Krankengeld und Teilrente: Neue Ausschlussgrenze von zwei Dritteln ab 2027
Veröffentlicht am: 09.10.2026 um 02:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Beim Zusammentreffen von Krankengeld und Rentenleistungen gelten im deutschen Sozialrecht differenzierte Vorgaben. Wie Berichte vom 8. Oktober 2026 verdeutlichen, dĂŒrfen gesetzliche Krankenkassen das Krankengeld bei gleichzeitigem Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter bestimmten Voraussetzungen kĂŒrzen. MaĂgeblich fĂŒr die rechtliche Bewertung ist dabei der genaue zeitliche Beginn der ArbeitsunfĂ€higkeit im VerhĂ€ltnis zum formellen Rentenbeginn.
Zeitpunkt der ArbeitsunfÀhigkeit bestimmt die Anrechnung
FĂŒr die finanzielle Berechnung kommt es entscheidend darauf an, ob die ArbeitsunfĂ€higkeit vor oder nach dem rechtlichen Rentenbeginn eingetreten ist. Tritt die ArbeitsunfĂ€higkeit bereits vor Rentenbeginn ein, kĂŒrzt die Krankenkasse das Krankengeld grundsĂ€tzlich um den Zahlbetrag der teilweisen Erwerbsminderungsrente gemÀà § 50 Abs. 2 SGB V. Dieses gekĂŒrzte Krankengeld zĂ€hlt im Gegenzug grundsĂ€tzlich nicht als Hinzuverdienst zur Rente.
Anders gestaltet sich die Rechtslage, wenn die ArbeitsunfĂ€higkeit erst nach dem Rentenbeginn einsetzt. In diesem Fall greift die gesetzliche KĂŒrzung des Krankengeldes grundsĂ€tzlich nicht. Allerdings kann die beitragspflichtige Einnahme aus dem gezahlten Krankengeld als Hinzuverdienst bei der Rente gewertet werden. Im Jahr 2026 betrĂ€gt die Mindest-Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 41.527,50 Euro jĂ€hrlich.
Gegen entsprechende Bescheide der TrÀger ist ein Widerspruch grundsÀtzlich binnen eines Monats möglich. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt zudem eine andere Systematik: Hier endet der Anspruch auf Krankengeld grundsÀtzlich unmittelbar mit dem Rentenbeginn.
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Reform ab 2027 verschÀrft Regeln bei Teilrenten
Ab dem 1. Januar 2027 treten weitere gesetzliche Ănderungen in Kraft, die sich auf den Anspruch auswirken. Laut dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sowie Angaben der Deutschen Rentenversicherung soll der Anspruch auf Krankengeld kĂŒnftig entfallen, wenn die bezogene Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente betrĂ€gt.
Nach den Vorgaben erhalten Rentenbezieher den Anspruch grundsĂ€tzlich nur dann aufrecht, wenn die Teilrente höchstens 66,66 Prozent der Vollrente ausmacht. BetrĂ€gt der Anteil hingegen 66,67 Prozent oder mehr, entfĂ€llt der Anspruch vollstĂ€ndig. Höchstens zwei Drittel zu beziehen vermeidet zwar diesen besonderen Ausschlussgrund, begrĂŒndet den Anspruch auf Krankengeld jedoch nicht automatisch.
Die Neuregelung betrifft auch bereits bestehende Teilrenten, da kein Bestandsschutz vorgesehen ist. Gestaltungsmodelle wie die bisherige Festlegung auf 99,99 Prozent einer Vollrente greifen kĂŒnftig nicht mehr.
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Bei einer Vollrente von beispielsweise 2.000 Euro monatlich entsprach dieser Wert einem symbolischen Verzicht von lediglich 20 Cent. Eine Alters-Teilrente kann regulÀr zwischen 10 und 99,99 Prozent der Vollrente liegen, wobei zusÀtzliche BeitrÀge aus einer versicherungspflichtigen BeschÀftigung den Rentenanspruch erhöhen können.
Bisher kann Krankengeld nach in der Regel sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber fĂŒr bis zu 72 weitere Wochen gezahlt werden. Wer seine Teilrente rechtzeitig anpassen möchte, um den Anspruch ab dem 1. Januar 2027 zu sichern, muss den entsprechenden Antrag spĂ€testens am 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung einreichen.
Mehr zum Thema bei Merkur: âKrankengeld-Aus bei hoher Teilrente: Diese Regel gilt ab Januar 2027â
