Kündigungsschutz, Hochverdiener

Kündigungsschutz: Hochverdiener ab 177.450 Euro ab Januar 2027

Veröffentlicht am: 24.07.2026 um 00:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Fachverbände präzisieren Bedingungen für Einigungsstellen ohne vorherige Gespräche. Neue Reformen verändern Kündigungsschutz und Tarifbindung.

Einigungsstelle einsetzen: Wann Vorverhandlungen Pflicht sind
Ein moderner Konferenztisch in einem Büro mit Unterlagen und einem Füllfederhalter als Symbol für arbeitsrechtliche Verhandlungen. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Fachverbände konkretisieren die rechtlichen Hürden für die Einsetzung einer Einigungsstelle. Ohne vorherige Verhandlungsrunden geht es nur in engen Ausnahmefällen.

Grundsätzlich müssen Betriebsparteien erst ernsthaft versuchen, eine Einigung zu erzielen. Der Verband Deutscher Anwälte (VDA) und der Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA) betonten das in aktuellen Stellungnahmen. Eine Einsetzung ohne Vorverhandlungen ist demnach nur zulässig, wenn Verhandlungen erkennbar aussichtslos sind oder eine Seite blockiert.

Wann die Blockade greift

Eine Blockade liegt vor, wenn eine Partei Gespräche verweigert, unangemessen verzögert oder unzulässige Vorbedingungen stellt. Auch bei völlig festgefahrenen Positionen kann der Weg zur Einigungsstelle offenstehen. Im gerichtlichen Einsetzungsverfahren prüfen Richter nicht die exakte Anzahl geführter Gespräche — sondern nur, ob die Einsetzung offensichtlich unbegründet ist.

Die Praxis zeigt das aktuell in der Logistikbranche. Bei Zalando wurde für das Logistikzentrum Erfurt bereits ein Sozialplan beschlossen. Das Unternehmen will den Standort Ende September 2026 schließen. Zudem plant Zalando eine weitere Umstrukturierung, von der rund 200 Stellen in Berlin betroffen sein könnten. Die Geschäftsführung setzt dabei auf Aufhebungsverträge nach dem Prinzip der doppelten Freiwilligkeit.

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Reformpaket lockert Kündigungsschutz

Das am 2. Juli 2026 vorgestellte Reformpaket „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ könnte die Dynamik künftiger Verhandlungen verändern. Die Bundesregierung plant, den Auflösungsanspruch für Arbeitsverhältnisse von Hochverdienern ab dem 1. Januar 2027 zu vereinfachen. Betroffen sind Arbeitnehmer mit einer Jahresvergütung von mehr als 177.450 Euro.

Auch die sachgrundlose Befristung soll bis zum 31. Dezember 2030 auf maximal 48 Monate verlängert werden. Bis zu sechs Verlängerungen wären möglich. Das Schriftformerfordernis für Befristungen soll zum 1. Januar 2027 entfallen. Experten wie Yann Coatanlem vom Ifo-Institut gehen noch weiter: Sie schlagen vor, die Gehaltsschwelle für einen vereinfachten Kündigungsschutz auf 101.400 Euro zu senken. Die derzeit hohen Kündigungskosten in Deutschland entsprechen etwa dem 2,5-fachen eines Jahresgehalts.

Aktionsplan zur Stärkung der Tarifbindung

Parallel dazu befasste sich das Bundeskabinett am 22. Juli 2026 mit einem Nationalen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen. Hintergrund: Die Tarifbindung in Deutschland ist auf 49 Prozent gesunken. Zu den beschlossenen Maßnahmen gehört ein digitales Zugangsrecht für Gewerkschaften in die Betriebe. Zudem soll die Arbeitszeit flexibler nach Wochen- statt Tageshöchstwerten gestaltet werden können — sofern tarifvertraglich geregelt.

Kritik kommt vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Vorsitzende Yasmin Fahimi bezeichnete den Plan als unambitioniert und forderte weitergehende Regelungen, etwa zur Fortgeltung von Tarifverträgen bei Umstrukturierungen. Eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) gibt unterdessen zu bedenken: Eine höhere Tarifbindung führe nicht zwangsläufig zu einer höheren Lohnquote, wie Vergleiche innerhalb Europas zeigten.

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Strengere Regeln bei Krankmeldungen

Das Reformpaket sieht auch Änderungen im betrieblichen Alltag vor. Geplant ist die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung sowie eine grundsätzliche Vorlagepflicht für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem ersten Krankheitstag. Laut Daten der Pronova BKK haben sich rund 60 Prozent der Beschäftigten bereits mindestens einmal krankgemeldet, obwohl sie arbeitsfähig gewesen wären.

Auch im Bereich der Grundsicherung wurden die Spielräume für Behörden erweitert. Seit dem 1. Juli 2026 entfällt bei Unstimmigkeiten über den Kooperationsplan das bisherige Schlichtungsverfahren. Jobcenter können Mitwirkungspflichten nun direkt per Verwaltungsakt festlegen — sofern keine wichtigen Gründe wie Krankheit entgegenstehen. Medizinische Behandlungen dürfen dabei jedoch nicht erzwungen werden.

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