fürsorgepflicht: Fälle steigen um 36 Prozent – Homeoffice als Risiko
Veröffentlicht am: 24.07.2026 um 09:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Grenzen der Mitarbeiterüberwachung werden enger, die Anforderungen an Führungskräfte steigen. Das zeigt ein Blick auf aktuelle Urteile, neue Zahlen und geplante Reformen.
Fürsorgepflicht: Fallzahlen steigen rasant
Ein führender Schweizer Rechtsschutzversicherer meldete für 2025 einen Anstieg der Fälle von verletzter Fürsorgepflicht um 36 Prozent. Auch missbräuchliche Kündigungen legten um 26 Prozent zu. Experten sehen die Gründe in steigendem Spardruck, den Herausforderungen von Homeoffice und mangelnder Kommunikation zwischen Chefs und Mitarbeitern.
Die psychische Belastung bestätigt den Trend. Eine Studie der IU Internationalen Hochschule vom Januar 2026 zeigt: Rund 40 Prozent der Befragten fühlen sich ständig „auf Empfang“. Ein Drittel sieht sich verpflichtet, auch außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein. Fachleute vom TÜV Rheinland empfehlen daher einen gesundheitsbewussten Führungsstil mit mehr Wertschätzung und echten Pausen.
Überwachung: Gerichte ziehen rote Linien
Der Technologiekonzern Meta setzte sein internes Tracking-Programm „Model Capability Initiative“ aus. Das System hatte Mausbewegungen, Klicks und Tastatureingaben von Mitarbeitern erfasst – mit dem Ziel, KI-Modelle zu trainieren. Datenschutzbedenken und mögliche DSGVO-Verstöße stoppten das Programm.
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Auch Detektiveinsätze gegen kranke Mitarbeiter sind riskant. Das Arbeitsgericht im spanischen A Coruña erklärte die Kündigung einer Arbeitnehmerin für nichtig. Sie war nach einem Schlaganfall arbeitsunfähig, der Arbeitgeber ließ sie observieren. Aufnahmen von Alltagsaktivitäten wie Einkaufen sollten eine vorgetäuschte Krankheit belegen. Das Gericht urteilte: Solche Tätigkeiten beweisen keine Arbeitsfähigkeit. Die Frau erhielt 5000 Euro Entschädigung. In Deutschland betonte das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits im Sommer 2024: Observation ist nur bei konkretem, berechtigtem Verdacht zulässig.
Private Chats: Wo der Schutz endet
Private WhatsApp-Chats sind grundsätzlich geschützt – aber nicht immer. Das BAG entschied im August 2023: Bei schweren Beleidigungen oder menschenverachtenden Äußerungen kann der Schutz entfallen. Entscheidend sind die Gruppengröße und die berechtigte Vertraulichkeitserwartung der Teilnehmer.
Dass geschmackloses Verhalten nicht automatisch zur Kündigung führt, zeigte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im August 2025. Ein Mitarbeiter hatte ein Video geteilt, das eine Trauerrede auf einen noch lebenden Kollegen darstellte. Die fristlose Kündigung war unwirksam. Das Video wurde nur in einer kleinen Gruppe geteilt und hatte keine Außenwirkung. Eine Abmahnung hätte gereicht.
Reformpaket: Was sich 2026 ändert
Anfang Juli 2026 stellte die Bundesregierung ein umfassendes Reformpaket vor. Die wichtigsten Änderungen:
- Schriftformerfordernis fällt: Ab 1. Januar 2027 sind Arbeitsverträge auch elektronisch möglich.
- Krankmeldung: Die telefonische Krankschreibung soll abgeschafft werden. Stattdessen droht eine Vorlagepflicht ab dem ersten Tag.
- Befristung: Die sachgrundlose Befristung soll auf bis zu 48 Monate ausgeweitet werden – zunächst bis Ende 2030.
- Gutverdiener: Für Einkommen über 177.450 Euro ist ein erweiterter Auflösungsanspruch geplant. Das würde die Kündigung von Führungskräften flexibler machen.
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In der Praxis bedeutet dies für Unternehmen eine notwendige Anpassung ihrer Vertragsvorlagen und Führungsprozesse, um den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen und der aktuellen Rechtsprechung gerecht zu werden.
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