Krankmeldungen: Arbeitgeber dürfen ab Tag eins AU verlangen
Veröffentlicht am: 28.07.2026 um 19:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Angesichts steigender Fehlzeiten in deutschen Unternehmen rückt die rechtliche Bewertung von Krankmeldungen verstärkt in den Fokus der Personalabteilungen. Eine aktuelle Analyse zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber bei einem begründeten Verdacht auf vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit (AU) einschreiten können und wo die rechtlichen Grenzen, insbesondere beim Datenschutz und der Überwachung, liegen.
Instrumente der Arbeitgeber bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
Arbeitgeber verfügen über verschiedene rechtliche Mittel, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit einer ärztlichen Bescheinigung bestehen. So kann ein Unternehmen bereits ab dem ersten Tag der Krankmeldung die Vorlage einer AU verlangen. In gravierenden Fällen ist es zudem möglich, die Gehaltszahlung vorerst zu verweigern oder bei einer nachgewiesenen Pflichtverletzung Abmahnungen sowie Kündigungen auszusprechen.
Berechtigte Zweifel liegen laut Arbeitsrechtsexperten beispielsweise vor, wenn eine Krankmeldung unmittelbar auf einen abgelehnten Urlaubsantrag folgt oder auffällig oft vor Feiertagen eingereicht wird. In solchen Situationen kann der Arbeitgeber den Medizinischen Dienst zur Prüfung der Arbeitsunfähigkeit einschalten. Der Einsatz einer Detektei bleibt hingegen an strenge Hürden geknüpft; er ist nur bei konkreten Tatsachen zulässig. Eine unzulässige Überwachung kann für den Arbeitgeber teuer werden, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf aus dem Jahr 2023 belegt, bei dem einem Beschäftigten Schmerzensgeld zugesprochen wurde.
Politischer Kurs und steigende Fehlzeiten
Die Debatte über die Nachweispflicht wird durch aktuelle politische Pläne verschärft. Die Bundesregierung erwägt die generelle Einführung einer AU-Pflicht ab dem ersten Krankheitstag sowie das Ende der telefonischen Krankschreibung. Der Hausärzteverband Wetterau, vertreten durch Dr. Alexander Jakob, lehnt diese Pläne ab und verweist auf die Entlastung der Praxen sowie den Infektionsschutz durch die telefonische Regelung. Auch der DGB Hessen-Thüringen sieht keinen signifikanten Einfluss der telefonischen AU auf den allgemeinen Krankenstand und warnt stattdessen vor einem Anstieg des Präsentismus.
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Hintergrund dieser Diskussionen sind die deutlich gestiegenen Fehlzeiten. Zwischen Januar und November 2025 lag der Krankenstand in Deutschland bei durchschnittlich 18,6 Tagen, während es im Jahr 2021 noch 13 Tage waren. Laut einer Erhebung der Pronova BKK gaben zudem 60 % der Beschäftigten an, sich bereits einmal krankgemeldet zu haben, obwohl sie sich fit fühlten. Gleichzeitig berichtete die DAK-Gesundheit für das erste Halbjahr 2026, dass psychische Erkrankungen erstmals die Hauptursache für Krankschreibungen sind, mit einer durchschnittlichen Ausfallzeit von 40 Tagen.
Rechtsprechung zu Kündigungen und Arbeitszeitbetrug
Die Instanzgerichte präzisieren regelmäßig die Anforderungen an eine Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit. Das LAG Köln entschied Ende Juli 2025, dass eine zeitliche Nähe zwischen einem abgelehnten Wunsch nach früherem Feierabend und einer Krankmeldung allein nicht ausreicht, um eine Simulation zu beweisen. Im vorliegenden Fall eines Kommissionierers bestätigte eine Ärztin als Zeugin die Arbeitsunfähigkeit, weshalb die fristlose Kündigung unwirksam war.
In einem anderen Fall Anfang 2025 bestätigte das LAG Köln hingegen die fristlose Kündigung eines Fahrkartenkontrolleurs. Dieser hatte seine Arbeitszeit nachweislich privat genutzt, etwa in Cafés oder beim Friseur. Der Arbeitnehmer wurde nicht nur entlassen, sondern musste auch die Detektivkosten in Höhe von 21.000 Euro übernehmen. Ein Fall aus Österreich verdeutlicht zudem die Grenzen technischer Überwachung: Das Landesgericht Feldkirch erklärte die Entlassung eines Außendienstmitarbeiters für rechtsunwirksam, da fehlende Einträge im ERP-System nicht automatisch als Fehlzeit gewertet werden durften. Dem Betroffenen wurde eine Entschädigung von 17.769,66 Euro brutto zugesprochen.
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Besondere Fälle und Neuregelungen im Sozialrecht
Auch im öffentlichen Dienst und im Sozialrecht werden die Kontrollen verschärft. In Nordrhein-Westfalen wurde der Fall einer Lehrerin bekannt, die seit 2009 durchgehend krankgeschrieben war, aber parallel als Heilpraktikerin arbeitete. Während gegen sie ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug läuft, wurde sie Ende Mai 2026 in den Ruhestand versetzt, wogegen sie am 29.06.2026 Klage einreichte.
Im Bereich des SGB II trat im März 2026 eine Neuregelung in Kraft. Jobcenter müssen nun bei wiederholten Krankmeldungen, die zur Absage von Meldeterminen führen, Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit unterstellen. Diese Regelung stieß bei Sozialverbänden und Oppositionsparteien auf scharfe Kritik. Kritiker wie Harald Thomé vom Verein Tacheles sprachen von einem gesetzlich normierten Generalverdacht, der insbesondere chronisch Kranke und Menschen mit Behinderungen belasten könnte.
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