Hamm, Belästigungsvorwürfen

LAG Hamm zu Belästigungsvorwürfen: Sanktionen brauchen belastbare Belege

Veröffentlicht am: 04.11.2026 um 03:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Gericht bestätigt die Klageabweisung: Die Klinik prüfte den Vorwurf, durfte den beschuldigten Arzt ohne Nachweis aber nicht sanktionieren.
Ein leerer, ruhiger Krankenhausflur mit minimalistischer Architektur und hellem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Arbeitgeber müssen Vorwürfen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sorgfältig nachgehen und den Sachverhalt umfassend aufklären. Lässt sich ein solcher Vorwurf nach einer eingehenden Prüfung jedoch nicht zweifelsfrei belegen, besteht keine automatische Verpflichtung, arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen die beschuldigte Person zu ergreifen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Grundsatzurteil entschieden (Aktenzeichen: 18 SLa 485/25).

Widersprüchliche Aussagen nach Vorfall im Bereitschaftsdienst

Dem Rechtsstreit lag die Klage einer Fachärztin für Anästhesie zugrunde. Die Medizinerin warf einem Kollegen vor, sie im Anschluss an einen gemeinsamen Bereitschaftsdienst gegen ihren Willen umarmt und auf den Hals geküsst zu haben. Der Beschuldigte wies den Vorwurf des Kusses zurück. Er räumte jedoch ein, eine Umarmung versucht zu haben, und gab an, sich unverzüglich für sein Fehlverhalten entschuldigt zu haben.

Da sich der Vorfall ohne Zeugen ereignete, standen sich die Schilderungen beider Parteien direkt gegenüber. Gegen den betroffenen Arzt hatte allerdings bereits Jahre zuvor ein Vorwurf wegen sexueller Übergriffigkeit vorgelegen.

Vier Tage nach dem Vorfall wandte sich die Ärztin an den zuständigen Chefarzt sowie die Personalabteilung der Klinik. Daraufhin organisierten die Verantwortlichen ein Gespräch, an dem der Chefarzt, der Personalleiter sowie die Ombudsperson für Prävention sexueller Gewalt teilnahmen.

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Klage auf Schadenersatz und Entschädigung abgewiesen

Im weiteren Verlauf wurde die Ärztin krankgeschrieben. Ein Angebot des Krankenhauses, sie intern auf eine andere Position zu versetzen, lehnte sie ab. Schließlich kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis selbst und wechselte zu einem anderen Arbeitgeber.

Vor Gericht forderte sie Schadenersatz für entgangene Vergütungen aus Bereitschaftsdiensten sowie eine Entschädigungszahlung in Höhe von sechs Monatsgehältern. Sie begründete dies mit einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Schutzpflichten durch die Klinikleitung.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, und das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung nun in zweiter Instanz. Die Richter führten aus, dass das geschilderte Verhalten im Falle eines Nachweises zwar eindeutig als sexuelle Belästigung einzustufen gewesen wäre. Allerdings sei der tatsächliche Ablauf aufgrund der widersprüchlichen Aussagen und des Fehlens weiterer Beweismittel nicht nachweisbar geblieben.

Ausgleich zwischen Fürsorgepflicht und Persönlichkeitsrechten

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Klinikbetreiber seine gesetzlichen Schutzpflichten nicht verletzt. Das Krankenhaus habe die Beschwerde unmittelbar aufgenommen, den Vorfall geprüft und die notwendigen Aufklärungsmaßnahmen ergriffen.

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Das Gericht betonte, dass die Prüfpflicht des Arbeitgebers auch bei unklarer Beweislage in vollem Umfang bestehen bleibe. Könne ein Vorwurf letztlich jedoch nicht bewiesen werden, verbiete sich eine vorverurteilende Sanktionierung. In einer solchen Konstellation seien zwingend auch die Persönlichkeitsrechte des beschuldigten Beschäftigten zu wahren, weshalb arbeitsrechtliche Konsequenzen nicht ohne belastbare Belege erfolgen dürften.

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