Handwerkerbonus: Regierungsentwurf plant Kürzung auf 900 Euro ab 2027
Veröffentlicht am: 09.10.2026 um 10:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Fachbeiträge informieren aktuell über die steuerlichen Anforderungen an die Geltendmachung von Fahrtkosten bei wechselnden Einsatzorten sowie den Anspruch auf Rechnungsberichtigung bei Handwerkerleistungen. Zugleich rücken die formalen Vorgaben für Steuerpflichtige und geplante gesetzliche Einschnitte bei der steuerlichen Begünstigung handwerklicher Arbeiten in den Fokus.
Strenge Vorgaben für den Handwerkerbonus nach geltendem Recht
Nach der derzeitigen Rechtslage gemäß § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung mit bis zu 6.000 Euro pro Jahr begünstigt. Davon können 20 Prozent – maximal 1.200 Euro jährlich – direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Der Abzug gilt sowohl für Immobilieneigentümer als auch für Mieter, die entsprechende Aufwendungen anteilig über die Nebenkostenabrechnung geltend machen können.
Steuerlich begünstigt sind ausschließlich die reinen Arbeitskosten sowie gesondert berechnete Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten dürfen dagegen nicht berücksichtigt werden. Zu den zwingenden formalen Voraussetzungen gehört neben einer ordnungsgemäßen Rechnung der Nachweis einer unbaren Zahlung.
Eine Überweisung ist Pflicht, Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Bei Abrechnungen von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) müssen die begünstigten Arbeitskosten zudem gesondert ausgewiesen werden.
Regierungsentwurf sieht Kürzung ab dem Steuerjahr 2027 vor
Auf Steuerpflichtige kommen voraussichtlich Neuerungen zu: Der Regierungsentwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027, der am 2. September 2026 im Kabinett beschlossen wurde, sieht eine Absenkung des Handwerkerbonus vor.
Ab dem Steuerjahr 2027 soll der Fördersatz von bisher 20 Prozent auf 15 Prozent der Arbeitskosten sinken. Damit würde sich auch der maximale Steuerbonus von derzeit 1.200 Euro auf künftig 900 Euro pro Jahr und Haushalt verringern. Die Obergrenze der berücksichtigungsfähigen Arbeitskosten von 6.000 Euro bleibt unverändert.
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Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG sind von dieser Kürzung nicht betroffen; hier verbleibt die Begünstigung bei 20 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro. Für den Handwerkerbonus ist steuerlich der tatsächliche Zahlungszeitpunkt maßgeblich. Offene Rechnungen sollten daher nach Möglichkeit noch vor dem Jahreswechsel beglichen werden, um sich die Begünstigung von 20 Prozent zu sichern.
Gesetzgebungsverfahren und weitere steuerliche Eckpunkte
Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; Bundestag und Bundesrat müssen dem Vorhaben zustimmen. In erster Lesung überwies der Bundestag das Einkommensteuerreformgesetz 2027 und das Jahressteuergesetz 2026 an die zuständigen Ausschüsse, darunter den Finanzausschuss.
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Finanzminister Lars Klingbeil bezifferte die Entlastung durch die Reform für eine Familie mit zwei Kindern und zwei mittleren Einkommen auf bis zu 600 Euro im Jahr, was rund 50 Euro im Monat entspricht.
Aus der Wirtschaft und Politik gibt es jedoch Vorbehalte: Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) kritisierte vorgesehene Anpassungen beim Spitzensteuersatz, während Fritz Güntzler von der Unionsfraktion die parlamentarische Zustimmung an begleitende Arbeitsmarkt- und Rentenreformen knüpfte.
Der Gesetzentwurf umfasst zudem Anpassungen beim Grundfreibetrag, der 2027 auf 12.564 Euro und 2028 auf 12.900 Euro steigen soll. Das Kindergeld soll ab Januar 2027 von 259 auf 267 Euro monatlich klettern, der Kinderfreibetrag wird um 300 Euro aufgestockt und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf 1.430 Euro angehoben.
Ab dem 1. Januar 2027 sollen Sonntags- und Feiertagszuschläge bis zu einem Grundlohn von 75 Euro pro Stunde steuerfrei bleiben, während die Minijob-Pauschalsteuer von 2 Prozent auf 5 Prozent steigt. Im Jahressteuergesetz 2026 ist ferner vorgesehen, die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab 2027 von 0,15 Prozent auf 0,3 Prozent pro Monat anzuheben.

