Paragraf, StGB

Paragraf 203 StGB: KI-Verarbeitung kann bis zu ein Jahr Haft nach sich ziehen

Veröffentlicht am: 08.10.2026 um 00:03 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Notariate dürfen KI-Dienstleister nur unter strengen Geheimhaltungsvorgaben einbinden; unzureichender Schutz kann strafrechtliche Folgen haben.

KI im Notariat: Verschwiegenheitspflicht setzt klare Grenzen
Ein hölzerner Notartisch mit hochwertigem Papier und einem Siegelstempel in weichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Notare unterliegen nach Paragraf 18 der Bundesnotarordnung (BNotO) einer umfassenden Pflicht zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer Amtstätigkeit bekannt werden. Diese strikte gesetzliche Vorgabe gilt gleichermaßen für alle Mitarbeitenden eines Notariats.

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung wirft die Einbindung moderner Softwarewerkzeuge weitreichende berufsrechtliche und strafrechtliche Fragen auf, da amtliche Geheimnisse und vertrauliche Mandatsdaten keinesfalls unbefugt offengelegt werden dürfen.

Gesetzliche Vorgaben für externe Dienstleister und Softwarelösungen

Grundsätzlich schließt das Berufsrecht die Einbindung externer Unterstützung nicht aus. So erlaubt Paragraf 26a BNotO die Einschaltung von Dienstleistern, worunter auch Anbieter von Systemen mit Künstlicher Intelligenz fallen können. Allerdings knüpft das Gesetz daran strenge formale Anforderungen: Erforderlich ist ein schriftlicher Vertrag in Textform, der die Dienstleister explizit zur Verschwiegenheit unter Strafandrohung verpflichtet.

Öffentliche KI-Dienste gelten rechtlich als Dritte und dürfen Einsicht in amtliche Akten keinesfalls erhalten. Selbst das Anlegen eines geschäftlichen Kundenkontos bei einem US-amerikanischen Cloud-Anbieter ändert an dieser Einstufung nichts; der Betreiber bleibt aus berufsrechtlicher Sicht ein externer Dritter.

Dennoch bietet KI in der alltäglichen notariellen Praxis erhebliche Entlastungspotenziale, beispielsweise bei der strukturierten Aktenaufnahme, der Erstellung von Entwürfen auf Basis kanzleieigener Muster, automatisierten Zusammenfassungen, dem Aufbau interner Wissensdatenbanken sowie der Erledigung der Routinekorrespondenz.

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Strafrechtliche Risiken nach Paragraf 203 StGB

Auf strafrechtlicher Ebene definiert Paragraf 203 des Strafgesetzbuches (StGB) den Schutz des Berufsgeheimnisses. Die Norm stellt dabei nicht darauf ab, wo Verschlüsselungsschlüssel hinterlegt sind oder welche kryptografischen Verfahren wie Bring Your Own Key oder Hold Your Own Key zum Einsatz kommen.

Diese Technologien schützen Daten lediglich im ruhenden Zustand. Sobald eine KI Inhalte analysieren oder verarbeiten soll, muss das System die Texte zwingend im Klartext lesen können. Damit entscheidet sich die rechtliche Zulässigkeit daran, wer potenziell tatsächlich Kenntnis von dem Geheimnis erlangen kann.

Seit einer Reform im Jahr 2017 gestattet Paragraf 203 Absatz 3 Satz 2 StGB zwar die Mitwirkung externer Personen, dies gilt jedoch nur insoweit, wie es für die jeweilige Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Wer eine mitwirkende Person nicht ordnungsgemäß zur Geheimhaltung verpflichtet, riskiert nach Paragraf 203 Absatz 4 StGB strafrechtliche Konsequenzen.

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Der allgemeine Strafrahmen reicht dabei bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern, sieht Paragraf 203 Absatz 6 StGB Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren vor.

Relevante Regelungen verwandter Berufsstände

Ähnlich strenge Maßstäbe gelten für andere Berufsgeheimnisträger. Für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer greifen diesbezüglich ergänzende Vorschriften: Paragraf 43e der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), Paragraf 62a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sowie Paragraf 50a der Wirtschaftsprüferordnung (WPO).

Diese Regelungen verlangen bei mandatsbezogenen Dienstleistungen grundsätzlich die vorherige Einwilligung der Mandantschaft. Weist ein Dienstleister zudem einen Auslandsbezug auf, fordert etwa Paragraf 43e Absatz 4 BRAO ausdrücklich das Vorliegen eines vergleichbaren Geheimnisschutzes, um unbefugte Datenzugriffe wirksam auszuschließen.

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