Gesundheits-Apps: BFH prüft Umsatzsteuerfreiheit für algorithmische Betreuung
Veröffentlicht am: 20.10.2026 um 12:01 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie Überlassung von digitalen Gesundheitsanwendungen stellt keine nach dem Umsatzsteuergesetz steuerfreie Heilbehandlung dar. Dies hat das Sächsische Finanzgericht in einem Urteil vom 5. März 2026 (Az. 8 K 1043/25) entschieden und damit die Klage einer Softwarebetreiberin abgewiesen.
Wie eine Gerichtssprecherin an einem Montag in Leipzig mitteilte, ist das Verfahren jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, da die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Algorithmus ersetzt kein medizinisches Personal
In dem verhandelten Rechtsstreit ging es um eine Anwendung, die sich an chronisch Kranke richtet und diese beim Selbst- und Verhaltensmanagement im Alltag unterstützen soll. Obwohl die Kosten für die Nutzung des digitalen Angebots von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, sah das Finanzgericht die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes als nicht erfüllt an.
Zur Begründung führten die Richter an, dass bei der Überlassung der Software keine Heilbehandlung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliege. Ausschlaggebend war dabei unter anderem der Umstand, dass die Begleitung der Nutzer rein durch einen Algorithmus gesteuert wird. Eine Betreuung durch einen Arzt oder anderes qualifiziertes medizinisches Fachpersonal finde im Rahmen der Anwendung nicht statt.
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Bloße Alltagsunterstützung genügt dem Steuerrecht nicht
Das Finanzgericht stellte zudem klar, dass eine bloße Hilfestellung bei der Bewältigung des alltäglichen Lebens für die steuerliche Einordnung als Heilbehandlung nicht ausreiche. Auch wenn die Anwendung darauf abziele, den Umgang mit einer chronischen Erkrankung zu erleichtern, fehle es an dem für die Steuerbefreiung erforderlichen therapeutischen Zuschnitt einer personengebundenen Behandlung.
Die steuerliche Behandlung von digitalen Gesundheitsanwendungen bleibt damit ein zentraler Streitpunkt für Entwickler und Betreiber entsprechender Programme.
Da viele digitale Gesundheitsanwendungen primär auf automatisierte Prozesse und Verhaltensinterventionen ohne direkte ärztliche Interaktion setzen, berührt die Differenzierung zwischen algorithmischer Unterstützung und klassischer Heilbehandlung wesentliche Grundsätze der aktuellen Steuerpraxis.
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Revision beim Bundesfinanzhof in München anhängig
Das Urteil der sächsischen Finanzrichter besitzt noch keine Rechtskraft. Über die umsatzsteuerliche Einordnung der digitalen Anwendungen wird nun in letzter Instanz auf Bundesebene entschieden.
Beim Bundesfinanzhof in München ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen V R 15/26 als Revision anhängig. Die anstehende Entscheidung der obersten Finanzrichter dürfte grundsätzliche Bedeutung für die gesamte Branche der digitalen Gesundheitswirtschaft haben.
