Maklervertrag, WhatsApp

Maklervertrag per WhatsApp: Münchner Gerichte kippen 15.000-Euro-Provision

Veröffentlicht am: 30.10.2026 um 14:42 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Unwirksamkeit einer Provisionsvereinbarung, die für einen Wohnungsverkauf nur per Messenger getroffen wurde.
Ein hölzerner Notartisch mit einem Stapel unbeschriebener Rechtsdokumente in einem hellen, minimalistischen Büro. Illustration mit AI erstellt.

Vereinbarungen über Maklerleistungen, die lediglich über Messenger-Dienste wie WhatsApp ausgetauscht werden, reichen für das Zustandekommen eines wirksamen Maklervertrags nicht aus. Das hat das Landgericht München I entschieden. Da auch das Oberlandesgericht München die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückwies, ist die Entscheidung nun rechtskräftig.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte ein Immobilienmakler eine Provision in Höhe von rund 15.000 Euro für die Vermittlung eines Wohnungsverkaufs geltend gemacht. Seine Klage auf Auszahlung des Betrags wies das Landgericht München I mit Urteil vom 13. Mai 2026 jedoch vollständig ab (Az. 3 O 13657/25).

Formvorschriften für Wohnimmobilien nicht erfüllt

Die Richter begründeten ihre Entscheidung im Mai 2026 damit, dass übermittelte WhatsApp-Nachrichten nicht den gesetzlichen Vorgaben genügen. Für Maklerverträge, die den Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses zum Gegenstand haben, verlangt das Gesetz gemäß § 656 BGB zwingend die Einhaltung der Textform. Diese Formvoraussetzung sahen die Richter bei einem reinen Austausch über den Messenger-Dienst als nicht erfüllt an.

Aus der Nichteinhaltung der gesetzlichen Textform folgt gravierende Rechtsunsicherheit für Vermittler: Das Landgericht stellte fest, dass die Vereinbarung selbst bei Vorliegen einer wirksamen Stellvertretung gemäß § 125 BGB nichtig wäre. Der Formmangel führt somit zur Unwirksamkeit der gesamten Provisionsabrede zwischen den beteiligten Parteien.

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Umgehung über das Bereicherungsrecht ausgeschlossen

Darüber hinaus stellte das Landgericht München I klar, dass Makler bei formunwirksamen Vereinbarungen nicht auf Ausweichansprüche zurückgreifen können.

Weder Vorschriften aus dem Bereicherungsrecht noch Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag können herangezogen werden, um die geforderte Vergütung ersatzweise durchzusetzen. Derartige Zahlungsansprüche sind nach Ansicht des Gerichts durch die Regelung des § 656a BGB ausdrücklich gesperrt.

Der Kläger legte gegen diese Beurteilung Rechtsmittel ein, blieb damit vor der nächsthöheren Instanz jedoch erfolglos. Mit einem Beschluss vom 22. Oktober 2026 wies das Oberlandesgericht München die Berufung des Maklers zurück (Az. 8 U 1651/26).

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Wie das Rechtsportal lto.de am 30. Oktober 2026 berichtete, ist die richterliche Zurückweisung damit rechtskräftig. Immobilienvermittler können sich bei Verkäufen von Wohnungen oder Einfamilienhäusern demnach nicht auf informelle Absprachen per Chat stützen, wenn sie ihren Provisionsanspruch rechtssicher begründen wollen.

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