Pflege-Reform, Regeln

Pflege-Reform ab Januar 2027: Neue Regeln für 7,5 Millionen

Veröffentlicht am: 12.09.2026 um 22:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Gesundheitsminister Linnemann plant eine Pflegekommission und Einsparungen. Neue Leistungen, Fristen sowie Änderungen bei Pflegegrad 1 stehen im Fokus.

Pflegereform 2027: Kommission soll Umbau der Versicherung vorbereiten
Ein heller, minimalistischer Flur in einer Pflegeeinrichtung mit einfallendem Sonnenlicht und Holzfußboden. Illustration mit AI erstellt.

Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) hat die Einsetzung einer Strukturkommission Pflege angekündigt, um eine tiefgreifende Reform des Systems einzuleiten.

Wie aus Berichten vom 11. September 2026 hervorgeht, warnt der Minister vor einem drohenden Kollaps der Pflegeversicherung in den 2030er-Jahren, sollte ein grundlegender Umbau ausbleiben. Die Initiative erfolgt vor dem Hintergrund massiver finanzieller Herausforderungen und einer prognostizierten Zunahme der Pflegebedürftigen auf rund 7,5 Millionen Menschen bis zum Jahr 2050.

Finanzielle Ziele und gesetzliche Neuregelung

Die aktuellen Pflegeausgaben bezifferte der Gesundheitsminister auf rund 75 Milliarden Euro pro Jahr. Ziel der geplanten Maßnahmen sei es, Einsparungen in Höhe von zehn Prozent dieses Volumens zu realisieren. Ohne entsprechende Gegensteuerung drohe der Pflegeversicherung bereits im Jahr 2027 ein Defizit von rund 8 Milliarden Euro. Dieses Defizit beabsichtige die schwarz-rote Koalition für das betreffende Jahr zu decken.

Ein zentraler Bestandteil der Reformbemühungen ist das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Ein entsprechender Kabinettsbeschluss wird für die zweite Septemberhälfte 2026 erwartet. Die Reform soll nach aktuellem Planungsstand zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, wobei einzelne Teile erst für das Jahr 2028 vorgesehen sind. Linnemann kündigte zudem an, dass ein zweiter Bericht der Strukturkommission im Dezember 2026 vorliegen soll.

Geplante Anpassungen bei Leistungen und Beiträgen

Im Zuge der Neugestaltung sind spezifische Änderungen bei den Versicherungsleistungen geplant. So sieht der Referentenentwurf zur Pflegereform ab dem Jahr 2027 die Einführung eines Sozialraumbudgets in Höhe von 175 Euro pro Monat ab Pflegegrad 2 vor, welches jedoch keine Übertragungsmöglichkeit bieten soll.

Gleichzeitig könnte der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat ab 2027 entfallen. Nach Informationen des Sozialverbands VdK ist zudem geplant, die untere Punkteschwelle für die Einstufung in Pflegegrad 1 von 12,5 auf 15 Punkte anzuheben.

Für pflegende Angehörige gibt es Signale zur Entlastung: Geplante Kürzungen bei den Renteneinzahlungen für diesen Personenkreis sollen laut Linnemann entfallen. Einen sogenannten Pflegesoli, der aus der privaten Pflegepflichtversicherung finanziert werden sollte, lehnt der Minister aus verfassungsrechtlichen Gründen ab.

Kritik an den Vorhaben kommt von der Opposition. Ines Schwerdtner (Linke) bezeichnete die Pläne als Kürzungsprogramm.

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Der Referentenentwurf zur Pflegereform sieht ab 2027 ein Sozialraumbudget von 175 Euro pro Monat ab Pflegegrad 2 vor — der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro könnte dann entfallen. Wer heute Pflege organisiert, sollte die eigenen Ansprüche kennen, bevor sich die Regeln ändern. Unser kostenloser Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die geplanten Neuerungen und die Fristen, die schon jetzt gelten. Kostenlosen Pflege-Leitfaden anfordern

Aktueller Stand und Übergangsfristen 2026

Für das laufende Jahr 2026 gelten weiterhin die bisherigen Leistungssätze. Das Pflegegeld beträgt je nach Grad zwischen 347 Euro und 990 Euro, während für Pflegesachleistungen Beträge von 796 Euro bis zu 2.299 Euro vorgesehen sind. Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege beläuft sich auf bis zu 3.539 Euro.

Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass seit Jahresbeginn 2026 neue Ausschlussfristen gemäß § 39 SGB XI gelten. Anträge und Nachweise für die Verhinderungspflege des Jahres 2026 müssen demnach bis zum 31. Dezember 2027 eingereicht werden.

Für das Vorjahr 2025 endet die Frist am 31. Dezember 2026. Zudem warnt die Verbraucherzentrale NRW, dass Guthaben aus dem Entlastungsbetrag des Jahres 2026 unter Umständen bereits am Jahresende verfallen könnten.

Rechtliche Rahmenbedingungen in der Grundsicherung

Parallel zur Pflegereform konkretisiert sich die Rechtsprechung im Bereich der Grundsicherung. Das Bundessozialgericht entschied am 8. September 2026 (Az.

B 4 AS 2/26 R), dass bei gemischten Bedarfsgemeinschaften die Altersrente eines schwerbehinderten Partners nur insoweit beim Partner angerechnet werden darf, als sie dessen eigenen Bedarf übersteigt. Dabei ist ein Mehrbedarf für das Merkzeichen G in Höhe von 17 Prozent der Regelbedarfsstufe zu berücksichtigen.

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Seit Jahresbeginn 2026 gelten neue Ausschlussfristen nach § 39 SGB XI: Anträge und Nachweise für die Verhinderungspflege 2026 müssen bis zum 31. Dezember 2027 eingereicht werden, für 2025 endet die Frist am 31. Dezember 2026. Guthaben aus dem Entlastungsbetrag 2026 könnten laut Verbraucherzentrale NRW bereits am Jahresende verfallen. Unser kostenloser Fristenkalender zeigt, welche Beträge bis zu 3.539 Euro betroffen sind und welche Nachweise Sie wann einreichen müssen. Fristenkalender jetzt herunterladen

Hinsichtlich des Bürgergeldes, das seit dem 1. Juli 2026 als Grundsicherungsgeld bezeichnet wird, bleibt der Regelsatz für Alleinstehende 2026 bei 563 Euro pro Monat.

Die Koalition plant jedoch, den Anpassungsmechanismus auf den Rechtsstand vor der Corona-Pandemie zurückzuführen und die ergänzende Fortschreibung im Haushaltsbegleitgesetz 2027 zu streichen. Künftig soll primär ein Mischindex aus Preisentwicklung (70 Prozent) und Nettolöhnen (30 Prozent) für die Berechnung maßgeblich sein.

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