Immobilienkauf, BFH

Immobilienkauf: BFH kippt Steuern auf zinslose Ratenzahlungen

Veröffentlicht am: 23.07.2026 um 01:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Bundesfinanzhof stellt klar: Zinslose Kaufpreisstundungen bei Immobilien lösen weder Kapitaleinkünfte noch Schenkungsteuer aus.

BFH-Urteil: Keine versteckten Steuern bei Ratenkauf von Immobilien
Ein Schreibtisch in einer Anwaltskanzlei mit Dokumenten und einem Füller als Symbol für steuerrechtliche Verträge. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Der Bundesfinanzhof hat Klarheit geschaffen: Wer eine Immobilie auf Raten kauft, muss keine versteckten Steuern fürchten. Die Urteile vom 24. März 2026 (Az. VIII R 30/24 und VIII R 1/23) stellen klar, dass zinslose Kaufpreisstundungen weder zu Kapitaleinkünften noch zur Schenkungsteuer führen.

Zivilrecht zählt, nicht pauschale Fiktion

Die Richter betonten: Entscheidend ist die konkrete vertragliche Vereinbarung. Eine gesetzliche Fiktion von Zinserträgen allein aus der Stundung lasse sich nicht ableiten. Damit widersprachen sie den Finanzbehörden, die auf Basis des Bewertungsgesetzes (§ 12 Abs. 3 BewG) Steuern fordern wollten.

Die Vorschrift begründe keine eigenständige Steuerpflicht, so der BFH. Für Käufer bedeutet das: Ratenmodelle beim Immobilienkauf bieten Planungssicherheit – vorausgesetzt, die Verträge sind rechtssicher gestaltet.

Harte Linie bei Zinsprodukten ohne Nachrangklausel

Während die zinslose Stundung steuerlich privilegiert wird, verschärft die Rechtsprechung die Anforderungen an verzinste Angebote. Das OLG Dresden verurteilte am 16. Juli 2026 einen Geschäftsführer zur persönlichen Rückzahlung von Einlagen nebst Zinsen (Az. 8 U 138/26).

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Das Problem: Sein Festzinsprodukt enthielt keine wirksame Nachrangklausel – und wurde als unerlaubtes Einlagengeschäft eingestuft. Fehlt die bankaufsichtliche Erlaubnis, haften die Verantwortlichen persönlich.

Streitwert und Gebühren: Neue Maßstäbe

Auch bei den Kosten rund um Zinsstreitigkeiten gibt es Klarstellungen. Der BFH bestätigte: Gebühren für verbindliche Auskünfte sind auch dann fällig, wenn die Antwort negativ ausfällt oder der Antrag abgelehnt wird. Seit dem 1. Juni 2025 gilt eine Höchstgebühr von 128.038 Euro.

Und wer gegen die Beendigung der Verzinsung von Gesellschafterdarlehen klagt? Der BGH setzte bereits Ende September 2025 den Streitwert auf das 3,5-fache des Jahreszinses fest.

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