Pflege-Neuordnungsgesetz: Restbeträge aus 2026 sind bis Juni 2027 nutzbar
Veröffentlicht am: 10.10.2026 um 03:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro. Diese zweckgebundene Leistung nach Paragraph 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) dient der Entlastung von Pflegebedürftigen sowie pflegenden Angehörigen und wird nicht in bar ausgezahlt.
Mit Blick auf die Übertragbarkeit nicht genutzter Beträge wandte sich der Pflegeberater Hendrik Dohmeyer am 7. Oktober 2026 in einem offenen Brief an Bundesgesundheitsminister Dr. Carsten Linnemann (CDU). Darin kritisierte er, dass im Entwurf des Pflege-Neuordnungsgesetzes (PNOG) eine Übergangsregelung für angesparte Restbeträge aus dem Jahr 2026 fehle.
Vorgaben für Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch
Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro pro Monat steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 in häuslicher Pflege zu, was in den Graden 2 bis 5 rund 4,2 Millionen Betroffene umfasst. Die Mittel können für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienste sowie anerkannte Alltagsangebote verwendet werden. Bei Pflegegrad 1 ist auch der Einsatz für die Selbstversorgung möglich.
Verfällt das monatliche Budget nicht, summiert sich der Anspruch bei voller Nichtnutzung auf 1.572 Euro im Jahr. Guthaben lässt sich in die Folgemonate übertragen; verbleibende Beträge eines Kalenderjahres können regulär bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Für Ansprüche aus dem Jahr 2026 ist das Guthaben demnach bis zum 30. Juni 2027 einsetzbar.
Ergänzend dazu besteht ab Pflegegrad 2 nach Paragraph 45a Absatz 4 SGB XI ein Umwandlungsanspruch. Bis zu 40 Prozent der ambulanten Pflegesachleistungen, die bei Pflegegrad 2 monatlich 796 Euro betragen, können für nach Landesrecht anerkannte Alltagshilfen umgewandelt werden. Das entspricht bis zu 318,40 Euro im Monat.
Zusammen mit dem Entlastungsbetrag ergibt sich daraus ein Gesamtbudget von bis zu 449,40 Euro monatlich. Bei Ausschöpfung dieses Anspruchs sinkt das reguläre Pflegegeld von 347 Euro um 138,80 Euro auf 208,20 Euro.
Regelungen zur Verhinderungspflege im laufenden Jahr
Ab Pflegegrad 2 greift zudem die Verhinderungspflege nach Paragraph 39 SGB XI, die auch stundenweise erfolgen kann. Das Budget dafür speist sich mit Stand Oktober 2026 aus dem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von 3.539 Euro nach Paragraph 42a SGB XI.
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Der Anspruch umfasst bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Bleibt der Vertretungseinsatz unter acht Stunden am Tag, wird das Pflegegeld nicht gekürzt und die Zeit nicht auf die Acht-Wochen-Grenze angerechnet. Ab acht Stunden täglich wird das halbe Pflegegeld gezahlt und der Tag zählt voll.
Für Pflegedienste oder weiter entfernte Personen werden die Kosten bis zum vollen Jahresbetrag übernommen. Bei nahen Angehörigen bis zum zweiten Grad oder Personen im selben Haushalt ist die Erstattung auf das Zweifache des Pflegegeldes begrenzt, sofern die Pflege nicht beruflich ausgeübt wird. Die Erstattungsfrist für Verhinderungspflege aus dem Jahr 2026 endet am 31. Dezember 2027.
Reformpläne des Bundeskabinetts und offene Übergangsfristen
Das Bundeskabinett beschloss am 30. September 2026 den Gesetzentwurf zur Neuordnung der Pflegeleistungen. Dieser sieht vor, den Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 vollständig zu streichen, womit die Bundesregierung im Jahr 2027 Einsparungen von rund 800 Millionen Euro veranschlagt.
Der Gesetzentwurf zur Neuordnung der Pflegeleistungen sieht vor, den Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 vollständig zu streichen — für diese Gruppe ist bislang kein Sozialraumbudget eingeplant, und eine Übergangsregel für angesparte Restbeträge aus 2026 fehlt im Entwurf. Unser Leitfaden ordnet ein, was das für Ihren Anspruch bedeutet und welche Fristen Sie jetzt kennen sollten. Einordnung zur Pflegereform kostenlos anfordern
Ab Pflegegrad 2 soll ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich den Betrag ablösen; für Personen unter 25 Jahren sind bis zu 300 Euro vorgesehen. Zudem soll der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege entfallen und die Ersatzpflege in ein neues Finanzierungssystem überführt werden.
Pflegeberater Hendrik Dohmeyer betonte in seinem Schreiben an Minister Linnemann, dass von den fehlenden Übergangsfristen für Restbeträge aus 2026 insbesondere Personen mit Pflegegrad 1 betroffen seien, da für diese Gruppe kein Sozialraumbudget eingeplant ist. Das Bundesgesundheitsministerium äußerte sich zu Fragen bezüglich der Behandlung dieser Restbeträge im Gesetzentwurf bislang nicht.

