KI-Transparenz, Kennzeichnungspflicht

KI-Transparenz ab 2. August: Neue Kennzeichnungspflicht für Unternehmen

Veröffentlicht am: 29.07.2026 um 21:53 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Ab August 2026 gelten verschärfte Transparenzregeln für KI-Inhalte. Parallel plant die EU DSGVO-Erleichterungen für den Mittelstand, über die noch verhandelt wird.

EU Digital-Omnibus: Neue KI-Kennzeichnungspflicht ab August 2026
Abstrakte Darstellung digitaler Datenströme vor einem modernen Bürogebäude als Symbol für EU-Datenschutzregulierungen. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Am 27. Juli 2026 ist ein zentraler Teil des Digital-Omnibus-Pakets der EU in Kraft getreten. Die Verordnung (EU) 2026/1744 präzisiert das KI-Gesetz und soll gleichzeitig administrative Hürden im Datenschutz abbauen. Während erste Transparenzpflichten schon in wenigen Tagen verbindlich werden, müssen Unternehmen bei Entlastungen noch auf die parlamentarische Einigung warten.

KI-Inhalte müssen gekennzeichnet werden

Ab dem 2. August 2026 greifen die neuen Transparenzregeln aus Artikel 50 des AI Act. Unternehmen und Institutionen müssen dann Inhalte, die durch KI generiert oder manipuliert wurden, eindeutig ausweisen. Das betrifft Chatbots, Deepfakes, synthetische Audioaufnahmen und KI-Texte zu öffentlichen Themen.

Die EU-Kommission schreibt maschinenlesbare Marker oder Wasserzeichen vor. Chatbots müssen ihre künstliche Natur offenlegen, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist. Für bestehende KI-Systeme gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Das EU AI Office übernimmt ab August erweiterte Überwachungsbefugnisse.

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Bias-Tests: Streng regulierte Ausnahmen

Der neue Artikel 4a erlaubt Anbietern und Betreibern von KI-Systemen unter strengen Bedingungen die Verarbeitung sensibler Daten – etwa zur ethnischen Herkunft oder Gesundheit. Ziel ist die Erkennung und Korrektur von Voreingenommenheit in Algorithmen.

Die Voraussetzungen sind hart: Unternehmen müssen eine Alternativenprüfung durchführen, die unbedingte Notwendigkeit nachweisen und strenge Zugriffskontrollen einrichten. Zudem braucht es einen detaillierten Löschplan. Eine allgemeine Pflicht zu Bias-Tests gibt es nicht.

DSGVO-Erleichterungen für den Mittelstand

Parallel zur KI-Regulierung will die EU-Kommission mit dem Digital-Omnibus-Paket (COM(2025) 837) die DSGVO reformieren. Der Entwurf vom November 2025 sieht vor, die Pflicht zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten erst ab 750 Mitarbeitenden vorzuschreiben – bisher liegt die Grenze bei 250.

Auch die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten soll für KMU entfallen, sofern keine risikoreichen Datenverarbeitungen stattfinden. Branchenexperten rechnen frühestens 2027 mit einer politischen Einigung. Bis dahin bleibt die DSGVO unverändert. Parallel fordern europäische Datenschutzorganisationen seit dem 29. Juli die Abschaffung von Cookie-Bannern zugunsten einmaliger Browsereinstellungen.

Hohe Defizite bei der Compliance

Trotz langjähriger Geltung des Datenschutzes zeigen aktuelle Marktanalysen erhebliche Umsetzungslücken. Laut einer Untersuchung von Dury Consult verstoßen rund 80 Prozent der Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden gegen DSGVO-Vorgaben. Besonders kritisch: 86 Prozent der Datenschutzbeauftragten sind nicht in Personalprojekte eingebunden. Nur jedes fünfte Unternehmen führt ein aktuelles Verarbeitungsverzeichnis.

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Während die Politik noch über Erleichterungen debattiert, führen Lücken im aktuellen Verarbeitungsverzeichnis bereits heute zu massiven Haftungsrisiken von bis zu 2 % des Jahresumsatzes. Eine kostenlose Excel-Vorlage hilft Ihnen dabei, die bestehende Dokumentationspflicht sofort rechtssicher und zeitsparend zu erfüllen. Gratis Muster-Verarbeitungsverzeichnis herunterladen

Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsrisiken weiter. Der Bundesgerichtshof sprach einem Bewerber immateriellen Schadensersatz nach Artikel 82 DSGVO zu. Eine vertrauliche Nachricht war über ein Business-Netzwerk an den falschen Empfänger gegangen. Das Gericht folgte der Linie des Europäischen Gerichtshofs: Bereits der Kontrollverlust über personenbezogene Daten kann einen Entschädigungsanspruch begründen – ohne konkreten materiellen Schaden.

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