Insolvenzverwalter-Vergütung, BFH

Insolvenzverwalter-Vergütung: BFH erlaubt Steuerabzug bei Betriebsschulden

Veröffentlicht am: 08.10.2026 um 14:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der BFH erlaubt den Betriebsausgabenabzug bei betrieblichem Zweck; Bilanzierung und Zahlungszeitpunkt bestimmen die steuerliche Erfassung.

BFH-Urteil: Wann Insolvenzverwalterkosten steuerlich abzugsfähig sind
Ein aufgeräumter Schreibtisch mit leeren Aktenordnern in einem hellen Büro, das Professionalität und Ordnung symbolisiert. Illustration mit AI erstellt.

Insolvenzschuldner können die Vergütung für einen Insolvenzverwalter steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen, sofern die Tätigkeit des Verwalters betrieblichen Zwecken dient. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 25. Juni 2026 (Az. III R 35/23) entschieden, über das das Fachportal der-betrieb.de am 8. Oktober 2026 berichtete.

Die steuerliche Berücksichtigung setzt demnach voraus, dass die Geschäftsführung des Verwalters auf die Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten ausgerichtet ist.

Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug

Mit der Entscheidung präzisiert das oberste deutsche Finanzgericht die steuerliche Behandlung von Verfahrenskosten im Insolvenzfall. Kosten für die Verwaltung und Abwicklung stellen demnach nicht automatisch private Aufwendungen dar.

Dient die Tätigkeit des Insolvenzverwalters dazu, betriebliche Schulden zu begleichen und das Betriebsvermögen abzuwickeln oder fortzuführen, besteht ein hinreichender betrieblicher Veranlassungszusammenhang. In diesem Umfang können die anfallenden Vergütungen den steuerlichen Gewinn mindern.

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Gewinnermittlungsart bestimmt den Zeitpunkt des Abzugs

Für den genauen Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung kommt es entscheidend auf die angewandte Art der Gewinnermittlung an. Sofern der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich im Rahmen der Bilanzierung ermittelt wird, eröffnet das Urteil die Möglichkeit, eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Auf diesem Weg kann der Vergütungsanspruch bereits vor dem tatsächlichen Mittelabfluss aufwandswirksam in der Bilanz erfasst werden.

Erfolgt die Gewinnermittlung hingegen nicht durch Bilanzierung, greifen andere Vorgaben. In einem solchen Fall kann der Abzug als Betriebsausgabe nicht im Wege einer Rückstellung vorgezogen werden, sondern ist erst in demjenigen Veranlagungszeitraum zulässig, in dem die Zahlung tatsächlich geleistet wird.

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Streitfall geht zurück an die Vorinstanz

Im konkreten Streitfall war das Insolvenzverfahren im Jahr 2015 eröffnet worden. Streitig waren zwischen den Beteiligten die Veranlagungszeiträume der Jahre 2015 bis 2017. Der BFH hob die vorherige Entscheidung des zuständigen Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Das Finanzgericht muss nun in den Streitjahren 2015 bis 2017 feststellen, ob der betroffene Insolvenzschuldner überhaupt noch zur Bilanzierung berechtigt war. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, bleibt eine Rückstellung ausgeschlossen. Der Betriebsausgabenabzug für die Vergütung des Insolvenzverwalters kann in dieser Konstellation erst für das Jahr beansprucht werden, in dem die Zahlung tatsächlich floss.

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