Kassenbonpflicht: Papierbelege sollen ab 2028 durch digitale Bons ersetzt werden
Veröffentlicht am: 10.10.2026 um 06:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Bundesregierung hat am 23. September 2026 einen Regierungsentwurf zur Digitalisierung der Kassenbonpflicht beschlossen. Die Neuregelung sieht vor, dass die bisherige Pflicht zur Ausgabe von Papierbelegen zum 1. Januar 2028 entfällt und durch eine Pflicht zur elektronischen Belegbereitstellung ersetzt wird. Bevor das Vorhaben in Kraft treten kann, steht die Bestätigung durch den Bundestag und den Bundesrat allerdings noch aus.
Elektronische Bereitstellung und Schwellenwerte für Betriebe
Der Übergang zur elektronischen Belegbereitstellung soll zum 1. Januar 2028 starten, sofern betroffene Betriebe die festgelegten Umsatzgrenzen im Jahr 2026 überschreiten. Kommt es erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Überschreitung der Grenzwerte, greift die Verpflichtung jeweils ab dem 1. Juli des Folgejahres.
Ab 2028 soll die Bereitstellung der Belege auf elektronischem Weg in einem standardisierten Format erfolgen. Für Kundinnen und Kunden besteht dabei keine Pflicht zur Annahme des Belegs. Gleichzeitig bleibt der zivilrechtliche Anspruch auf eine Quittung in Papierform gemäß § 368 BGB auf ausdrücklichen Wunsch weiterhin bestehen.
Die Vorgaben verknüpfen die Pflichten mit konkreten finanziellen Schwellenwerten: Betriebe mit einem Gesamtumsatz von über 100.000 Euro pro Kalenderjahr nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz unterliegen künftig einer Kassenpflicht.
Wer sich mit den gesetzlichen Umsatzgrenzen und der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befasst, sollte auch die weiteren umsatzsteuerlichen Pflichten im Blick behalten. Dieser kostenlose Ratgeber klärt auf, wann Sie wirklich umsatzsteuerpflichtig sind und wie Sie eine USt-Sonderprüfung souverän bestehen. Was viele Gewerbetreibende über § 19 UStG nicht wissen
Eine Ausnahme gilt nach § 146b der Abgabenordnung in der Entwurfsfassung lediglich für Unternehmen mit einem Bargeld-Umsatz von unter 12.000 Euro pro Jahr. Liegt der Barumsatz bei genau 12.000 Euro, greift diese Ausnahmeregelung hingegen nicht mehr. Enden soll die Kassenpflicht erst nach dem zweiten Kalenderjahr in Folge, in dem die genannten Grenzwerte unterschritten werden.
Technische Vorgaben, Entlastungseffekte und Strafen
Für die Umsetzung müssen eingesetzte Kassensysteme die Anforderungen nach § 146a der Abgabenordnung erfüllen und über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Sollte ein Wechsel der TSE erforderlich sein, ist dieser dem zuständigen Finanzamt binnen eines Monats zu melden.
Die Bundesregierung kalkuliert durch die Abschaffung der Papierbelegpflicht mit einer jährlichen Entlastung der Wirtschaft von rund 106 Millionen Euro. Demgegenüber steht die Erwartung, dass rund 114.800 Kassen in den Betrieben neu angeschafft werden müssen.
Neben der neuen Belegpflicht müssen Unternehmen ihre steuerrelevanten Daten zunehmend digital verwalten und an das Finanzamt übermitteln. Dieses kostenlose E-Book erklärt Schritt für Schritt, wie Sie das offizielle Finanzportal richtig nutzen und Ihre Steuerunterlagen einfacher und sicherer abgeben. Steuererklärung mit MeinElster schneller erledigen
Bei Verstößen gegen die Vorgaben sieht der Entwurf Bußgelder vor, die als Ordnungswidrigkeiten mit einer Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können. Zur Bekämpfung von Manipulationen führt der geplante § 374a der Abgabenordnung zudem schärfere strafrechtliche Konsequenzen ein: Auf den gewerbsmäßigen Vertrieb von Manipulationssoftware stehen künftig Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.
Reaktionen aus der Zahlungsbranche
Die anstehenden Neuerungen stoßen auch bei Anbietern von Bezahllösungen auf Aufmerksamkeit. Das Münchner Unternehmen Rubean AG sieht durch die geplante Verschärfung der Registrierkassenpflicht für alle Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz verstärkte Marktchancen.
Das Unternehmen verweist darauf, dass es in Deutschland schätzungsweise rund 2 bis 2,3 Millionen Unternehmen mit mindestens 100.000 Euro Jahresumsatz gibt. Vorstandsmitglied Jochen Pielage erklärte hierzu, dass die Lösung Rubean SoftPOS die gesetzlichen Fiskalisierungsanforderungen durch eine bereits integrierte zertifizierte TSE erfülle.

