NRW-Antidiskriminierungsgesetz: Neue Ombudsstelle ab sofort aktiv
Veröffentlicht: 17.07.2026 um 09:09 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Juli ein neues Landesantidiskriminierungsgesetz verabschiedet. CDU, Grüne und SPD stimmten gemeinsam für den Entwurf, FDP und AfD lehnten ihn ab.
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Religion oder Behinderung in Landesbehörden. Eine zentrale Ombudsstelle soll künftig Beschwerden entgegennehmen.
Beweislastregelung sorgt für Diskussion
Besonders die Beweislastregelung steht im Fokus: Betroffene müssen künftig Tatsachen vortragen, die eine Diskriminierung „überwiegend wahrscheinlich“ machen. Gelingt ihnen das, liegt es an der Behörde, die Vorwürfe zu entkräften.
Ausgenommen sind Kommunen, Gerichte sowie die Polizei bei Ermittlungsverfahren. Bei der allgemeinen Gefahrenabwehr gilt das Gesetz hingegen auch für polizeiliche Maßnahmen.
KI-gestützte Entlassungen vor Gericht
Parallel zur gesetzlichen Verschärfung in Deutschland rückt die Rolle von Künstlicher Intelligenz (KI) bei Personalentscheidungen in den juristischen Fokus. In den USA haben 26 ehemalige Meta-Beschäftigte Klage eingereicht.
Sie werfen dem Technologiekonzern vor, eine KI-gestützte Auswahl für Massenentlassungen genutzt zu haben. Systeme wie „Metamate“ sowie die Überwachung von Tastaturaktivitäten hätten Menschen mit Behinderungen benachteiligt. Krankheitsbedingte Abwesenheiten oder Pflegeauszeiten seien negativ bewertet worden.
Meta bestreitet die Vorwürfe. Das Unternehmen betont, dass letztlich menschliche Entscheidungen für die Entlassungen maßgeblich gewesen seien.
EU verschärft Regeln für KI im Personalwesen
Die rechtliche Bewertung solcher Systeme ist auch für den europäischen Markt relevant. Die EU stuft den Einsatz von KI im Personalwesen als Hochrisiko-Anwendung ein.
Ab Dezember 2027 müssen Unternehmen strenge Transparenz- und Sorgfaltspflichten erfüllen. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
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Gericht präzisiert Anforderungen an Arbeitgeber
In Deutschland hat die Rechtsprechung die Anforderungen an Arbeitgeber zur Widerlegung von Diskriminierungsvorwürfen präzisiert. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschied am 9. Februar 2026 (Az. 4 SLa 145/25), dass eine Diskriminierungsvermutung durch ein objektives Auswahlverfahren widerlegt werden kann.
Ein schwerbehinderter Bewerber hatte geklagt, der trotz geforderter Qualifikationen nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Das Gericht wies die Klage ab. Die Arbeitgeberin hatte die Auswahl konsequent und lückenlos auf Basis von Examensnoten dokumentiert.
Die Richter stellten klar: Noten sind ein zulässiges objektives Kriterium. Zudem gewährt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) keinen pauschalen Anspruch auf Herausgabe interner Auswahlunterlagen.
Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes stockt
Auf Bundesebene verzögert sich die geplante Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Nach einer Anhörung im Juni 2026 ist vor allem die Streichung einer vorgesehenen Beweislasterleichterung für private Anbieter umstritten.
Behindertenverbände wie der DBSV und der VdK sowie der Behindertenbeauftragte Jürgen Dusel kritisieren die Streichung scharf. Wirtschaftsverbände wie die BDA und der HDE hatten vor übermäßigen Belastungen für Unternehmen gewarnt.
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Ein Termin für die abschließende Abstimmung im Bundestag steht bislang nicht fest. Ohne die Beweislasterleichterung müssen Betroffene weiterhin den vollen Beweis für eine erlittene Diskriminierung erbringen – in der Praxis oft eine hohe Hürde.
Kündigung wegen Übergewicht: Fall aus Italien
Dass Diskriminierungsfragen auch jenseits automatisierter Systeme an Bedeutung gewinnen, zeigt ein aktueller Fall aus Italien. Ein 26-jähriger Informatiker hat vor dem Arbeitsgericht in Tarent gegen seine Kündigung geklagt.
Dem Mann war im Juni 2026 per Kurznachricht nahegelegt worden, Gewicht zu verlieren, um seinen Arbeitsplatz zu behalten. Nachdem er die geforderte Diät verweigerte, erfolgte die Entlassung. Der Kläger fordert nun die Wiedereinstellung – seine körperliche Verfassung habe keine Auswirkungen auf seine berufliche Leistungsfähigkeit.
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