Minijob-Urlaub, Abgeltung

Minijob-Urlaub: Abgeltung bei Kündigung ist gesetzlich Pflicht

Veröffentlicht am: 17.09.2026 um 01:13 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlte freie Tage. Bei Vertragsende gelten Regeln zur Auszahlung, Vererbung und Sozialversicherung.

Minijob und Urlaub: Diese Ansprüche gelten bei Vertragsende
Ein schlichter, aufgeräumter Schreibtisch mit einem leeren Notizbuch und einem Füllfederhalter in natürlichem Licht. Illustration mit AI erstellt.

Auch geringfügig Beschäftigte besitzen im deutschen Arbeitsrecht denselben grundlegenden Schutz wie Vollzeitkräfte. Dazu gehört insbesondere der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub gemäß dem Bundesurlaubsgesetz.

Wie aus einem Bericht des Portals verbaende.com vom 16.09.2026 hervorgeht, wird dieser Rechtsanspruch in der betrieblichen Praxis dennoch häufig übersehen. Das Bundesurlaubsgesetz sieht bei einer Sechs-Tage-Woche einen Basisanspruch von 24 Werktagen Urlaub vor. Bei abweichenden Arbeitszeitmodellen und weniger Arbeitstagen pro Woche reduziert sich dieser Anspruch entsprechend anteilig.

Pflicht zur Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kann der zustehende Erholungsurlaub wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen finanziellen Anspruch um. Nach Paragraf 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes sind Arbeitgeber in solchen Fällen gesetzlich dazu verpflichtet, die verbliebenen Urlaubstage monetär abzugelten.

Dieser Abgeltungsanspruch verfällt auch nicht durch den Tod der beschäftigten Person: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs geht der finanzielle Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub auf die Erbinnen und Erben über.

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Verdienstgrenzen und sozialversicherungsrechtliche Regelungen

Bei der Auszahlung einer Urlaubsabgeltung müssen Arbeitgeber stets die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen der geringfügigen Beschäftigung im Blick behalten. Seit dem 1.1.2026 liegt die Minijob-Grenze bundesweit bei 603 Euro im Monat beziehungsweise bei maximal 7.236 Euro innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.

Wird durch eine Einmalzahlung wie die Urlaubsabgeltung das monatliche Entgelt angehoben, greifen spezifische Ausnahmeregelungen. Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze ist in bis zu zwei Kalendermonaten pro Jahr unschädlich für den sozialversicherungsrechtlichen Status als Minijob.

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Zudem ist die sogenannte Märzklausel relevant: Erfolgt eine Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März des Folgejahres, ist diese Zuwendung beitragsrechtlich dem vorhergehenden Kalenderjahr zuzuordnen. Arbeitgeber sollten diese Vorgaben bei der Abrechnung beendeter Arbeitsverhältnisse sorgfältig prüfen, um ungewollte Nachforderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden.

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