KBV-Regeln, Kürzung

KBV-Regeln ab 1. Oktober: 31 Prozent Kürzung bei humangenetischen Leistungen

Veröffentlicht am: 02.10.2026 um 21:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Neue EBM-Vorgaben verändern Vergütung, Verordnungen und digitale Praxisabläufe; Kaltschlingen werden mit 12 Euro erstattet.

KBV-Regeln seit Oktober: Änderungen bei Abrechnung, IT und Versorgung
Ein minimalistischer Behandlungsraum in einer Arztpraxis mit einem leeren Stuhl und einem medizinischen Rollwagen. Illustration mit AI erstellt.

Mit Beginn des vierten Quartals am 1. Oktober 2026 sind umfassende Neuregelungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in Kraft getreten. Die Anpassungen betreffen Abrechnungs- und Vergütungsprozesse sowie digitale Abläufe in den Praxen der niedergelassenen Ärzteschaft. Neben strukturellen Änderungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab greifen technische Vorgaben für die Praxis-IT und Neuregelungen für spezifische Behandlungsfelder.

Kürzungen in der Humangenetik und Änderungen bei Verordnungen

Eine wesentliche finanzielle Zäsur betrifft die humangenetische In-vitro-Diagnostik im EBM-Abschnitt 11.4. Ein Sparpaket des Erweiterten Bewertungsausschusses sieht vor, den entsprechenden Leistungsbedarf um 31 Prozent zu kürzen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stimmte diesem Beschluss nicht zu.

Modifikationen gibt es zudem bei der Verordnung von medizinischem Cannabis. Die Gebührenordnungsposition 01626 für die Stellungnahme zur Genehmigung einer Cannabisverordnung kann nunmehr maximal dreimal statt zuvor viermal im Krankheitsfall abgerechnet werden.

Zudem sind seit dem 30. Juli lediglich Extrakte, Dronabinol und Nabilon zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig, während getrocknete Blüten von der Erstattung ausgeschlossen bleiben.

Neue Abrechnungsmöglichkeiten eröffnen sich hingegen in der Früherkennung: Praktische Ärzte sowie Ärzte ohne Gebietsbezeichnung dürfen nun die GOP 01875 für den Bericht zur medizinischen Eignung sowie die GOP 01876 für die Erstberatung bei der Lungenkrebsfrüherkennung abrechnen.

Erweiterte Sachkostenpauschale in der Endoskopie

Seit dem 1. Oktober 2026 können Praxen zudem Sachkosten für Einmal-Kaltschlingen bei Resektionen während Magen-Darm-Spiegelungen geltend machen. Diese Neuerung erfolgt über die EBM-Kostenpauschale 40460, die zuvor ausschließlich für Einmal-Hochfrequenzdiathermieschlingen galt. Der Erstattungsbetrag verbleibt bei 12 Euro.

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Mit diesem Beschluss folgt der Bewertungsausschuss der S2k-Leitlinie zu Qualitätsanforderungen in der gastrointestinalen Endoskopie, die den Einsatz von Kaltschlingen für kleinere Polypen empfiehlt.

Die Kostenpauschale 40460 lässt sich seither auch in Kombination mit der GOP 01741 für die totale Früherkennungskoloskopie sowie den Zusatzpauschalen GOP 13421 und GOP 13422 abrechnen. Parallel dazu wurde der fakultative Leistungsinhalt der GOP 01741 und 13421 um die Polypektomie von Polypen bis zu einer Größe von 5 Millimetern ergänzt.

Telemedizin, IT-Infrastruktur und Krankheitsmanagement

Im Bereich der Telemedizin wurden die Telekonsilien bei Röntgen- und CT-Aufnahmen im EBM-Abschnitt 34.8 angepasst. Da große Bilddateien inzwischen über das Kommunikationsnetz KIM übertragen werden können, ist eine Nachweispflicht für spezifische Drittanbieter obsolet.

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Für den Zugang zur elektronischen Gesundheitskarte gilt ausschließlich die ECC-Verschlüsselung, wofür der Konnektor mit dem Softwarestand PTV6 erforderlich ist; die entsprechenden Software-Updates waren bis zum 30. September umzusetzen. Bei den Disease-Management-Programmen für Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 sowie für die koronare Herzkrankheit ist seit dem 1. Oktober ein Software-Update im Einsatz.

Zusätzliche Anpassungen erfolgten im EBM infolge der Aufnahme von Clesrovimab in die RSV-Prophylaxeverordnung, wodurch das Präparat neben Nirsevimab für gesunde Neugeborene und Säuglinge verfügbar ist. Flankierend zu den operativen und technischen Umstellungen startete die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Informationskampagne Impfen beim Profi.

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