Merkzeichen G: 95,71 Euro Mehrbedarf für Alleinstehende im Monat
Veröffentlicht am: 13.10.2026 um 17:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Aktuelle Fachberichte thematisieren die finanzielle Unterstützung und die Bedeutung spezifischer Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis für betroffene Personen. Insbesondere das Merkzeichen G, das eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kennzeichnet, eröffnet neben Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr auch spürbare Zuschläge in der staatlichen Grundsicherung.
Voraussetzungen und Höhe des Mehrbedarfs bei Gehbehinderung
Für Menschen mit dem Merkzeichen G sieht das Sozialrecht einen pauschalen finanziellen Mehrbedarf vor. Nach Angaben aus Fachberichten vom 12. Oktober 2026 liegt der Zuschlag im Jahr 2026 bei 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs.
Da die Regelsätze im Jahr 2026 gegenüber 2025 unverändert blieben, wie das Bundesarbeitsministerium mitteilte, beträgt der monatliche Mehrbedarf für Alleinstehende in der Regelbedarfsstufe 1 mit einem Regelsatz von 563 Euro exakt 95,71 Euro.
Für erwachsene Partner in der Regelbedarfsstufe 2 mit einem Regelsatz von 506 Euro beläuft sich der Betrag auf 86,02 Euro im Monat. Haben beide Partner Anspruch auf die Leistung, summiert sich der monatliche Zuschlag auf 172,04 Euro.
Rechtliche Grundlage für den Anspruch in der Sozialhilfe ist § 30 Abs. 1 SGB XII. Voraussetzung ist das Erreichen der Altersgrenze oder das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung.
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Für die Gewährung ist der Nachweis des Merkzeichens G über den Schwerbehindertenausweis oder einen Feststellungsbescheid zwingend erforderlich; ein festgestellter Grad der Behinderung (GdB) von 50, 80 oder 100, ein Pflegegrad oder ein ärztliches Attest reichen hierfür nicht aus.
Im Bereich des Bürgergeldes greift für voll erwerbsgeminderte Bezieher mit dem Merkzeichen G die Regelung nach § 23 Nr. 4 SGB II. Im Rahmen des SGB II erhalten den Zuschlag von 17 Prozent beziehungsweise 95,71 Euro vor allem nicht erwerbsfähige Angehörige über das Sozialgeld, während er in der Sozialhilfe nach § 30 SGB XII vorwiegend bei Erreichen der Altersgrenze oder dauerhafter voller Erwerbsminderung gewährt wird.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung, die an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie einer Ausbildung oder Umschulung teilnehmen, können wiederum einen Mehrbedarf von 35 Prozent nach § 21 Abs. 4 SGB II beanspruchen. Dieser liegt bei einem Regelsatz von 563 Euro bei monatlich 197,05 Euro und setzt keinen Schwerbehindertenausweis voraus.
Gegen ablehnende Bescheide beträgt die reguläre Widerspruchsfrist einen Monat gemäß § 84 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich diese Frist nach § 66 SGG auf ein Jahr.
Da die Leistungen erst ab dem Antragsmonat und nicht rückwirkend gezahlt werden, entstehen bei verzögerter Antragstellung finanzielle Verluste: Bei einer Verzögerung von sieben Monaten beläuft sich der Ausfall bei einem 17-prozentigen Mehrbedarf auf 669,97 Euro, bei einem 35-prozentigen Satz auf 1.379,35 Euro.
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Kriterien für die Zuerkennung und Nahverkehrsregelungen
Das Merkzeichen G setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Versorgungsmedizin-Verordnung voraus, dass eine ortsübliche Wegstrecke von etwa zwei Kilometern nicht mehr in rund 30 Minuten zu Fuß zurückgelegt werden kann. Der GdB wird in Zehnergraden ausgewiesen; ab einem Wert von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor.
Das Merkzeichen G kann in Einzelfällen jedoch auch bei einem GdB unter 50 in Betracht kommen. Relevante Ursachen sind neben orthopädischen Einschränkungen auch innere Leiden, Anfallsleiden oder Orientierungsstörungen. Gerichte prüfen dabei funktionsbezogen und berücksichtigen Symptome wie Schmerzen, Luftnot, Schwindel oder notwendige Pausen.
Mit dem Ausweis sind zudem Mobilitätsregelungen verbunden. Für das Jahr 2026 kostet eine Jahreswertmarke zur Freifahrt im bundesweiten Nahverkehr regulär 104 Euro für zwölf Monate beziehungsweise 53 Euro für sechs Monate. Kostenfrei auf Antrag ist die Wertmarke bei den Merkzeichen H oder Bl gemäß § 228 Abs. 4 SGB IX sowie bei TBl, jeweils ohne Einkommensprüfung.
Zudem wird sie bei Vorliegen einer Freifahrtberechtigung (G, aG, Gl, H, Bl) kostenfrei ausgestellt, wenn Leistungsbezug nach SGB II, SGB XII, SGB VIII oder SGB XIV vorliegt. Andere Leistungen wie Wohngeld, eine kleine Rente, Pflegegeld oder Arbeitslosengeld I berechtigen hingegen nicht zur Kostenbefreiung.
Das Merkzeichen B ermöglicht zudem die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson, während eine 50-prozentige Kfz-Steuerermäßigung bei den Merkzeichen G und Gl die Inanspruchnahme der Wertmarke ausschließt. Die Freifahrt gilt im Nahverkehr, schließt Züge des Fernverkehrs wie ICE, IC oder EC jedoch aus.
