Krankschreibung, Attestpflicht

Krankschreibung: Attestpflicht ab sofort schon vom ersten Tag

Veröffentlicht: 14.07.2026 um 14:18 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Ab sofort gilt die gesetzliche Pflicht zur Krankschreibung ab dem ersten Fehltag. Die telefonische Krankmeldung wird gestrichen.

Neue Attestpflicht ab Tag eins: Regierung verschÀrft Krankschreibungsregeln
Eine Hand hĂ€lt eine Ă€rztliche Krankmeldung (Attest) vor einem unscharfen BĂŒrohintergrund, symbolisierend neue Regeln fĂŒr Krankschreibungen. Illustration mit AI erstellt ĂŒbermittelt durch boerse-global.de

Ab sofort mĂŒssen Arbeitnehmer schon am ersten Tag der ArbeitsunfĂ€higkeit ein Ă€rztliches Attest vorlegen. Die telefonische Krankschreibung wird abgeschafft.

Damit reagiert die Politik auf den drastisch gestiegenen Krankenstand. In den ersten elf Monaten des Jahres 2025 lag der durchschnittliche Ausfall bei 18,6 Tagen pro Arbeitnehmer – 2021 waren es noch 13 Tage.

Der Koalitionsbeschluss vom 2. Juli 2026 kehrt die bisherige Praxis um. Bislang galt: Ein Attest ist erst ab dem vierten Tag nötig, Arbeitgeber können aber schon frĂŒher einen Nachweis verlangen. Das Bundesarbeitsgericht bestĂ€tigte diese Option bereits 2012. KĂŒnftig wird die Attestpflicht ab Tag eins zum gesetzlichen Standard.

Umfragen belegen Missbrauch

Die Debatte um die Redlichkeit von Krankmeldungen befeuern mehrere Erhebungen. Eine Yougov-Umfrage ergab: Mehr als 25 Prozent der Teilnehmer haben sich schon einmal fĂ€lschlicherweise krankgemeldet. Die Pronova BKK fand heraus: Rund 60 Prozent der Befragten waren schon mal krankgeschrieben, obwohl sie sich fit fĂŒhlten. Sieben Prozent gaben an, das hĂ€ufiger zu tun.

Unternehmen haben schon heute rechtliche Mittel

Auch ohne die neue Regelung können Arbeitgeber gegen VerdachtsfĂ€lle vorgehen. Das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 7 SLa 54/25) entschied: Der Beweiswert einer ArbeitsunfĂ€higkeitsbescheinigung kann erschĂŒttert werden, wenn Ă€ußere UmstĂ€nde gegen eine tatsĂ€chliche Erkrankung sprechen.

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Konkret ging es um einen Omnibusfahrer. Seine Krankschreibung fiel zeitgleich mit einem Konflikt ĂŒber neue DienstplĂ€ne und der RĂŒckgabe von ArbeitsausrĂŒstung. Ist der Beweiswert erst einmal erschĂŒttert, muss der Arbeitnehmer konkrete Symptome oder Behandlungen darlegen. Sonst kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.

Wirtschaft begrĂŒĂŸt Reform – Ärzte warnen

Die Reaktionen aus der Industrie fallen ĂŒberwiegend positiv aus. Airbus und der Dienstleister Everllence begrĂŒĂŸten das Paket. Auch das Handwerk signalisierte Zustimmung. Bei Audi hingegen ist die Attestpflicht ab dem vierten Tag tarifvertraglich geregelt – hier bleibt vorerst alles beim Alten.

Kritik kommt von medizinischer Seite. Der HausĂ€rzteverband und die AOK bezeichnen die PlĂ€ne als Symbolpolitik. Sie warnen vor einer Überlastung der Praxen. Das Zentralinstitut fĂŒr die kassenĂ€rztliche Versorgung (Zi) liefert dazu eine interessante Zahl: Die telefonische Krankschreibung machte 2023 gerade einmal 0,9 Prozent aller Krankmeldungen aus.

Sonderregeln fĂŒr Beamte

Die neue Attestpflicht gilt fĂŒr Arbeitnehmer unter dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Beamte fallen unter andere Regeln: Das Bundesbeamtengesetz schreibt vor, dass sie eine DienstunfĂ€higkeit nur auf Verlangen nachweisen mĂŒssen. In Bayern ist ein Attest regulĂ€r erst ab dem vierten Tag fĂ€llig – es sei denn, der Dienstvorgesetzte ordnet eine frĂŒhere Vorlage an. Das Bundesinnenministerium betont: Dienstvorgesetzte können bereits heute die Vorlage ab Tag eins verlangen. Eine generelle Pflicht besteht aber nicht.

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Strafrechtliche Risiken fĂŒr Arbeitnehmer und Ärzte

Das VortĂ€uschen einer Krankheit bleibt ein ernstes Delikt. Die Nutzung unrichtiger Gesundheitszeugnisse kann nach dem Strafgesetzbuch mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden. Bei Betrug im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung drohen sogar bis zu fĂŒnf Jahre. FĂŒr Beamte kommen disziplinarrechtliche Konsequenzen hinzu – bis zum Verlust des DienstverhĂ€ltisses und der PensionsansprĂŒche.

Auch Ärzte sind nicht straffrei: Wer vorsĂ€tzlich unrichtige Zeugnisse ausstellt, riskiert gemĂ€ĂŸ § 278 StGB Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren.

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