Kassenrecht-Reform: Rund 115.000 offene Ladenkassen sollen verschwinden
Veröffentlicht am: 01.11.2026 um 00:42 Uhr | Redaktion boerse-global.deDas Bundeskabinett hat am 23. September 2026 den Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Reform des Kassenrechts beschlossen. Die Neuregelung zielt darauf ab, Zahlungs- und Meldeverfahren zu modernisieren, die Digitalisierung voranzutreiben und den Schutz vor Steuerhinterziehung zu verstärken.
Kernpunkte des Vorhabens sind das schrittweise Ende offener Ladenkassen in größeren Betrieben sowie die Ablösung standardmäßiger Papierbons durch elektronische Quittungen ab dem Jahr 2028.
Pflicht zu elektronischen Kassensystemen ab bestimmten Umsatzgrenzen
Mit dem Entwurf ist eine Kassenpflicht mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) für Gewinneinkünfte vorgesehen, wenn der Gesamtumsatz pro Kalenderjahr 100.000 Euro übersteigt (§ 146b AO-E). Nach den Plänen sollen ab 2028 rund 115.000 offene Ladenkassen durch elektronische Kassensysteme ersetzt werden.
Greift die Regelung, hängt der Zeitpunkt von den Vorjahreswerten ab: Wird die Umsatzgrenze erstmals im Jahr 2026 überschritten, gilt die Kassenpflicht ab dem 1. Januar 2028. Wird der Schwellenwert erstmals 2027 überschritten, greift die Verpflichtung ab dem 1. Juli 2028. Laut der Begründung des Entwurfs wären auch rein bargeldlose Betriebe mit einem Umsatz von über 100.000 Euro kassenpflichtig. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro, falls keine vorschriftsmäßige Kasse geführt wird.
Der Gesetzentwurf sieht zugleich Ausnahmen vor. Eine Befreiung von der Kassenpflicht greift bei einem Barumsatz von unter 12.000 Euro pro Kalenderjahr. Ein Betrag von genau 12.000 Euro fällt nicht unter diese Ausnahme; Kartenzahlungen werden hierbei nicht mitgezählt. Weitere Ausnahmen sind per Rechtsverordnung für Vertrauenskassen auf Selbsternte-Feldern, landwirtschaftliche Direktvermarktung sowie Wochen- und Jahrmärkte geplant.
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Digitale Belege als neuer Standard im Geschäftsverkehr
Ab dem 1. Januar 2028 sollen digitale Belege zum Regelfall werden, wodurch der standardmäßige Ausdruck von Papierbelegen entfällt. Unternehmen müssen Belege künftig elektronisch in einem standardisierten Format bereitstellen. Als Übertragungswege sind unter anderem QR-Codes, Download-Links, Nahfeldkommunikation (NFC), E-Mails oder Kundenkonten vorgesehen.
Kundinnen und Kunden können jedoch weiterhin einen Papierbon verlangen. Der zivilrechtliche Quittungsanspruch nach § 368 BGB bleibt bestehen, und niemand ist verpflichtet, einen digitalen Beleg anzunehmen. Hintergrund dieser Wahlmöglichkeit sind auch Fragen der digitalen Teilhabe: Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2025 war rund jeder zehnte Mensch zwischen 65 und 74 Jahren noch nie im Internet.
Übergangsfristen und parlamentarisches Verfahren
Für bestimmte Gerätebereiche enthält der Gesetzentwurf längere Übergangsfristen. So erhalten Waagen eine Frist bis zum 31. Dezember 2032. Für Mietwagen ist vorgesehen, Wegstreckenzähler ab dem 1. Januar 2029 mit einer TSE auszustatten.
Zudem soll eine Meldung bei einem TSE-Wechsel ab 2028 innerhalb eines Monats verpflichtend werden. Ab 2029 wird zudem die Wirtschafts-Identifikationsnummer die bisherige Steuernummer in den entsprechenden Verfahren ersetzen.
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Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Bundesrat befasste sich am 9. Oktober 2026 mit der Vorlage unter der Drucksache 585/26. Die parlamentarischen Beratungen im Bundestag sowie der abschließende Durchgang im Bundesrat stehen noch aus. Aus dem Handwerk gibt es unterdessen Forderungen, den Start der Neuregelungen auf das Jahr 2029 zu verschieben.
