Mütterrente, III

Mütterrente III: Drei Jahre Kindererziehungszeit ab 2027, Auszahlung 2028

Veröffentlicht am: 27.10.2026 um 02:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Online-Vortrag am 12. November behandelt Kontenklärung sowie Rentenfolgen von Familienzeiten, Minijobs und häuslicher Pflege.
Ein hölzerner Schreibtisch mit einer Sanduhr und einem Stapel leerer Papiere im sanften Morgenlicht. Illustration mit AI erstellt.

Am 12. November 2026 veranstaltet die Gleichstellungsbeauftragte des Rhein-Neckar-Kreises in Kooperation mit der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg die fünfte Auflage des kostenlosen Online-Vortrags „Frau und Rente – was ist wichtig?“.

Die Veranstaltung findet von 18 bis 19.30 Uhr statt und erfordert eine vorherige Anmeldung über das Buchungsportal Pretix. Susanne Vierling, Gleichstellungsbeauftragte des Rhein-Neckar-Kreises, betonte im Vorfeld, dass Frauen statistisch nach wie vor häufiger von Altersarmut betroffen seien als Männer.

Vor diesem Hintergrund wird die Beraterin Alexandra Klevenz in der Veranstaltung erläutern, wie die gesetzliche Rente berechnet wird, welche Beitragsjahre erforderlich sind und welche finanziellen Folgen Unterbrechungen durch Familienphasen, Teilzeitbeschäftigung oder geringfügige Beschäftigung haben.

Kontenklärung und rentenrechtliche Anerkennung von Familienzeiten

Für den lückenlosen Aufbau von Rentenansprüchen ist die aktive Kontenklärung entscheidend. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung fließen Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr sowie Zeiten der Kindererziehung nicht automatisch, sondern ausschließlich auf Antrag in das Rentenkonto ein.

Hierfür stehen die Formulare V0100 für die allgemeine Kontenklärung und V0800 für die Kindererziehungszeiten zur Verfügung, deren Bearbeitung im Durchschnitt drei bis vier Monate dauert. Zeiten für Schule, Fachschule oder Studium ab dem 17. Lebensjahr können bis zu einem Umfang von maximal acht Jahren berücksichtigt werden.

Versicherte erhalten ab einem Alter von 27 Jahren und bei Vorliegen von mindestens fünf Beitragsjahren eine jährliche Renteninformation. Ab dem 55. Lebensjahr versendet der Rentenversicherungsträger alle drei Jahre eine ausführliche Rentenauskunft.

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Ein erstes gesondertes Anschreiben zur Kontenklärung erfolgt im Alter von 43 Jahren. Werden dabei Lücken festgestellt, sollten Betroffene innerhalb von sechs Monaten reagieren, da Daten, die älter als sechs Jahre sind, anschließend per Bescheid verbindlich festgestellt werden.

Bei der Kindererziehung werden bis zu drei Jahre pro Kind anerkannt. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, gelten bis Ende 2026 zweieinhalb Jahre. Ab 2027 steigt dieser Wert im Rahmen der Mütterrente III auf drei Jahre an, wobei die Auszahlung des Zuschlags für Bestandsrentnerinnen erst im Jahr 2028 rückwirkend für 2027 vorgesehen ist.

Auswirkungen von Minijobs und Übergangsbereichen auf die Altersvorsorge

Minijobs unterliegen seit 2013 grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, von der sich Beschäftigte jedoch auf Antrag befreien lassen können. Der reguläre Rentenbeitragssatz liegt bei 18,6 Prozent.

Bei gewerblichen Minijobs trägt der Arbeitgeber 15 Prozent und die beschäftigte Person 3,6 Prozent Eigenanteil; in Privathaushalten entfallen 5 Prozent auf den Arbeitgeber und 13,6 Prozent auf die Beschäftigten. Nach Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung führt ein ganzjähriger Minijob mit einem monatlichen Verdienst von 603 Euro zu einem Rentenanstieg von etwa 5 Euro im Monat.

Das Bundeszentralamt für Steuern weist darauf hin, dass mehrere Minijobs sowie regelmäßige Einmalzahlungen zusammengerechnet werden. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) mit einem monatlichen Einkommen von 603,01 bis 2000 Euro werden Rentenansprüche bereits auf Grundlage des vollen Arbeitsentgelts erworben.

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Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit aus dem Juli 2026 übten in Deutschland rund 7,61 Millionen Menschen einen Minijob aus, darunter 4,09 Millionen ausschließlich und 3,52 Millionen im Nebenberuf. Die Verdienstgrenze liegt aktuell bei 603 Euro monatlich und steigt zum 1. Januar 2027 auf 633 Euro an.

Rentenansprüche durch nicht erwerbsmäßige Pflege

Auch die häusliche Pflege Angehöriger kann Rentenanwartschaften begründen, ohne dass Pflegende eigene Beiträge einzahlen müssen. Die Beiträge werden von der Pflegeversicherung übernommen, wenn die gepflegte Person mindestens den Pflegegrad 2 besitzt und Leistungen der deutschen Pflegeversicherung bezieht.

Voraussetzung ist eine häusliche Pflegetätigkeit im Umfang von mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, bei einer parallelen Erwerbstätigkeit von höchstens 30 Wochenstunden.

Laut Deutscher Rentenversicherung bringt ein volles Pflegejahr nach dem Stand von 2026 ein monatliches Rentenplus zwischen 7 und 37 Euro. Bei ausschließlichem Bezug von Pflegegeld beziffert die Pflegeversicherung den Zuwachs auf etwa 10 bis 39 Euro monatlich.

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