Kamera-Urteil: Verwaltungsgericht Ansbach stärkt dauerhaft geschwärzte Bereiche
Veröffentlicht am: 04.11.2026 um 21:46 Uhr | Redaktion boerse-global.deDauerhaft geschwärzte Bildbereiche auf privaten Überwachungskameras stellen keine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar. Dies hat das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden. Nach Auffassung des Gerichts reicht die bloße Befürchtung von Nachbarn, eine solche Schwärzung könnte zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgehoben werden, nicht aus, um einen datenschutzrechtlichen Verstoß zu begründen.
Grundsatzurteil zur digitalen Abdeckung privater Kameras
Der Einsatz privater Kamerasysteme führt regelmäßig zu rechtlichen Konflikten zwischen Anwohnern. Grundsätzlich dürfen private Kameras ausschließlich das eigene Grundstück erfassen. Wie der Landesdatenschutzbeauftragte Rheinland-Pfalz feststellt, ist die Miterfassung eines öffentlichen Gehwegs nur bis zu einem Streifen von maximal einem Meter zulässig – und auch dies nur dann, wenn eine Erfassung technisch oder baulich unvermeidbar ist.
Um das Nachbargrundstück oder den öffentlichen Raum nicht abzubilden, greifen viele Eigentümer auf digitale Abdeckungen zurück. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach stärkt Betreiber, die nicht einsehbare Bereiche dauerhaft unkenntlich machen. Solange diese Zonen verlässlich geschwärzt bleiben, liegt bezüglich dieser Flächen kein datenschutzrechtlicher Eingriff vor.
Die Rechtsprechung zeigt sich in dieser Frage differenziert: Bereits im Jahr 2018 hatte das Landgericht Rottweil geurteilt, dass eine reine Verpixelung unzureichend sein kann, wenn sich diese Einstellung jederzeit unkompliziert per Smartphone-App wieder deaktivieren oder modifizieren lässt.
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Technische Schwenkbarkeit und der sogenannte Überwachungsdruck
Neben der digitalen Schwärzung spielt auch die physische und elektronische Ausrichtung eine zentrale Rolle bei der gerichtlichen Beurteilung. So untersagte das Amtsgericht Gelnhausen den Betrieb einer Kamera, weil das Gerät elektronisch auf das Nachbargrundstück geschwenkt werden konnte.
Das Gericht begründete diese Entscheidung mit dem entstehenden Überwachungsdruck für die Nachbarschaft, die sich der potenziellen Beobachtung nicht entziehen könne.
Demgegenüber legte der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass die rein hypothetische Möglichkeit einer Umrichtung der Kamera für einen Verbotsanspruch nicht genügt. Voraussetzung für einen Abwehranspruch sei in der Regel, dass die Umrichtung mit einem erheblichen und von außen sichtbaren Aufwand verbunden wäre, um das Nachbargrundstück ins Blickfeld zu rücken.
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Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
Wenn eine Kamera unzulässig montiert wird und Nachbarn oder Passanten aufzeichnet, greift das Datenschutzrecht vollumfänglich. Dies gilt auch für smarte Video-Türklingeln, deren Originalaufnahmen bei Bedarf unverändert aufbewahrt werden müssen.
Wird ein gerichtliches Verbot ignoriert, drohen empfindliche Sanktionen. Bei einem Verstoß gegen ein entsprechendes Urteil kann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro je Fall festgesetzt werden.
Alternativ kommt nach Paragraf 890 der Zivilprozessordnung Ordnungshaft in Betracht, sofern diese Maßnahmen den Betreibern vorab ausdrücklich gerichtlich angedroht wurden. Betreiber privater Systeme müssen daher sicherstellen, dass weder durch den Bildausschnitt noch durch steuerbare Schwenkfunktionen fremde Persönlichkeitsrechte verletzt werden.
