KRITIS-Verordnung, Betriebe

KRITIS-Verordnung ab Juli: Betriebe müssen Resilienz-Analysen erweitern

01.07.2026 - 02:49:14 | boerse-global.de

Ab Juli 2026 erweitert die KRITIS-Verordnung den Schutzauftrag auf die operative Resilienz. Betriebe müssen ihre Gefährdungsbeurteilungen anpassen oder riskieren Bußgelder.

Neue KRITIS-Regeln zwingen Betriebe zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
KRITIS-Verordnung - Eine Hand mit Stift zeigt auf ein Dokument zur Gefährdungsbeurteilung auf einem Schreibtisch mit Laptop. 01.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keine feste Gültigkeitsdauer für Gefährdungsbeurteilungen vor – doch neue Regeln zum Halbjahr 2026 zwingen viele Betriebe zum Handeln.

Die Grundlage bilden die §§ 3 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Eine einmal erstellte Gefährdungsbeurteilung verliert ihre Gültigkeit, sobald sich die betriebliche Realität ändert. Das kann die Einführung neuer Maschinen sein, Umbaumaßnahmen oder veränderte Arbeitsabläufe. Auch konkrete Ereignisse wie Arbeitsunfälle oder die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin machen eine Aktualisierung erforderlich.

Fachleute empfehlen eine jährliche Routineprüfung. Wer darauf verzichtet, riskiert empfindliche Strafen: Bußgelder bis zu 30.000 Euro nach § 25 ArbSchG, Regressforderungen der Berufsgenossenschaften und persönliche Haftung der Geschäftsführung.

KRITIS-Verordnung erweitert den Sicherheitsbegriff

Seit dem 30. Juni 2026 gilt eine konkretisierte KRITIS-Verordnung. Sie erweitert den Schutzauftrag von der reinen IT-Sicherheit auf die operative Resilienz des gesamten Unternehmens. Betroffen sind jetzt verstärkt Logistik, Biotech, Pharma-Vorstufen sowie Forschung und Entwicklung.

Diese Betriebe müssen detaillierte Risikoanalysen erstellen und konkrete Resilienzmaßnahmen in ihre Sicherheitskonzepte integrieren. Ein reines IT-Notfallmanagement reicht nicht mehr aus.

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Parallel dazu veröffentlichte die Gütegemeinschaft Schlösser und Beschläge eine überarbeitete TBDK-Richtlinie. Sie ersetzt die Fassung von 2014 und setzt neue Standards für die Befestigung schwerer Beschlagteile – insbesondere bei Flügeln über 150 Kilogramm. Handwerks- und Industriebetriebe müssen ihre Gefährdungsbeurteilungen bei Montageprozessen entsprechend anpassen.

Das STOPV-Prinzip als methodischer Leitfaden

Bei der Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen gewinnt eine klare Hierarchie der Schutzmaßnahmen an Bedeutung. Das STOPV-Prinzip gibt die Reihenfolge vor: Substitution von Gefahrenquellen, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen, zuletzt verhaltensbezogene Maßnahmen.

Die digitale Umsetzung dieser komplexen Anforderungen wird zunehmend durch spezialisierte Software erleichtert. Auch die Arbeitsmedizin digitalisiert sich: Neue Regelungen wie die AMR 3.4 (2026) ergänzen den Rahmen für telemedizinische Anwendungen. Der Präsenztermin bleibt aber weiterhin der Standard für die arbeitsmedizinische Vorsorge.

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Schulungen und neue Vorschriften zur Absturzsicherung

Bildungsträger wie die DEKRA Akademie bieten für August und Oktober 2026 spezielle Schulungen für Sicherheitsbeauftragte an. Sie kombinieren klassische Arbeitsschutzthemen mit Modulen zum betrieblichen Gesundheitsmanagement.

Ein besonderer Fokus liegt derzeit auf der Absturzsicherung. Die TRBS 2121 definiert spezifische Anforderungen, die in enger Verknüpfung mit anderen Vorschriften stehen – etwa der DGUV Vorschrift 68 für Flurförderzeuge. Diese müssen in der Gefährdungsbeurteilung und den anschließenden Unterweisungen nach § 12 ArbSchG berücksichtigt werden.

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