Kindergeld, Regeln

Kindergeld: Neue Regeln für Ausbildungssuche und Zweitausbildung

Veröffentlicht am: 09.09.2026 um 20:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Kindergeld bleibt bei nachgewiesener Ausbildungssuche möglich, während in der Zweitausbildung Arbeitszeitgrenzen und Ausnahmen gelten.

Kindergeld: Neue Hinweise zu Ausbildungssuche und Zweitausbildung
Leere, in Regalen gestapelte Aktenordner und Dokumente in einer sonnendurchfluteten Bibliothek. Illustration mit AI erstellt.

Fachportale haben im September ihre Ratgeber zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für den Bezug von Kindergeld überarbeitet. Die Aktualisierungen betreffen insbesondere die Voraussetzungen für Kinder, die trotz Bemühungen keinen Ausbildungsplatz finden, sowie die strengeren Vorgaben für volljährige Kinder in einer Zweitausbildung. Damit reagiert die Fachliteratur auf den Informationsbedarf von Eltern und Auszubildenden in komplexen Übergangsphasen zwischen verschiedenen Bildungsabschnitten.

Voraussetzungen für Kinder ohne Ausbildungsplatz

Ein wesentlicher Aspekt der rechtlichen Einordnung betrifft die Berücksichtigung von Kindern, die sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen, aber bisher keinen Erfolg hatten. Gemäß der gesetzlichen Grundlage im Einkommensteuergesetz (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG) besteht ein Anspruch auf Kindergeld für Kinder unter 25 Jahren, sofern diese nachweisen können, dass sie sich um eine Berufsausbildung bemühen.

Die Rechtsprechung hat hierzu weitreichende Konkretisierungen vorgenommen. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juni 2010 (III R 34/09) steht eine Erwerbstätigkeit des Kindes dem Kindergeldanspruch in diesem Fall grundsätzlich nicht entgegen.

Demnach sind sowohl die Ausübung eines sogenannten Ein-Euro-Jobs als auch eine Vollzeiterwerbstätigkeit unschädlich für den Bezug von Kindergeld, solange das Kind weiterhin nachweislich und ernsthaft nach einem Ausbildungsplatz sucht. Juristen betonen dabei, dass die Bemühungen um einen Platz glaubhaft belegt werden müssen, um den Status als ausbildungssuchend aufrechtzuerhalten.

Regelungen für Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten

Neben der aktiven Suche nach einem Platz regelt die Rechtsprechung auch die Zeiträume zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, etwa zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn einer Lehre oder eines Studiums. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juli 2003 (VIII R 105/01) definiert hierfür klare zeitliche Grenzen.

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Eine Berücksichtigung für das Kindergeld in einer solchen Übergangszeit ist demnach für maximal vier volle Kalendermonate möglich. Überschreitet die Zwangspause diesen Zeitraum, entfällt der Anspruch für die gesamte Dauer der Übergangszeit, sofern nicht andere Berücksichtigungsgründe, wie etwa die Meldung als Ausbildungssuchender, vorliegen.

Erwerbstätigkeit während der Zweitausbildung

Besondere Aufmerksamkeit widmen die aktualisierten Ratgeber der Situation nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums. Seit einer Neuregelung zu Beginn des Jahres 2012 gelten hier verschärfte Bedingungen für die Gewährung von Kindergeld.

Grundlage hierfür ist ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 7. Dezember 2011. Demnach wird ein Kind nach Abschluss der Erstausbildung nur noch dann berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die den Anspruch gefährdet. Eine Erwerbstätigkeit gilt als unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet.

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Ebenfalls zulässig sind Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne eines Minijobs. Eine darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit während einer Zweitausbildung führt in der Regel zum Wegfall des Kindergeldanspruchs.

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