Photovoltaik-Steuern: BMF korrigiert Umsatzsteuer bei Eigenverbrauch
Veröffentlicht am: 19.09.2026 um 01:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat fehlerhafte Umsatzsteuerberechnungen bei Betreibern älterer Photovoltaik-Anlagen korrigiert, die neben der regulären Einspeisevergütung auch eine Vergütung für den selbst genutzten Solarstrom erhalten.
Laut einem Schreiben des BMF vom 31. März 2025 zur Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE Abschn. 2.5) handelt es sich bei der Eigenverbrauchsvergütung um einen nichtsteuerbaren Zuschuss. Diese Vergütung unterliegt demnach keiner Umsatzsteuer, wie das Branchenportal pv-magazine.de in einem Bericht vom 17. September 2026 erläutert.
Betroffene Anlagen und steuerliche Einordnung
Die Klarstellung der Finanzverwaltung betrifft Anlagenbetreiber mit Photovoltaik-Systemen, die im Zeitraum von Januar 2009 bis März 2012 in Betrieb genommen wurden. Für diesen Inbetriebnahmezeitraum galt nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz eine gesonderte Vergütung für den Vor-Ort-Verbrauch.
Die Regelung erstreckt sich auf Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt sowie ab Juli 2010 auch auf größere Installationen mit einer Leistung von bis zu 500 Kilowatt.
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In der bisherigen Abrechnungspraxis führten unzutreffende Annahmen zur Umsatzsteuerpflicht der Eigenverbrauchsvergütung bei vielen Betreibern zu fehlerhaften Steuerfestsetzungen. Da die Zuwendung des Netzbetreibers für den selbst verbrauchten Strom nun verbindlich als nichtsteuerbarer Zuschuss definiert ist, fällt darauf keine Umsatzsteuer an.
Beispielrechnung verdeutlicht die Vergütungsstruktur
Wie die Vergütungskomponenten in der Praxis ineinandergreifen, verdeutlicht eine Beispielrechnung für eine Photovoltaik-Anlage mit Inbetriebnahme im Jahr 2011. Betreiber erhielten bei einer solchen Anlage eine Einspeisevergütung in Höhe von 28,74 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der in das öffentliche Netz eingespeist wurde. Demgegenüber stand eine Vergütung von 12,36 Cent pro Kilowattstunde für den dezentral genutzten Eigenverbrauch.
Zusätzlich zu dieser Direktvergütung für den Eigenverbrauch profitierten die Anlagenbetreiber von den vermiedenen Netzstromkosten, die in der Modellrechnung mit 30 Cent pro Kilowattstunde angesetzt werden. Durch die nun korrigierte steuerliche Behandlung dieser Fördersätze ändert sich die steuerliche Bemessungsgrundlage rückwirkend zugunsten der Anlagenbetreiber.
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Verjährungsfristen und Handlungsbedarf bei Abrechnungen
Für betroffene Betreiber ergeben sich aus der Verwaltungsanweisung konkrete Fristen zur Durchsetzung von Korrekturen. Mögliche Rückforderungsansprüche verjähren nach drei Jahren.
Betroffene sollten insbesondere Abrechnungen der Jahre 2023 bis 2025 prüfen und Korrekturen für Abrechnungszeiträume bis zum Jahr 2022 anmahnen, um finanzielle Nachteile abzuwenden. Die Überprüfung der Netzbetreiber-Abrechnungen und der dazugehörigen Umsatzsteuerbescheide bildet dabei die Grundlage, um zu viel gezahlte Beträge geltend zu machen.
