PTBS bei Leichenumbettern: BSG erkennt psychische Belastung an
Veröffentlicht am: 04.08.2026 um 07:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die rechtliche Einordnung von psychischen Erkrankungen im Kontext spezialisierter beruflicher Tätigkeiten hat durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine wesentliche Konkretisierung erfahren. Im Fokus steht dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Personen, die beruflich mit der Umbettung von Verstorbenen befasst sind, als sogenannte Wie-Berufskrankheit anerkannt werden kann. Diese Einstufung ist für Betroffene von erheblicher Bedeutung, da sie den Zugang zu Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung eröffnet.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts zur psychischen Belastung
In einem Verfahren Ende März 2026 befasste sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel mit der Anerkennung einer PTBS bei einem Leichenumbetter. Die Richter stellten fest, dass eine solche psychische Erkrankung grundsätzlich als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden kann. Voraussetzung hierfür ist laut der gerichtlichen Klärung, dass die berufliche Tätigkeit typischerweise mit einer besonderen psychischen Belastung verbunden sein muss.
Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, über die bisherigen Listen der Berufskrankheiten hinaus Belastungsprofile zu prüfen, die in speziellen Berufsfeldern auftreten. Das Gericht folgte damit der Argumentation, dass bestimmte Tätigkeitsfelder Gefahren bergen, die zwar nicht explizit in der geltenden Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind, aber dennoch ein vergleichbares Risiko für die Gesundheit der Beschäftigten darstellen.
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Kriterien für die Einstufung als Wie-Berufskrankheit
Eine zentrale Rolle bei der rechtlichen Bewertung spielt der Begriff der Wie-Berufskrankheit. Diese kommt dann in Betracht, wenn neue medizinische Erkenntnisse belegen, dass bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in weitaus höherem Maße als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt sind. Im Falle der PTBS bei Leichenumbettern wurde klargestellt, dass die psychische Belastung ein immanenter Bestandteil des Berufsbildes sein muss, um eine Anerkennung zu rechtfertigen.
Dabei reicht ein einmaliges traumatisches Ereignis oft nicht aus, um die Kriterien einer Berufskrankheit zu erfüllen; vielmehr geht es um die strukturelle Belastung durch die Art der Tätigkeit. Das BSG betonte, dass die Anerkennung eine Kausalität zwischen der spezifischen beruflichen Belastung und der Entstehung der Erkrankung voraussetzt.
Der Fall der Exhumierung von Kriegstoten vor Gericht
Dem Urteil aus dem Frühjahr 2026 lag der Fall eines Klägers zugrunde, der beruflich mit der Exhumierung von Kriegstoten aus dem Zweiten Weltkrieg befasst war. Diese spezielle Form der Leichenumbettung bringt oft die Konfrontation mit menschlichen Überresten unter schwierigen Bedingungen mit sich, was als wesentlicher Faktor für die Entstehung einer PTBS gewertet wurde.
In diesem Zusammenhang wurde geprüft, inwiefern die ständige Konfrontation mit den Folgen von Krieg und Tod bei der Bergung der Gebeine ein spezifisches Risiko für die psychische Gesundheit darstellt. Die Tätigkeit des Klägers umfasste demnach Aufgaben, die über das Maß einer regulären Friedhofstätigkeit hinausgingen und eine außergewöhnliche emotionale Standfestigkeit erforderten.
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Verfahrensstand und Rückverweisung an das Landessozialgericht
Trotz der grundsätzlichen Weichenstellung durch das Bundessozialgericht ist das Verfahren im konkreten Einzelfall noch nicht endgültig abgeschlossen. Der 2. Senat verwies den Fall zur erneuten Prüfung an das zuständige Landessozialgericht (LSG) zurück. Das LSG muss nun auf Grundlage der Vorgaben des BSG weitere Tatsachenfeststellungen treffen.
In der nächsten Instanz wird detailliert zu prüfen sein, ob im spezifischen Arbeitsalltag des Klägers tatsächlich die erforderliche Intensität der Belastung vorlag, um die PTBS zweifelsfrei als Folge der beruflichen Tätigkeit einzustufen. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts dient dabei als verbindlicher rechtlicher Rahmen für die weitere Beweisaufnahme durch das Landessozialgericht.
