Lkw-Fahrerlaubnis: Prüfungen ab sofort in neun Sprachen möglich
Veröffentlicht am: 18.08.2026 um 08:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In der Bundesrepublik Deutschland gelten seit dem 18. August 2026 neue rechtliche Rahmenbedingungen für die Qualifikation und die Fahrerlaubnis von Berufskraftfahrern. Die entsprechenden Änderungen der Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung (BKrFQV) sowie der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wurden am Vortag, dem 17. August 2026, im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die Reformen zielen darauf ab, den Zugang zum Fahrpersonalmarkt insbesondere für internationale Fachkräfte zu vereinfachen und bürokratische Hürden in der Ausbildung abzubauen.
Modernisierung und sprachliche Öffnung der IHK-Prüfungen
Ein Kernaspekt der Neuregelung betrifft die beschleunigte Grundqualifikation. Die Prüfungen vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) können künftig in neun verschiedenen Fremdsprachen abgelegt werden.
Zu den unterstützten Sprachen zählen unter anderem Albanisch, Englisch und Ukrainisch. Diese Maßnahme soll die Integration ausländischer Fahrer in den deutschen Arbeitsmarkt beschleunigen, da Sprachbarrieren in der theoretischen Prüfung bislang oft ein Hindernis darstellten.
Parallel dazu wird der Umfang der praktischen Prüfungen für die reguläre Grundqualifikation deutlich reduziert. Die maximale Prüfungsdauer sinkt von bisher 210 Minuten auf nunmehr 120 Minuten. Innerhalb dieses Rahmens wird auch die reine Fahrprüfung von 120 auf 90 Minuten verkürzt.
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Ein wesentlicher Faktor für diese Zeitersparnis ist der Entfall des Prüfungsteils zur Bewältigung kritischer Situationen. Die gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung bleibt in ihrem Umfang von 35 Stunden zwar bestehen, soll jedoch in der Durchführung flexibler gestaltet werden können.
Erleichterte Umschreibung für Drittstaaten-Fahrerlaubnisse
Umfangreiche Neuerungen ergeben sich zudem bei der Anerkennung ausländischer Dokumente durch die Anpassung der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Länder Ukraine und Montenegro wurden neu in die Liste aufgenommen, während die Regelungen für Albanien und den Kosovo angepasst wurden.
In der Folge ist für Inhaber von Fahrerlaubnissen aus diesen Staaten eine Umschreibung in ein deutsches Dokument nun ohne eine erneute theoretische oder praktische Prüfung möglich.
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Für Fahrer aus der Ukraine gilt dies konkret für die Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE. Ausgenommen von dieser prüfungsfreien Umschreibung sind lediglich die Klassen B1 und T. Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der deutschen Klasse B bleibt zudem der vorherige Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis; eine automatische Erteilung der Klasse B ohne Vorbesitz erfolgt nicht.
Zusätzlich sieht die Reform Erleichterungen für Personen unter Schutzstatus vor, die ihre ukrainische Fahrerlaubnis verloren haben. In diesen Fällen kann ein Ersatzdokument mit dem spezifischen Code 99.01 ausgestellt werden. Auch die Anerkennung von EU- oder EWR-Führerscheinen, deren Ursprung in einem Drittstaat liegt, wurde durch die neuen Regeln vereinfacht.
Administrative Anpassungen und Gesundheitsanforderungen
Trotz der generellen Erleichterungen bleiben sicherheitsrelevante Anforderungen für die schweren Fahrzeugklassen bestehen. Für den Umtausch oder die Neuerteilung von Lkw- und Busführerscheinen (Klassen C und D) aus der Ukraine sind weiterhin ein Gesundheitscheck sowie ein Sehtest zwingend erforderlich.
Im administrativen Prozess gibt es hierbei eine Flexibilisierung: Die notwendige Sehuntersuchung kann künftig auch durch Augenoptiker durchgeführt werden. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit geschaffen, die Schlüsselzahl 95 direkt in die Dokumente einzutragen. Um den theoretischen Erwerb der Fahrerlaubnis weiter zu unterstützen, wurde zudem Ukrainisch offiziell als zulässige Sprache für die Theorieprüfung hinzugefügt.
