Minijob-Grenze, Euro

Minijob-Grenze 603 Euro: Neue Regeln für 6,8 Millionen Beschäftigte

Veröffentlicht am: 05.08.2026 um 04:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Die Verdienstgrenze für Minijobs steigt 2026 auf 603 Euro. Zugleich fordern Experten eine Rentenversicherungspflicht, was politisch umstritten ist.

Minijob-Grenzen 2026: Neue Regeln und Debatte um Rentenpflicht
Ein aufgeräumter Schreibtisch mit Laptop, Notizbuch und Taschenrechner als Symbol für finanzielle Rahmenbedingungen. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die Bundesregierung hat am 04. August 2026 die rechtlichen Definitionen und Formen der geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 SGB IV für das laufende Jahr präzisiert und veröffentlicht. Im Zentrum der Aktualisierung stehen angepasste Verdienstgrenzen für Minijobber sowie neue Vorgaben für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten. Parallel dazu verschärft sich die politische Diskussion um eine mögliche Ausweitung der Rentenversicherungspflicht für geringfügig Beschäftigte.

Anpassung der monatlichen Verdienstgrenze und Hinzuverdienstregeln

Für das Jahr 2026 wurde die monatliche Verdienstgrenze für Minijobber auf 603 Euro festgesetzt. Im Vergleich zum Vorjahr, in dem die Grenze noch bei 556 Euro lag, bedeutet dies eine deutliche Anhebung des zulässigen Entgelts. Seit Juli 2026 besteht zudem für bereits befreite Minijobber die Möglichkeit, aktiv in die Rentenversicherungspflicht zurückzukehren.

Besondere Bedeutung haben die Neuregelungen für Bezieher von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Hinzuverdienstgrenzen für das Jahr 2026 belaufen sich bei einer vollen Erwerbsminderungsrente auf 20.763,75 Euro jährlich. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt dieser Grenzwert bei 41.527,50 Euro. Einkünfte, die über der persönlichen Grenze liegen, werden zu 40 Prozent angerechnet. Für Bezieher einer regulären Altersrente bestehen hingegen bereits seit dem 01. Januar 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.

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Empfehlungen zur Rentenversicherungspflicht und aktuelle Statistiken

Die im Juni 2026 veröffentlichte Empfehlung der Alterssicherungskommission sieht vor, Minijobs grundsätzlich in die Rentenversicherungspflicht zu überführen. Lediglich für Schüler soll es Ausnahmen geben. Hintergrund dieser Empfehlung ist die hohe Zahl an Beschäftigten ohne entsprechende Absicherung. Laut Daten für das erste Quartal 2026 gibt es in Deutschland rund 6,8 Millionen Minijobber, von denen 79,1 Prozent keinen eigenen Rentenbeitrag leisten.

Sollten die Empfehlungen umgesetzt werden, hätte dies unmittelbare Auswirkungen auf das Nettoeinkommen. Bei einem Monatsverdienst von 603 Euro müssten Beschäftigte einen Eigenanteil zur Rentenversicherung von 3,6 Prozent leisten, was einem Betrag von 21,71 Euro entspricht. In einem Szenario mit voller Sozialversicherungspflicht würde das Nettoeinkommen eines Beschäftigten mit Kind bei einem Bruttoverdienst von 603 Euro auf etwa 475 Euro sinken, während die Kosten für den Arbeitgeber auf 731 bis 738 Euro ansteigen würden. Im Vergleich dazu bietet ein Midijob-Modell bei gleichem Bruttolohn ein Nettoeinkommen von etwa 603 Euro bei Arbeitgeberkosten zwischen 772 und 779 Euro.

Politische Debatte und Branchenreaktionen

Die Vorschläge der Alterssicherungskommission stoßen auf ein geteiltes Echo. Ein Branchenverband aus dem Gastgewerbe warnte vor Konstruktionsfehlern in den Empfehlungen. Auf politischer Ebene lehnt die Union eine Abschaffung der Minijobs unter Verweis auf die Finanzierung ab. Innerhalb der SPD signalisierten Vertreter hingegen Kompromissbereitschaft für eine Neugestaltung der geringfügigen Beschäftigung. Hierbei könnten Ausnahmeregelungen für Schüler, Studierende und Rentner eine Rolle spielen, wobei die SPD zudem Härtefallregelungen und Übergangsfristen bei der Rente ab 63 Jahren fordert.

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Ein aktueller Beschluss des Koalitionsausschusses sieht vor, das Modell des Minijobs beizubehalten. Allerdings wird diskutiert, die Pauschalsteuer für diese Beschäftigungsverhältnisse von derzeit 2 Prozent auf 5 Prozent anzuheben. Eine endgültige Entscheidung über diese Steuererhöhung steht jedoch noch aus. Bisher handelt es sich bei den Vorschlägen zur Rentenversicherungspflicht um Empfehlungen und nicht um geltendes Recht.

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