Kündigungsschutz für Hochverdiener: Reform ab Januar 2027
04.07.2026 - 03:31:20 | boerse-global.de
Flankiert wird das Vorhaben durch aktuelle Gerichtsurteile, die die Rechte von Arbeitnehmern bei Kündigungen und Freistellungen stärken.
Koalition beschließt 34-Punkte-Programm
Am 2. Juli einigte sich die Regierungskoalition auf ein Reformpaket, das wesentliche Bereiche des Arbeitsrechts neu ordnet. Ein zentraler Punkt: der Kündigungsschutz für Hochverdiener.
Ab dem 1. Januar 2027 sollen Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen über der 1,75-fachen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung ihr Arbeitsverhältnis gegen Abfindung auflösen können. Auf Basis der Werte für 2026 entspräche das rund 177.450 Euro brutto im Jahr – etwa 15.000 Euro monatlich.
Gerichte könnten dann auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis beenden, selbst wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Die Abfindungen: bis zu 12 Monatsverdienste, bei langer Betriebszugehörigkeit und höherem Alter bis zu 18 Monatsverdienste. Die Regelung gilt primär für neue Arbeitsverträge ab 2027.
Befristungen werden flexibler
Die Reform bringt weitere Änderungen. Sachgrundlose Befristungen sollen für Arbeitnehmer, die bis Ende 2030 eingestellt werden, für bis zu 48 Monate möglich sein. Erlaubt sind bis zu sechs Verlängerungen. Zudem entfällt zum Jahreswechsel 2027 das Schriftformerfordernis für Befristungen.
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Verschärfungen gibt es bei den Krankmeldungen: Die telefonische Krankschreibung soll abgeschafft werden. Geplant ist eine Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag.
BAG: Keine pauschale Freistellung mehr
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Praxis der Freistellung während laufender Kündigungsfristen deutlich eingeschränkt. In einem Urteil vom 25. März (Az. 5 AZR 108/25) erklärten die Richter pauschale Freistellungsklauseln für unwirksam – solche, die unabhängig von der kündigenden Partei gelten sollen.
Arbeitnehmer haben demnach grundsätzlich einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung bis zum rechtlichen Ende des Verhältnisses. Eine Freistellung bleibt nur zulässig, wenn konkrete Gründe vorliegen – etwa der Schutz von Betriebsgeheimnissen.
Im verhandelten Fall führte die unrechtmäßige Freistellung zu einem Schadensersatzanspruch. Der entzogene geldwerte Vorteil eines privat nutzbaren Dienstwagens: 510 Euro brutto pro Monat.
Vorsicht bei Online-Krankschreibungen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm bestätigte die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der eine Online-Krankschreibung ohne direkten Arztkontakt eingereicht hatte. Das Gericht wertete die Nutzung eines reinen Online-Formulars als schweren Vertrauensbruch.
Digitale Bescheinigungen via Videosprechstunde oder Telefon sind seit Ende 2023 unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Eine Bescheinigung ohne ärztliche Konsultation stellt jedoch eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar – eine Abmahnung ist dann entbehrlich.
Kündigungsfristen: Das bleibt bestehen
Die gesetzlichen Grundfristen nach § 622 BGB bleiben unverändert: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Während der maximal sechsmonatigen Probezeit gilt eine zweiwöchige Frist.
Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängern sich die Fristen gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit:
- Nach zwei Jahren: ein Monat zum Monatsende
- Nach fünf Jahren: zwei Monate zum Monatsende
- Nach zehn Jahren: vier Monate zum Monatsende
- Nach zwanzig Jahren: sieben Monate zum Monatsende
Unternehmen planen Stellenabbau
Die Bedeutung rechtssicherer Kündigungsverfahren nimmt zu. Branchenbeobachtungen zufolge rechnen rund 60 Prozent der Unternehmen in Deutschland bis 2030 mit einem Stellenabbau.
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Experten warnen vor häufigen Fehlern bei der Sozialauswahl in betriebsbedingten Kündigungen. Eine gezielte Entlassung leistungsschwacher Mitarbeiter ist in diesem Rahmen unzulässig. Die Einteilung in Altersgruppen zur Sicherstellung der Betriebsstruktur gilt dagegen als rechtlich möglich.
In der Praxis enden die meisten Kündigungsverfahren derzeit mit einem Vergleich und der Zahlung einer Abfindung.
