Impressumspflicht: Kammergericht verlangt erreichbare E-Mail-Adresse
Veröffentlicht am: 07.10.2026 um 02:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse muss für Verbraucher tatsächlich erreichbar sein. Dies geht aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil des Kammergerichts Berlin hervor, das Anfang Oktober 2026 bekannt wurde. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), nachdem eine Überprüfung ergeben hatte, dass der Online-Händler Amazon an seine Impressumsadresse gesendete Nachrichten systematisch abblockte.
Test-Mail des Verbraucherzentrale Bundesverbands blieb unbeantwortet
Auslöser des Rechtsstreits waren Beschwerden von Nutzern, woraufhin der vzbv im November 2025 eine Test-Mail an die Adresse impressum@amazon.de schickte. Anstatt einer inhaltlichen Rückmeldung erhielten die Verbraucherschützer lediglich eine automatisierte Antwort mit dem Hinweis, dass die Adresse keine eingehenden E-Mails annehme. Zugleich verwies das Unternehmen auf das reguläre Kundenkonto und die internen Hilfeseiten.
Das Kammergericht Berlin stellte in seiner Entscheidung vom 11. August 2026 (Az. 5 UKl 1/26) klar, dass dieses Vorgehen unzulässig ist. Das Urteil erging als Versäumnisurteil, da Amazon sich im Verfahren nicht äußerte und zur mündlichen Verhandlung kein Vertreter des Konzerns erschien.
Nach Auffassung des Gerichts beseitigt auch ein möglicher technischer Fehler die Wiederholungsgefahr für einen solchen Verstoß nicht. Rosemarie Rodden vom vzbv hob hervor, dass die Verpflichtung zu einem funktionierenden Kommunikationskanal keineswegs eine bloße Formalität darstelle.
Gesetzliche Vorgaben nach dem Digitale-Dienste-Gesetz
Rechtliche Grundlage des Urteils ist § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das am 14. Mai 2024 das bisherige Telemediengesetz (TMG) ablöste. Anbieter kommerzieller Dienste sind demnach verpflichtet, eine E-Mail-Adresse bereitzustellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglicht.
Die Pflicht zu einem funktionierenden Kommunikationsweg ergibt sich neben dem nationalen Recht auch aus dem Digital Services Act der Europäischen Union.
Eigene Hilfeseiten oder geschlossene Kundenkonten genügen den rechtlichen Anforderungen an die Impressumspflicht nicht als Ersatz für einen direkten elektronischen Postweg. Verstöße gegen diese Vorgaben können gravierende Folgen haben: Der Bußgeldrahmen nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG reicht bis zu 50.000 Euro.
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Für Mitbewerber besteht bei solchen Verstößen allerdings seit Dezember 2020 kein Anspruch mehr auf Aufwendungsersatz nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Weitreichende Bedeutung für Online-Anbieter
In der Rechtsprechung knüpft die Entscheidung an frühere Urteile an. Zu den Vorläuferverfahren zählen Entscheidungen der Land- und Oberlandesgerichte Koblenz aus den Jahren 2014 und 2015 gegen Web.de, ein Urteil des Kammergerichts Berlin aus dem Jahr 2018 gegen Google sowie eine Entscheidung des Landgerichts München I aus dem Jahr 2025. Der vzbv hatte bereits in der Vergangenheit mehrere Verfahren gegen den Handelskonzern geführt, darunter Streitigkeiten über Preiserhöhungen beim Dienst Amazon Prime vor dem Bundesgerichtshof.
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Amazon ist durch die Berliner Entscheidung verpflichtet, das eigene Impressum rechtskonform anzupassen; wie das Unternehmen diese umstellung im Detail vornimmt, war zunächst noch unklar. Da die rechtlichen Vorgaben des Digitale-Dienste-Gesetzes für alle geschäftsmäßigen Betreiber von Webseiten gelten, besitzt das Urteil Signalwirkung für die Impressumsgestaltung sämtlicher Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr.
