GeschĂ€ftsfĂŒhrerbezĂŒge: Tantiemen dĂŒrfen max. 25% betragen
Veröffentlicht am: 01.08.2026 um 01:16 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die steuerrechtliche Fachliteratur ist zum August 2026 umfassend aktualisiert worden. Im Fokus: der Sparer-Pauschbetrag, die Verlustverrechnung bei TermingeschĂ€ften und die Angemessenheit von GeschĂ€ftsfĂŒhrergehĂ€ltern. Anleger und Unternehmer sollten die Neuerungen kennen.
Sparer-Pauschbetrag: Werbungskosten bleiben die Ausnahme
Der Sparer-Pauschbetrag gemÀà § 20 Abs. 9 EStG liegt fĂŒr Alleinstehende bei 1.000 Euro, fĂŒr zusammenveranlagte Ehegatten bei 2.000 Euro. Der Abzug tatsĂ€chlicher Werbungskosten ist laut aktuellen Kommentierungen grundsĂ€tzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten nur in spezifischen FĂ€llen â etwa bei EinkĂŒnften, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, oder im Rahmen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.
TermingeschÀfte: Verlustausgleich nun unbegrenzt
Deutlich mehr Spielraum gibt es bei Verlusten aus TermingeschĂ€ften. Die bisherige BeschrĂ€nkung auf 20.000 Euro pro Jahr hat das Jahressteuergesetz 2024 aufgehoben. Die Neuregelung gilt rĂŒckwirkend fĂŒr Verluste, die nach dem 31. Dezember 2020 entstanden sind.
Anleger sollten auĂerdem die Frist fĂŒr die bankenĂŒbergreifende Verlustverrechnung im Blick behalten. Der Antrag auf eine Verlustbescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der auszahlenden Stelle eingehen. Er ist unwiderruflich â der Verlust geht dann beim Institut unter und lĂ€sst sich nur noch ĂŒber die EinkommensteuererklĂ€rung berĂŒcksichtigen.
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GeschĂ€ftsfĂŒhrerbezĂŒge: Diese Grenzen sollten Sie kennen
Aktuelle FachbeitrĂ€ge (Stand Juni 2026) konkretisieren die Kriterien fĂŒr angemessene GeschĂ€ftsfĂŒhrervergĂŒtungen. Um eine verdeckte GewinnausschĂŒttung (vGA) zu vermeiden, muss die Gesamtausstattung aus Grundgehalt, Tantiemen und Sachleistungen einem Fremdvergleich standhalten. Experten nennen klare Richtwerte: Tantiemen sollten maximal 25 Prozent der GesamtbezĂŒge und 50 Prozent des JahresĂŒberschusses betragen. Sonderzahlungen wie Ăberstundenpauschalen oder ZuschlĂ€ge fĂŒr Sonn- und Feiertagsarbeit gelten bei beherrschenden Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrern regelmĂ€Ăig als vGA.
PrĂ€zisiert wurde auch die steuerliche Erfassung von BezĂŒgen nach der Auflösung einer Körperschaft. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG gelten alle BezĂŒge als steuerpflichtige Einnahmen, die nicht aus der RĂŒckzahlung von Nennkapital stammen. Ausgenommen sind lediglich Auszahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto gemÀà § 27 KStG.
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BFH-Urteile: Neue Leitplanken fĂŒr Personengesellschaften und Kindergeld
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtslage mit zwei Urteilen weiter geschĂ€rft. In der Entscheidung vom 16. Juli 2025 (I R 13/22) ging es um die application des § 50i EStG auf Besitz-Personengesellschaften. Die Steuerverschonung greift demnach nur, wenn WirtschaftsgĂŒter tatsĂ€chlich ins Betriebsvermögen eingebracht wurden und stille Reserven vorhanden sind.
Das zweite Urteil vom 22. April 2026 (III R 7/24) betrifft das Kindergeldrecht. Eine Ausbildung zum RettungssanitĂ€ter mit lediglich 520 Stunden gilt nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Der BFH verlangt grundsĂ€tzlich eine Mindestdauer von einem Jahr. Die Folge: Der Kindergeldanspruch fĂŒr eine anschlieĂende Ausbildung bleibt in solchen FĂ€llen bestehen.
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