Onlinehandel: Neue Widerruf-Regeln seit 19. Juni – Strafen bis 2.000 Euro
21.06.2026 - 03:19:06 | boerse-global.de
Seit dem 19. Juni müssen Onlinehändler eine leicht erreichbare Widerrufsfunktion anbieten. Die Regelung soll den Vertragsrücktritt genauso einfach machen wie den Kauf.
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Zweistufiges Verfahren vorgeschrieben
Die neue Vorschrift basiert auf der EU-Richtlinie 2023/2673 und ist im Paragrafen 356a BGB verankert. Sie gilt für alle Fernabsatzverträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) – von Webshops über Buchungsportale bis zu Streaming-Diensten und Online-Kursen.
Bei großen Marktplätzen liegt die Verantwortung beim Plattformbetreiber. Ausgenommen sind reine B2B-Geschäfte sowie Verträge per Telefon, Fax oder Bestellkarte.
Der Gesetzgeber schreibt einen zweistufigen Prozess vor. Zuerst müssen Nutzer eine klar beschriftete Schaltfläche wie „Vertrag widerrufen“ betätigen. Die Funktion muss dauerhaft sichtbar sein – und zwar ohne vorherigen Login.
Nach dem ersten Klick erscheint eine Bestätigungsseite. Dort dürfen Händler nur Name, Vertrags-ID und E-Mail abfragen. Einen Widerrufsgrund zu verlangen, ist verboten. Erst der zweite Klick auf „Widerruf bestätigen“ macht die Erklärung wirksam. Der Händler muss den Eingang per E-Mail bestätigen.
Harte Strafen bei Verstößen
Das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen bleibt unberührt. Auch die Ausnahmen gelten weiter: Maßanfertigungen, verderbliche Lebensmittel, entsiegelte Hygieneartikel oder Datenträger sowie Flugtickets und Konzertkarten sind weiterhin vom Widerruf ausgeschlossen.
Fehlt der Button oder funktioniert er nicht, drohen Abmahnungen zwischen 500 und 2.000 Euro. Schwerer wiegt die automatische Verlängerung der Widerrufsfrist: Sie steigt dann auf zwölf Monate und 14 Tage.
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Politik lobt, Wirtschaft warnt
Justizministerin Hubig begrüßt die Neuerung: Ein einfacher Widerruf gehöre zwingend dazu, wenn der Vertragsschluss hürdenlos möglich sei. Eine YouGov-Umfrage stützt diese Linie: 79 Prozent der Befragten befürworten die Regelung.
Der Handelsverband sieht das anders. Er beklagt erhebliche Bürokratielasten, besonders für kleinere Händler, und warnt vor erhöhtem Missbrauchsrisiko.
Weitere Pflichten in Sicht
Schon jetzt zeichnet sich die nächste Welle ab. Ab dem 27. September 2026 treten zusätzliche Informationspflichten in Kraft – unter anderem zu Reparierbarkeit von Produkten und umweltfreundlichen Lieferoptionen.
