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Jobcenter muss 1.300 Euro Zinsen zahlen: Gericht schützt siebenköpfige Familie

Veröffentlicht am: 25.10.2026 um 18:54 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Landessozialgericht bestätigte monatlich 1.300 Euro Zinskosten und begrenzte die Übernahme auf den ursprünglichen Vertragszins.
Ein Einfamilienhaus in einer ruhigen Wohngegend im weichen Licht der Abendsonne. Illustration mit AI erstellt.

Auch nach der Kündigung eines Immobilienkredits durch das finanzierende Kreditinstitut kann das Jobcenter dazu verpflichtet sein, anfallende Zinszahlungen im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Das hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein in einem unanfechtbaren Beschluss vom 17. September 2026 (Aktenzeichen: L 13 AS 235/26 B ER) entschieden, wie das Portal buergergeld.org am 25. Oktober 2026 berichtete. Die Behörde muss demnach für eine siebenköpfige Familie monatlich 1.300 Euro an Zinsen anerkennen.

Vereinbarung mit der Bank wendet Zwangsversteigerung ab

In dem verhandelten Fall hatte die betroffene Familie mit fünf Kindern im April 2023 ein Darlehen über 475.000 Euro aufgenommen. Am 15. Mai 2025 kündigte das Kreditinstitut den Hauskredit jedoch.

Um eine drohende Zwangsversteigerung der Immobilie abzuwenden, einigten sich die Familie und die Bank anschließend auf eine gesonderte Zahlungsregelung: Vereinbart wurde eine monatliche Zahlung von 1.300 Euro an Zinsen zuzüglich einer monatlichen Tilgung von 500 Euro.

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Das Jobcenter weigerte sich zunächst, die Zinskosten als laufende Kosten der Unterkunft anzuerkennen. Die Familie zog daraufhin vor das Sozialgericht Lübeck. Die Vorinstanz verpflichtete die Behörde mit Beschluss vom 9. Juli 2026 (Aktenzeichen: S 3 AS 122/26 ER) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dazu, die Zinslast für den Zeitraum von April bis September 2026 zu tragen.

Landessozialgericht setzt Obergrenze fest

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Verpflichtung des Jobcenters und wies die Beschwerde der Behörde zurück. Nach Auffassung des Gerichts stellen die vereinbarten Zinsen tatsächliche Aufwendungen dar, die zur Sicherung der Unterkunft für die Familie notwendig sind, solange sie das Eigenheim bewohnt und den Verlust der Immobilie damit verhindern kann.

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Gleichzeitig definierten die Richter eine klare finanzielle Obergrenze für die Übernahme durch den Staat: Als Höchstgrenze gelten die Zinsen nach dem ursprünglichen Kreditvertrag, die bei 3,85 Prozent jährlich lagen. Daraus ergibt sich nach den Berechnungen des Gerichts eine rechnerische Schwelle bei einer Restschuld von rund 405.195 Euro. Die vom Gericht bestätigte Entscheidung ist unanfechtbar.

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