Google-Suchdaten, DMA

Google-Suchdaten im DMA: EDPB-Vorgaben könnten eigenen Leitlinien widersprechen

Veröffentlicht am: 26.09.2026 um 20:42 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Datenschutzausschuss verlangt Schutzvorkehrungen für Googles Suchdatenweitergabe; Juristen sehen mögliche Spannungen mit späteren Anonymisierungsleitlinien.

Google-Suchdaten im DMA: EDPB fordert strenge Schutzmaßnahmen
Ein minimalistischer, leerer Flur in einem modernen Bürogebäude mit architektonischen Linien und natürlichem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt.

Im Rahmen der Umsetzung des Digital Markets Act (DMA) hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) detaillierte Anforderungen an die Weitergabe von Suchdaten durch Google formuliert.

Ein im September 2026 veröffentlichtes Schreiben des Gremiums vom 5. Mai 2026 verdeutlicht die strengen Auflagen, die nach Ansicht der Datenschützer für den Schutz von Nutzerinformationen notwendig sind. Rechtsexperten weisen jedoch auf potenzielle Widersprüche zu anderen offiziellen Leitlinien des Ausschusses hin.

Fokus auf den Schutz hochgradig einzigartiger Nutzerdaten

Der Brief des EDPB war an Alberto Bacchiega von der Generaldirektion Wettbewerb (DG COMP) sowie an Rita Wezenbeek von der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien (DG CNECT) gerichtet. Er erfolgte als Reaktion auf eine Anfrage der EU-Kommission vom 16. April 2026 bezüglich der Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 11 des DMA.

Diese Bestimmung verpflichtet Torwächter wie Google, Wettbewerbern im Bereich der Suchmaschinen Zugang zu bestimmten Abfrage-, Klick- und Ansichtsdaten zu gewähren.

In dem Dokument, das insgesamt 33 Kommentare umfasst, bezeichnete der EDPB Klickdaten als hochgradig einzigartig. Aufgrund dieser Eigenschaft forderte das Gremium umfassende Schutzmaßnahmen bei der Datenübergabe an konkurrierende Anbieter.

Zu den zentralen Forderungen gehört die vollständige Löschung von Zeitstempeln und Werbe-IDs. Zudem sprach sich der Ausschuss dafür aus, die Daten auf lediglich drei Gerätetypen zu begrenzen und sogenanntes Rauschen (Noise) einzufügen, um eine Re-Identifizierung einzelner Nutzer zu erschweren.

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Kritik an rechtlicher Inkonsistenz der Empfehlungen

Die Positionierung des EDPB sorgt unter Juristen für Diskussionen. Ein Fachanwalt der Kanzlei Osborne Clarke in Brüssel stellte fest, dass die im Brief geäußerten Ansichten im Widerspruch zu den Leitlinien 02/2026 zur Anonymisierung stehen könnten, die der Ausschuss am 7. Juli 2026 förmlich angenommen hatte.

Der Kern der Kritik liegt in der Bewertung vertraglicher Schutzmaßnahmen. Während der Brief vom Mai 2026 solche vertraglichen Vereinbarungen als Teil der Sicherheitsvorkehrungen akzeptiere, warnten die späteren Leitlinien vom Juli davor, dass Verträge bei der Beurteilung einer wirksamen Anonymisierung unter Umständen vollständig außer Acht gelassen werden könnten. Diese unterschiedliche Gewichtung rechtlicher Absicherungen gegenüber technischen Anonymisierungsverfahren wirft Fragen nach der Rechtssicherheit für betroffene Unternehmen auf.

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Hintergrund der Konsultationsphase

Die Stellungnahme des EDPB markiert den Abschluss einer intensiven Abstimmungsphase zwischen den europäischen Behörden. Die zugrunde liegende Konsultation zu den Datenfreigabepflichten endete bereits am 1. Mai 2026. Auf Basis dieser und weiterer Eingaben erließ die EU-Kommission am 16. Juli 2026 die finale Entscheidung in dieser Angelegenheit.

Die Diskussion unterstreicht die komplexe Gratwanderung zwischen den wettbewerbsrechtlichen Zielen des DMA, der fairen Wettbewerb im digitalen Sektor fördern soll, und den strengen Datenschutzvorgaben der europäischen Grundverordnung.

Die Einstufung von Klickpfaden als besonders schützenswerte, individuelle Merkmale verdeutlicht, dass die Behörden bei der Umsetzung des Datenzugangs für Rivalen höchste Maßstäbe an die Unkenntlichmachung personenbezogener Details anlegen.

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