PFAS in Schutzkleidung: EU-Ausnahme gilt noch rund 13 bis 15 Jahre
Veröffentlicht am: 11.10.2026 um 16:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Experten und Fachmedien diskutieren die Herausforderungen bei der Umstellung auf fluorcarbonharzfreie Imprägnierungen bei persönlicher Schutzausrüstung (PSA) unter Einhaltung geltender EU-Sicherheitsstandards. Die Branche steht vor der Aufgabe, ökologische Vorgaben mit den teils lebenswichtigen Schutzfunktionen beruflicher Bekleidung in Einklang zu bringen.
Strenge Vorgaben der Europäischen Union für Schutzkleidung
Nach den Vorgaben der Europäischen Union sind für die Imprägnierung von PSA, die nicht der Risikoklasse 3 entspricht, nur noch fluorcarbonharzfreie Produkte zugelassen. Zudem ist die Nachrüstung von Wetterschutzkleidung mit Fluorcarbon-Chemie mittlerweile ausnahmslos untersagt.
Für die gesamte Gruppe der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) zeichnet sich eine weitere Verschärfung ab: Der Einsatz dieser Stoffe in Schutzausrüstungen ist in der EU nur noch rund 13 bis 15 Jahre lang möglich und danach verboten.
Die Ausnahmefrist dieser PFAS-Beschränkung gilt dabei für PSA der Kategorie 1, worunter Bekleidung für nicht extreme Lebensbedrohungsbedingungen im beruflichen Bereich fällt. Private Anwendungen werden hingegen nicht als PSA eingestuft und erhalten folglich keine Ausnahmeregelung.
Technische Grenzen und Prüfverfahren alternativer Ausrüstungen
In der Praxis bringt der Wechsel zu Ersatzstoffen erhebliche Hürden mit sich. Wie Jan Kuntze von der DBL Kuntze & Burgheim Textilpflege GmbH darlegt, bieten fluorcarbonharzfreie Produkte bislang lediglich wasserabweisende Eigenschaften als reinen Regenschutz. Ein zuverlässiger Chemikalienschutz sei demgegenüber bei diesen Alternativen nicht bestätigt.
Darüber hinaus weist Kuntze auf Schwachstellen bei den gängigen Qualitätskontrollen hin. Die Prüfung der Schutzwirkung erfolge in der Praxis oft nur per kurzem Anspritzen anstelle einer standardisierten Untersuchung mit dem Spray Rating Tester, bei dem das Material einer rund 20-sekündigen Beregnung ausgesetzt wird.
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Der regulatorische Rahmen für fluorierte Verbindungen
Die Diskussion um Schutzkleidung fügt sich in weitreichende Beschränkungen der europäischen Chemikalienpolitik ein. Am 10. Oktober 2026 traten in der EU neue Beschränkungen für Perfluorhexansäure (PFHxA), ihre Salze und verwandte Stoffe gemäß der Verordnung (EU) 2024/2462 in REACH-Anhang XVII Eintrag 79 in Kraft.
Die dort festgelegten Grenzwerte liegen bei 25 ppb für die Summe aus PFHxA und Salzen sowie bei 1.000 ppb für die Summe PFHxA-verwandter Stoffe, jeweils gemessen im homogenen Material.
Zwar betrifft dieses Verbot unter anderem Textilien, Leder, Schuhe, Kosmetika und Lebensmittelverpackungen, jedoch sind PSA, Medizinprodukte und Bau-Textilien von diesen spezifischen PFHxA-Beschränkungen ausgenommen.
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Für andere betroffene Bereiche gelten zudem gestaffelte Fristen: Während Übergangsfristen für Feuerlöschschäume am 10. April 2026 begannen, greifen Vorgaben für weitere Textilien ab dem 10. Oktober 2027 und für die zivile Luftfahrt ab dem 10. Oktober 2029.
Auch bei weiter gefassten PFAS-Regelungen wird der umstieg als anspruchsvoll bewertet. Niklas Wilms aus dem Bereich Polymeradditive für die Region EMEA beschrieb den Wechsel auf PFAS-freie Rezepturen in einem Interview als systemisches Engineering-Problem.
Einzelne Ersatzstoffe genügten meist nicht, weshalb das gesamte Rezeptursystem neu aufeinander abgestimmt werden müsse. Unternehmen stünden vor der Aufgabe, zunächst eine Bestandsaufnahme aller fluorierten Komponenten vorzunehmen und Anwendungen anschließend systematisch zu validieren.

