Kündigung, Krankheit

Kündigung wegen Krankheit: 30.000 Euro Entgeltfortzahlung belasten Arbeitgeber

Veröffentlicht am: 15.10.2026 um 10:02 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Gerichte wägen betriebliche Belastungen und fehlende Einsatzfähigkeit ab; Zustellnachweis und Kündigungsfristen bleiben entscheidend.
Ein leerer, minimalistischer Industrieflur mit hellem Lichteinfall und klaren architektonischen Linien. Illustration mit AI erstellt.

Aktuelle Fachbeiträge und arbeitsgerichtliche Entscheidungen verdeutlichen die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis personenbedingt auflösen können. Im Mittelpunkt stehen dabei häufig wiederkehrende Kurzerkrankungen sowie der Entzug von zwingend für die Tätigkeit erforderlichen Qualifikationen wie der Fahrerlaubnis.

Hohe Fehlzeiten und erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen

Eine krankheitsbedingte Kündigung kommt nach ständiger Rechtsprechung in Betracht, wenn Fehlzeiten die betrieblichen Interessen erheblich belasten. In einem vom Landesarbeitsgericht Köln verhandelten Rechtsstreit fehlte ein Arbeitnehmer in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils rund 60 Tage. Die damit verbundenen Entgeltfortzahlungen summierten sich für den Arbeitgeber auf rund 30.000 Euro.

Neben den finanziellen Belastungen führten die Fehlzeiten zu spürbaren Engpässen in der Personalplanung, wiederholten Terminabsagen sowie Kundenunzufriedenheit. Da der betroffene Beschäftigte zudem nicht ausreichend an betrieblichen Wiedereingliederungsmaßnahmen mitwirkte, stufte das Gericht das betriebliche Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als vorrangig gegenüber dem Bestandsschutz ein.

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Entzug der Fahrerlaubnis bei fahrbezogenen Tätigkeiten

Neben gesundheitlichen Ursachen fällt auch der Verlust gesetzlicher Voraussetzungen in den Bereich der personenbedingten Kündigungsgründe. Ein praxisrelevantes Beispiel betrifft Berufskraftfahrer oder Paketzusteller: Verliert ein Fahrer seine Fahrerlaubnis, entfällt die rechtliche Grundlage für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung.

In einem exemplarischen Fall verursachte ein Paketzusteller während einer privaten Fahrt stark alkoholisiert einen Verkehrsunfall mit anschließender Fahrerflucht. Der anschließende Entzug der Fahrerlaubnis veranlasste den Arbeitgeber zur ordentlichen Kündigung.

Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung – was grundsätzlich bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten nach einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten der Fall ist –, gilt der dauerhafte oder langfristige Entzug des Führerscheins als personenbedingter Eignungsmangel, sofern keine andere zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit besteht.

Formvorschriften, Wirksamkeit und Fristen

Eine Kündigung muss dem Arbeitnehmer nachweisbar zugehen. Bei einer Übergabe unter Anwesenden gilt das Kündigungsschreiben auch dann als zugegangen, wenn eine Personalverantwortliche das Schreiben im Gespräch vorlegt, der Arbeitnehmer jedoch die Annahme verweigert und den Raum verlässt.

Beim postalischen Einwurf-Einschreiben änderte die Deutsche Post ihren internen Ablauf, nachdem das Bundesarbeitsgericht Zweifel am Beweiswert geäußert hatte, weil Scans teils vor dem eigentlichen Einwurf erfolgten.

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Nun wird die elektronische Erfassung erst nach dem Einwurf vorgenommen. Arbeitsrechtler betonen allerdings, dass ein solches Dokument zwar die Zustellung des Umschlags, nicht aber dessen konkreten Inhalt belegen kann.

Sicherer bleibe daher die Übergabe durch Boten oder unter Zeugen. Dies ist entscheidend, da der Zugang sowohl für den Lauf der Kündigungsfrist als auch für die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz maßgeblich ist.

Abgrenzung zur verhaltensbedingten Kündigung

Im Unterschied zu personenbedingten Gründen erfordert eine verhaltensbedingte Kündigung in der Regel eine vorangegangene Abmahnung. Verhält sich ein Beschäftigter nach einer telefonischen Abmahnung wegen unentschuldigter Verspätungen über einen Zeitraum von drei Jahren beanstandungsfrei, kann ein erneutes Zuspätkommen im vierten Jahr nicht ohne Weiteres eine sofortige Kündigung tragen; hier bedarf es zumeist einer erneuten Warnung des Arbeitgebers.

Auch während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit gelten Pflichten: Eine Krankschreibung stellt zwar kein generelles Ausgehverbot dar und erlaubt genesungsfördernde Schritte wie Spaziergänge, schließt jedoch genesungsgefährdendes Verhalten wie Partynächte oder exzessiven Sport aus, da Verstöße arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Entlassung nach sich ziehen können.

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