GebÀudetyp-E-Gesetz, DAV

GebÀudetyp-E-Gesetz: DAV warnt vor 16 unterschiedlichen LÀnderkatalogen

Veröffentlicht am: 31.10.2026 um 16:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der DAV bemÀngelt unklare Vorgaben und mögliche LÀnderunterschiede; VerbÀnde können bis zum 9. November 2026 Stellung nehmen.
Eine Baustelle mit einem im Rohbau befindlichen WohngebÀude aus Beton und Stahl bei DÀmmerung. Illustration mit AI erstellt.

Die PlĂ€ne der Bundesregierung zur Vereinfachung von Bauprozessen stoßen in der juristischen Praxis auf deutlichen Widerstand. Die Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) bewertet den aktuellen Referentenentwurf von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig zum sogenannten Basis-Baustandard als in der Praxis nicht tauglich. FachanwĂ€lte sehen in dem Gesetzesvorhaben erhebliche LĂŒcken, die das Ziel eines einfacheren und kostengĂŒnstigeren Bauens gefĂ€hrden könnten.

Fehlende Definitionen und Zersplitterung befĂŒrchtet

Die Kernkritik der Juristen richtet sich gegen die inhaltliche Ausgestaltung des Entwurfs. Der vorgesehene Basis-Standard werde nicht hinreichend mit konkreten Inhalten gefĂŒllt, wĂ€hrend eine klare Definition kostentreibender Komfortstandards, etwa beim Schallschutz oder der Anzahl von Steckdosen, fehle.

In Deutschland existieren derzeit rund 4000 Normen und Richtlinien mit Baubezug. WĂ€hrend die allgemein anerkannten Regeln der Technik gesetzlich nicht exakt definiert sind, entfalten sie durch die Rechtsprechung bindende Wirkung.

Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Rolle der BundeslĂ€nder. Der Entwurf sieht vor, dass die LĂ€nder Vorgabenkataloge bei Bedarf ergĂ€nzen können. Rechtsexperten der Anwaltschaft warnen davor, dass dies statt der erhofften Vereinfachung zu 16 unterschiedlichen Katalogen fĂŒhren könnte, und fordern stattdessen ein bundesweit einheitliches Regelwerk. Außerhalb der Sicherheitsauflagen sollen Abweichungen den LĂ€ndern ĂŒberlassen bleiben, was die Gefahr uneinheitlicher Standards verstĂ€rkt.

Auch der Bundesgerichtshof Ă€ußerte sich bereits kritisch zur Normenpraxis: Der zustĂ€ndige VII. Zivilsenat sprach sich kĂŒrzlich gegen eine automatische Vermutungswirkung von DIN-Normen aus. Bereits im Jahr 2024 hatte derselbe Senat einen VorgĂ€ngerentwurf als ungeeignet zur Zielerreichung eingestuft.

Die Details des Referentenentwurfs

Das Bundesministerium der Justiz und fĂŒr Verbraucherschutz (BMJV) hatte den Referentenentwurf zum GebĂ€udetyp-E-Gesetz am 26. Oktober 2026 vorgelegt. Der Entwurf schafft keine neue GebĂ€udeklasse, sondern fĂŒhrt eine vertragliche Option im BGB-Bauvertragsrecht fĂŒr Neubauten und Bestandsmaßnahmen ein. Die Anforderungen an Standsicherheit sowie Brand- und Gesundheitsschutz bleiben dabei weiterhin zwingend verpflichtend.

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Das Modell setzt auf eine Opt-in-Lösung: Vertragsparteien können in Textform vereinbaren, dass der Basisstandard gelten soll. Kommt keine solche Abrede zustande, bleibt das bisherige Bauvertragsrecht mit den anerkannten Regeln der Technik maßgeblich.

Liegt eine Vereinbarung vor, greift eine zweistufige MangelprĂŒfung, bei der die Technischen Baubestimmungen der LĂ€nder als Basisstandard dienen. Höhere Standards bei Aspekten wie Brandschutz, BelĂŒftung oder Belichtung bleiben außer Betracht, sofern sie nicht ausdrĂŒcklich vereinbart wurden.

FĂŒr Abweichungen bei Ausstattungsmerkmalen wie Elektro- oder Innenausbau soll kĂŒnftig ein deutlicher Hinweis in Textform vor Vertragsschluss genĂŒgen; eine umfassende Risikobelehrung ist nicht vorgesehen. Im Verbraucherbauvertrag muss das Werk als GebĂ€udetyp E gekennzeichnet werden, inklusive Angaben zum Schallschutzstandard und zur Kostenersparnis in der Baubeschreibung.

Gleichzeitig weist der Entwurf rechtliche Schnittstellenprobleme auf: Im Miet- und Kaufrecht sind keine Änderungen vorgesehen, was nach juristischer EinschĂ€tzung zu Unsicherheiten in der weiteren Vertragskette fĂŒhren kann.

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Diskussion ĂŒber Kosten und Haftungsrisiken

BefĂŒrworter aus der Politik betonen das wirtschaftliche Potenzial der Neuregelung. Nach Angaben des Ministeriums senken Pilotprojekte die Bauwerkskosten projektabhĂ€ngig um etwa 10 bis 15 Prozent. Auch Beispiele wie der Verzicht auf Tiefgaragen zeigen Einsparpotenziale, durch die Baukosten oft um mehr als zehn Prozent sinken können. Der GebĂ€udetyp E soll es Beteiligten ermöglichen, vorab einen Verzicht auf ĂŒberzogene Standards zu vereinbaren.

Auch aus der Ingenieurpraxis kommen differenzierte Stimmen. Aus Reihen der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird darauf hingewiesen, dass die Dichte an technischen Vorgaben, Verordnungen und Herstelleranweisungen die Planung massiv erschwere und Abweichungen oft als Mangel ohne echten Schaden gewertet wĂŒrden.

Der Ansatz, nur sicherheitstechnische Vorgaben verbindlich zu halten und das Übrige den Vertragsparteien zu ĂŒberlassen, weise grundsĂ€tzlich in die richtige Richtung. Gleichzeitig bleiben Haftungsrisiken und die Frage der anerkannten Regeln der Technik die zentralen Streitpunkte.

VerbĂ€nde haben bis zum 9. November 2026 Zeit, Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf abzugeben. Ein Inkrafttreten der Neuregelung ist frĂŒhestens fĂŒr Mitte 2027 vorgesehen.

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