Lohnsteuer-Freibetrag, Euro

Lohnsteuer-Freibetrag: 2.400 Euro bringen monatlich 200 Euro mehr Spielraum

Veröffentlicht am: 31.10.2026 um 21:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Beschäftigte können den Freibetrag für 2027 ab November beantragen; ein bewilligter Eintrag senkt den monatlichen Steuerabzug.
Ein minimalistischer Arbeitsplatz mit einem Füllfederhalter auf einem Stapel leerer Papiere bei natürlichem Licht. Illustration mit AI erstellt.

Ab dem 1. November 2026 können Beschäftigte einen Lohnsteuer-Freibetrag für das Jahr 2027 beantragen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 39a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ziel der Maßnahme ist es, die steuerliche Belastung unmittelbar über den monatlichen Lohnsteuerabzug zu senken, anstatt erst im Folgejahr über die Steuererklärung eine Erstattung zu erhalten.

Fristen und Wirkung für die Jahre 2026 und 2027

Wird der Antrag auf eine Steuerermäßigung für das Jahr 2027 bis Januar gestellt, wirkt der Freibetrag direkt ab dem Jahresbeginn. Wer den Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt einreicht, profitiert ab dem jeweiligen Folgemonat, wobei der Freibetrag gleichmäßig auf die verbleibenden Restmonate des Jahres verteilt wird.

Die Frist für die Beantragung des Freibetrags für 2027 endet schließlich am 30. November 2027. Grundsätzlich gilt ein bewilligter Freibetrag für maximal zwei Kalenderjahre.

Gleichzeitig läuft für das laufende Jahr die Antragsfrist ab: Bis zum 30. November 2026 besteht letztmals die Möglichkeit, einen Freibetrag für das Jahr 2026 zu erwirken. Geht der Antrag im November rechtzeitig beim Finanzamt ein, wird der volle Jahresbetrag noch bei der Abrechnung des Dezember-Gehalts berücksichtigt.

Je früher die Unterlagen im November vorliegen, desto wahrscheinlicher gelingt die Berücksichtigung zum Jahresende. Dieser Effekt macht sich vor allem dann bemerkbar, wenn im Dezember Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, ein 13. Monatsgehalt oder Boni ausgezahlt werden.

Schwellenwerte und steuerliche Auswirkungen

Ein Freibetrag wird vom Finanzamt nur festgesetzt, wenn die absetzbaren Aufwendungen in der Summe mehr als 600 Euro im Jahr betragen. Werden ausschließlich Werbungskosten geltend gemacht, liegt die maßgebliche Hürde bei mehr als 1.830 Euro, da der gesetzliche Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro bereits automatisch eingerechnet ist. Eine Ausnahme von der 600-Euro-Grenze gilt für Handwerkerleistungen sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen.

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Nach Bewilligung des Antrags nach § 39a EStG trägt das Finanzamt den Betrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein. Der Arbeitgeber behält infolgedessen monatlich weniger Lohnsteuer, Kirchensteuer und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag ein. Rechnerisch führt beispielsweise ein eingetragener Freibetrag von 2.400 Euro für 2027 zu 200 Euro weniger Lohnsteuerabzug pro Monat.

Bei einem einmaligen Freibetrag von 1.800 Euro im Dezember sinkt hingegen die Lohnsteuerbemessungsgrundlage in diesem Monat, was jedoch nicht automatisch einer Netto-Auszahlung von 1.800 Euro entspricht; der genaue Betrag richtet sich nach dem individuellen Einkommen, dem Steuersatz und eventuellen Sonderzahlungen.

Das Verbraucherportal biallo.de verweist darauf, dass sich die Gesamthöhe der tariflichen Steuer dadurch nicht ändert. Es handelt sich um keine zusätzliche Entlastung, sondern um eine zeitliche Vorverlagerung der Ersparnis, weshalb eine spätere Steuererstattung entsprechend kleiner ausfällt.

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Pflichtveranlagung und Verfahren

Ein erfolgreicher Antrag bringt rechtliche Verpflichtungen mit sich: Wer einen Freibetrag eintragen lässt, ist im Folgejahr zwingend zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Für die Einreichung des Antrags stehen den Beschäftigten verschiedene Wege offen. Er kann wahlweise per Papierformular, digital über das Portal Mein Elster oder über gängige Steuersoftware übermittelt werden.

Hinsichtlich künftiger Regelungen plant die Bundesregierung im Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 auf 1.430 Euro. Dieser Schritt ist bislang allerdings noch nicht parlamentarisch beschlossen. Nach Einschätzung des Bundesfinanzministeriums könnten im Falle einer solchen Anhebung künftig rund 1,3 Millionen Steuerpflichtige auf das Ausfüllen der Anlage N verzichten.

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